über die Abänderung der Protokolle IV und V zur Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches
Abgeschlossen in Biel am 6. Mai 2019
Inkrafttreten durch Notenaustausch am 8. Juli 2019
Das Amt für Kommunikation und das Bundesamt für Kommunikation haben sich darauf verständigt, die Protokolle IV und V zur genannten Vereinbarung auf Grund der Bevollmächtigung durch Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung gemäss Beilage zu ändern.
Die Änderungen treten nach Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung am Datum des diplomatischen Notenaustausches in Kraft.
Protokoll IV
über die Zusammenarbeit im Bereich der
Funkanlagen
1. Grundsätze der Zusammenarbeit
Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme sowie das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden ("parallele Verkehrsfähigkeit der Waren").
Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Art. 3 der Vereinbarung vom 2. November 1994
1 zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. In solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an.
2. Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
2.1 Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen
Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2014/53/EU
2, im Wesentlichen übereinstimmt.
In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Gesetz vom 22. März 1995
3 über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verbindung mit der Verordnung vom 19. September 2017
4 über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie dem Zollvertragsrecht ist das Amt für Kommunikation (AK) für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Funkanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Funkanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht auf dem Markt bereitgestellt worden sind.
Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformitätsbewertung von Funkanlagen sowie in Fragen betreffend die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf:
a) die Konformität von Funkanlagen;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung und Bestätigung der Konformität;
c) die Anwendung von Konformitätszeichen;
d) die technischen Normen und Vorschriften;
e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle.
Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage von harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.
2.2 Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Art. 8 der Richtlinie 2014/53/EU
Das BAKOM unterstützt das AK bei der Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Art. 8 der Richtlinie 2014/53/EU
5 an die EFTA-Überwachungsbehörde. Das AK prüft die Möglichkeiten, durch einen direkten Verweis auf die anwendbaren schweizerischen Spezifikationen der Meldepflicht zu genügen. Das BAKOM setzt das AK über jede aktuelle Änderung der Spezifikationen von Funkschnittstellen in Kenntnis.
2.3 Bereitstellung auf dem Markt und Betrieb von Funkanlagen
Die Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll erstreckt sich auf die Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM in Bezug auf das Erstellen und das Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
2.4 Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen (Marktaufsicht)
Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle von im Fürstentum Liechtenstein angebotenen, auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen sowie erstellten und betriebenen Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.
Das BAKOM stellt dem AK die nötigen Informationen über die vom BAKOM festgestellten nicht konformen Funkanlagen zur Verfügung. Das AK trifft die entsprechenden Massnahmen.
2.5 Vertretung in internationalen Funkgremien
Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien im Bereich der Funkanlagen gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung und erstattet dem AK regelmässig Bericht. Dies betrifft insbesondere den Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung
6 und dessen Untergruppen.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwischen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt oder besorgt.
2.6 Unterstützung bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Das BAKOM unterstützt das Fürstentum Liechtenstein bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Abkommen vom 2. Mai 1992
7 über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere:
a) bei der regelmässigen Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen gemäss Art. 18 Ziff. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
8;
b) bei der Erstellung des Berichts über die Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachung gemäss Art. 18 Ziff. 6 der Verordnung (EG) 765/2008;
c) bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU
9 gemäss Art. 47 Abs. 1 dieser Richtlinie.
2.7 Funkanlagen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden
a) Das BAKOM bereitet die nötigen Unterlagen zur Erteilung einer Zulassung von Funkanlagen vor, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden, wenn die Zulassung nur für das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt. Für die Erteilung der Zulassung sind die liechtensteinischen Behörden zuständig. Die dem BAKOM entstandenen Kosten werden dem Fürstentum Liechtenstein in Rechnung gestellt.
b) Das BAKOM bereitet die nötigen Unterlagen zur Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen vor, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden, wenn die Bewilligung nur für das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt. Für die Erteilung der Bewilligung sind die liechtensteinischen Behörden zuständig. Die dem BAKOM entstandenen Kosten werden dem Fürstentum Liechtenstein in Rechnung gestellt.
Protokoll V
über die Zusammenarbeit im Rahmen der
Marktaufsicht
1. Grundsätze der Zusammenarbeit
In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (Funkanlagen) geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von den Protokollen III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II.
Unter "Marktaufsicht" im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen zu verstehen, die getroffen werden, um zu überprüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden.
Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Das Amt für Kommunikation (AK) ist verantwortlich für den Vollzug der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und kann beim BAKOM nach Absprache entsprechende Tätigkeiten in Auftrag geben. Das BAKOM informiert das AK über möglichen Durchführungen von Marktüberwachungstätigkeiten im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Protokoll informieren sich die Vollzugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.
2. Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit nach diesem Protokoll erstreckt sich auf eine Beteiligung des BAKOM an Massnahmen, die von den zuständigen liechtensteinischen Behörden im Rahmen der Marktaufsicht getroffen werden. Sie erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag der zuständigen liechtensteinischen Behörden und besteht in einer Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort.
2.1 Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen
Die Kontrolle über die Ausübung der erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
2.2 Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen
Die nachträgliche Kontrolle der im Fürstentum Liechtenstein angebotenen, auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen sowie erstellten und betriebenen Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die zur Wahrnehmung der Marktaufsicht erforderlichen Massnahmen. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktaufsicht, die auf Grund von Zollmeldungen oder anderen Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung, Weiterleitung und Ausbildung der Mitarbeitenden wird pauschal entschädigt.
2
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG; Fassung gemäss
ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.
5
Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.
6
Telecommunication Conformity Assessment and Market Surveillance Committee, TCAM.
8
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates; Fassung gemäss
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
9
Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.