0.232.142.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 140 ausgegeben am 13. Mai 2019
Kundmachung
vom 7. Mai 2019
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regel 154 der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 7. Juni 2018
Inkrafttreten: 1. Januar 2019
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt),
insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 154 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz einer Mahnung den fälligen Jahresbeitrag an das Institut nicht innerhalb von fünf Monaten ab:
a) dem 1. Januar für Mitglieder, die an diesem Tag in der Liste eingetragen sind; oder
b) dem Tag der Eintragung für Mitglieder, die nach dem 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, in die Liste eingetragen worden sind;
entrichtet hat."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Geschehen zu Den Haag am 7. Juni 2018
Für den Verwaltungsrat:
Der Präsident, Christoph Ernst