0.110.039.66
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 145 ausgegeben am 24. Mai 2019
Kundmachung
vom 21. Mai 2019
der Beschlüsse Nr. 122/2017, 128/2017, 130/2017 bis 138/2017, 143/2017, 144/2017, 146/2017 bis 149/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Juli 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 122/2017, 128/2017, 130/2017 bis 138/2017, 143/2017, 144/2017, 146/2017 bis 149/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 122/2017, 128/2017, 130/2017 bis 138/2017, 143/2017, 144/2017, 146/2017 bis 148/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/686 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40c (Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 0686: Delegierte Verordnung (EU) 2017/686 der Kommission vom 1. Februar 2017 (ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 der Kommission vom 6. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluralaner hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 0201: Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 der Kommission vom 6. Februar 2017 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/706 der Kommission vom 19. April 2017 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1688 der Kommission5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Der Text des 39. Gedankenstrichs (Verordnung (EU) 2016/1688 der Kommission) wird gestrichen.
2. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32017 R 0706: Verordnung (EU) 2017/706 der Kommission vom 19. April 2017 (ABl. L 104 vom 20.4.2017, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/706 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission vom 22. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 0542: Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission vom 22. März 2017 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/542 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission vom 17. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Benzoesäure, Flazasulfuron, Mecoprop-P, Mepanipyrim, Mesosulfuron, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Propiconazol, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram, Ziram und Zoxamid10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2035 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen der Wirkstoffe Fipronil und Maneb11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32016 R 2016: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission vom 17. November 2016 (ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 21)
- 32016 R 2035: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2035 der Kommission vom 21. November 2016 (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 7)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzr (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1978 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzs. 32016 R 1826: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 88)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1826, (EU) 2016/2016 und (EU) 2016/2035 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/157 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Thiabendazol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201113 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/239 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxathiapiprolin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/243 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich des mitberichterstattenden Mitgliedstaats für den Wirkstoff Metaldehyd15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/244 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Linuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32017 R 0157: Durchführungsverordnung (EU) 2017/157 der Kommission vom 30. Januar 2017 (ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 5)
- 32017 R 0239: Durchführungsverordnung (EU) 2017/239 der Kommission vom 10. Februar 2017 (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 39)
- 32017 R 0244: Durchführungsverordnung (EU) 2017/244 der Kommission vom 10. Februar 2017 (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 54)"
2. Unter Nummer 13zzze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 0243: Durchführungsverordnung (EU) 2017/243 der Kommission vom 10. Februar 2017 (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 53)"
3. Nach Nummer 13zzzzzzs (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzt. 32017 R 0157: Durchführungsverordnung (EU) 2017/157 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Thiabendazol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 5)
13zzzzzzu. 32017 R 0239: Durchführungsverordnung (EU) 2017/239 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxathiapiprolin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 39)
13zzzzzzv. 32017 R 0244: Durchführungsverordnung (EU) 2017/244 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Linuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 54)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/157, (EU) 2017/239, (EU) 2017/243 und (EU) 2017/244 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV)18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/240 der Kommission vom 10. Februar 2017 über die Nichtgenehmigung des ätherischen Öls von Satureja montana L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/241 der Kommission vom 10. Februar 2017 über die Nichtgenehmigung von ätherischem Öl aus Origanum vulgare L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/407 der Kommission vom 8. März 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Iodosulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32017 R 0195: Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission vom 3. Februar 2017 (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 21)
- 32017 R 0407: Durchführungsverordnung (EU) 2017/407 der Kommission vom 8. März 2017 (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 87)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzv (Durchführungsverordnung (EU) 2017/244 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzw. 32017 R 0240: Durchführungsverordnung (EU) 2017/240 der Kommission vom 10. Februar 2017 über die Nichtgenehmigung des ätherischen Öls von Satureja montana L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 43)
13zzzzzzx. 32017 R 0241: Durchführungsverordnung (EU) 2017/241 der Kommission vom 10. Februar 2017 über die Nichtgenehmigung von ätherischem Öl aus Origanum vulgare L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 45)
13zzzzzzy. 32017 R 0407: Durchführungsverordnung (EU) 2017/407 der Kommission vom 8. März 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Iodosulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 87)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/195, (EU) 2017/240, (EU) 2017/241 und (EU) 2017/407 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/237 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2017/238 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32017 R 0237: Verordnung (EU) 2017/237 der Kommission vom 10. Februar 2017 (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 12)
- 32017 R 0238: Verordnung (EU) 2017/238 der Kommission vom 10. Februar 2017 (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 37)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/237 und (EU) 2017/238 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/500 der Kommission vom 21. März 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Bonsucro EU" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Da die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2011/439/EU der Kommission27, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 9. August 2016 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens erhält Nummer 6ae (Durchführungsbeschluss 2011/439/EU der Kommission) folgende Fassung:
"32017 D 0500: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/500 der Kommission vom 21. März 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Bonsucro EU" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 40)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/500 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2017/433 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 L 0433: Richtlinie (EU) 2017/433 der Kommission vom 7. März 2017 (ABl. L 70 vom 15.3.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2017/433 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/306 der Kommission vom 6. Februar 2017 zur Angabe der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"3. 32017 R 0306: Durchführungsverordnung (EU) 2017/306 der Kommission vom 6. Februar 2017 zur Angabe der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung (ABl. L 48 vom 24.2.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/306 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5czc (Entscheidung 2008/294/EG der Kommission) wie folgt geändert:
1. Unter dem Gedankenstrich (Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 D 2317: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 67)"
2. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32016 D 2317: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 67)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2317 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5ep (Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5eq. 32016 D 1250: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 144/2017 zur Aufnahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes in das EWR-Abkommen
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 sieht vor, dass sich im Rahmen des EU-US-Datenschutzschildes zertifizierte Organisationen an die Empfehlung der europäischen Datenschutzbehörden halten, wenn es um die Verarbeitung von Personaldaten geht, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, oder wenn sich eine Organisation freiwillig der Kontrolle durch die Datenschutzbehörden unterstellt hat. Diese Empfehlung wird von einem informellen Gremium der Datenschutzbehörden erteilt, das von diesen auf Unionsebene auf der Grundlage ihrer Kompetenz für die Arbeitsorganisation und die gegenseitige Zusammenarbeit eingesetzt wurde.
In Fällen, die in die Zuständigkeit der von den Vereinigten Staaten eingesetzten Ombudsperson des Datenschutzschilds fallen würden, werden Individualbeschwerden und weitere Mitteilungen über eine zentrale EU-Stelle für Individualbeschwerden weitergeleitet, die sich aus Datenschutzbehörden der Union zusammensetzt.
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Beteiligung der Datenschutzbehörden an solchen Gremien erforderlich ist, damit der Zuständigkeit dieser Behörden für Eingaben, mit denen sich eine Person zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an sie wenden kann, Rechnung getragen wird und sie die ihnen mit der Richtlinie 95/56/EG übertragenen Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse ausüben können.
Die Richtlinie 95/46/EG wurde in das EWR-Abkommen aufgenommen und verpflichtet daher die EFTA-Staaten, die uneingeschränkte Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen durch ihre Datenschutzbehörden, auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, zu gewährleisten. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass es den Datenschutzbehörden der EFTA-Staaten möglich sein sollte, sich an dem informellen Gremium der Datenschutzbehörden und der EU-Stelle für Individualbeschwerden im Rahmen des EU-US-Datenschutzschilds zu beteiligen, um die Konvergenz der Kontrollpraxis und einen homogenen Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im gesamten EWR sicherzustellen.
Gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 können betroffene Personen bei Restansprüchen, die nicht im Rahmen einer Konsultation mit der betreffenden Organisation oder unter Einbeziehung ihrer Datenschutzbehörde oder des US-Handelsministeriums geklärt werden konnten, als letztes Mittel das Datenschutzschild-Panel in Anspruch nehmen. Das Datenschutzschild-Panel setzt sich aus Schiedsrichtern zusammen, die von den Parteien aus einer von der Europäischen Kommission und dem US-Handelsministerium erstellten Liste ausgewählt werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kommission die EFTA-Staaten vor der Benennung dieser Schiedsrichter zu der Zusammensetzung der Liste konsultiert und ihre Stellungnahme berücksichtigt.
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/727 der Kommission vom 23. März 2017 über die Anerkennung Montenegros gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jt (Liste der in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke der Richtlinie 2008/106/EG anerkannten Drittländer) folgende Nummer eingefügt:
"56ju. 32017 D 0727: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/727 der Kommission vom 23. März 2017 über die Anerkennung Montenegros gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 31)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/727 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/294 der Kommission vom 20. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 0294: Verordnung (EU) 2017/294 der Kommission vom 20. Februar 2017 (ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/294 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fn (Durchführungsbeschluss 2016/1032/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1fo. 32017 D 0302: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen (ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 231)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/302 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmassnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Massnahmen für Migranten, einschliesslich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.
2. Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 5 Abs. 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "und 2016" durch die Worte ", 2016 und 2017" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft43.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2017.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 16.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 104 vom 20.4.2017, S. 8.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 88.

10   ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 21.

11   ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 7.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 5.

14   ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 39.

15   ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 53.

16   ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 54.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 21.

19   ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 43.

20   ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 45.

21   ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 87.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 12.

24   ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 37.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 40.

27   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 81.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 70 vom 15.3.2017, S. 1.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L 48 vom 24.2.2017, S. 1.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 67.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 1.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 31.

38   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

39   ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 3.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 231.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.