3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz betragen für:
a) die Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekts bzw. Basisprospekts: 5 000 Franken;
b) die Billigung und Hinterlegung eines Prospekt- bzw. Basisprospektnachtrags: 500 Franken;
c) die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen beim Basisprospekt: 200 Franken;
d) die Billigung und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 3 500 Franken;
e) die Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 200 Franken;
f) die Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 1 500 Franken;
g) die Billigung und Hinterlegung eines Nachtrags zum Registrierungsformular: 200 Franken;
h) die Billigung und Hinterlegung eines vereinfachten Prospekts: 3 000 Franken;
i) die Billigung und Hinterlegung eines EWR-Wachstumsprospekts: 3 000 Franken;
k) die Genehmigung der Nichtaufnahme von Informationen: 200 Franken;
l) die Aussetzung der Werbung: 1 500 Franken;
m) die Untersagung der Werbung: 2 500 Franken;
n) die Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: 5 000 Franken;
o) die Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt: 2 500 Franken;
p) die Billigung eines Prospekts eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken;
q) den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bei Verweigerung der Billigung nach Bst. a, b, d, f, g, h, i und p: dieselbe Gebühr wie für die Billigung.
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem UCITSG, IUG, AIFMG oder EWR-WPPDG beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 3 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.