| 152.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 163 | ausgegeben am 28. Juni 2019 |
Gesetz
vom 10. Mai 2019
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 71b
Einreise- und Ausreisesystem
1) Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226
2 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.
2) Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:
a) die alphanummerischen Daten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten über erteilte Visa, falls solche ausgestellt werden müssen;
b) das Gesichtsbild.
3) Unterstehen die Drittstaatsangehörigen nicht der Visumpflicht, werden von der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Daten nach Abs. 2 ihre Fingerabdrücke erfasst und an das EES übermittelt.
Art. 71c
Erfassung, Verarbeitung und Abfrage der Daten im EES
1) Das Ausländer- und Passamt kann Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 online eingeben, verarbeiten und abfragen.
2) Die Landespolizei kann die Daten im EES online abfragen.
3) Die Behörden nach Abs. 1 und 2 können die Daten, welche das Berechnungssystem liefert, nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 online abfragen.
4) Die Landespolizei kann zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 71f Bst. c Daten des EES beantragen.
Art. 71d
Übermittlung von EES-Daten
1) Die aus dem EES gewonnen Daten dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
2) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei dürfen jedoch an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführt ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr oder zu Sicherheitszwecken notwendig ist und die Bedingungen nach Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind.
Art. 71e
Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden
Die Mitgliedstaaten der EU, für die die Verordnung (EU) 2017/2226 noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht gilt, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Art. 71c Abs. 1 und 2 richten.
Art. 71f
Ausführungsbestimmungen zum EES
Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) für welche Einheiten der Behörden nach Art. 71c Abs. 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten;
b) das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Landespolizei nach Art. 71c Abs. 4;
c) welche Einheit der Landespolizei die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 übernimmt;
d) den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Art. 71c Abs. 1 und 2;
e) die Speicherung und Löschung der Daten;
f) die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
g) die Verantwortung für die Datenverarbeitung;
h) den Katalog der Straftaten nach Art. 71c Abs. 4;
i) das Verfahren zum Informationsaustausch nach Art. 71e;
k) welche Einheiten der Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die zulässige Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen können.
Art. 86a
Zweckwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz
1) Die Verarbeitung von Personendaten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz muss in einem angemessen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und darf nur erfolgen, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich personenbezogene Daten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
8/2019 und
42/2019
2
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011
(ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).