952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 160ausgegeben am 28. Juni 2019
Gesetz
vom 10. Mai 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. g
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
g) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG);
Anhang 1 Abschnitt C Überschrift sowie Ziff. 3 und 4
C. Alternative Investmentfonds, AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz betragen für:
a) die Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekts bzw. Basisprospekts: 5 000 Franken;
b) die Billigung und Hinterlegung eines Prospekt- bzw. Basisprospektnachtrags: 500 Franken;
c) die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen beim Basisprospekt: 200 Franken;
d) die Billigung und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 3 500 Franken;
e) die Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 200 Franken;
f) die Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 1 500 Franken;
g) die Billigung und Hinterlegung eines Nachtrags zum Registrierungsformular: 200 Franken;
h) die Billigung und Hinterlegung eines vereinfachten Prospekts: 3 000 Franken;
i) die Billigung und Hinterlegung eines EWR-Wachstumsprospekts: 3 000 Franken;
k) die Genehmigung der Nichtaufnahme von Informationen: 200 Franken;
l) die Aussetzung der Werbung: 1 500 Franken;
m) die Untersagung der Werbung: 2 500 Franken;
n) die Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: 5 000 Franken;
o) die Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt: 2 500 Franken;
p) die Billigung eines Prospekts eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken;
q) den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bei Verweigerung der Billigung nach Bst. a, b, d, f, g, h, i und p: dieselbe Gebühr wie für die Billigung.
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem UCITSG, IUG, AIFMG oder EWR-WPPDG beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 3 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz vom 10. Mai 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 12/2019 und 28/2019