vom 27. August 2019
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27d
bis
Produktinterventionsmassnahmen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen und finanziellen Differenzgeschäften an nichtprofessionelle Kunden sind nach Massgabe der Bedingungen des Anhangs 7.5 verboten oder beschränkt.
2) Im Sinne des Abs. 1 gelten als:
a) binäre Option: ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäss Art. 3a Abs. 1 Ziff. 5 des Bankengesetzes gehandelt wird:
1. Es muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien in bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
2. Es sieht die Auszahlung nur im Fall seiner Glattstellung oder seines Ablaufes vor, wobei die Zahlung begrenzt ist auf:
aa) einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivats eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt; und
bb) einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivats eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt;
b) finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference - CFD): ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäss Art. 3a Abs. 1 Ziff. 5 des Bankengesetzes gehandelt wird oder nicht:
1. Das finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines ausserbörslichen Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement).
2. Das finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
3) Widerhandlungen gegen die Verbote und Beschränkungen nach Abs. 1 werden nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 100 des Bankengesetzes bestraft.
4) Die Befugnis der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. p des Bankengesetzes bleibt unberührt.
Anhang 7.5
Massnahmen der Produktintervention gemäss Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Art. 27d
bis)
I. Verbote und Beschränkungen
1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an nichtprofessionelle Kunden sind verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) der niedrigere der beiden vorher festgelegten Beträge gemäss Art. 27dbis Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 entspricht mindestens der von einem nichtprofessionellen Kunden für die binäre Option geleisteten Gesamtzahlung einschliesslich aller Provisionen, Transaktionsgebühren und sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten; oder
b) die binäre Option erfüllt folgende Bedingungen:
1. die Laufzeit von ihrer Ausgabe bis zu ihrer Fälligkeit beträgt mindestens 90 Kalendertage;
2. für die binäre Option ist ein im Einklang mit dem geltenden Wertpapierprospektrecht erstellter und gebilligter Prospekt der Öffentlichkeit zugänglich;
3. die binäre Option setzt den Anbieter während der Laufzeit keinem Marktrisiko aus; und
4. der Anbieter oder ein Unternehmen seiner Gruppe erzielt mit der binären Option keinen Gewinn oder Verlust ausser den zuvor offengelegten Provisionen, Transaktionsgebühren oder sonstigen verbundenen Gebühren.
2) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an nichtprofessionelle Kunden sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) der Anbieter gewährleistet, dass er vom nichtprofessionellen Kunden einen Ersteinschuss (Initial Margin) in folgender Höhe bezogen auf den Nominalwert des finanziellen Differenzgeschäftes verlangt:
1. 3,33 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Währungspaar-Basiswert aus zwei der folgenden Währungen besteht: US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken;
2. 5 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Index, das Währungspaar oder der Rohstoff des Basiswerts besteht aus:
aa) einem der folgenden Aktienindizes: Financial Times Stock Exchange 100 (FTSE 100); Cotation Assistée en Continu 40 (CAC 40); Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex 30 (DAX 30); Dow Jones Industrial Average (DJIA); Standard & Poors 500 (S&P 500); NASDAQ Composite Index (NASDAQ), NASDAQ 100 Index (NASDAQ 100); Nikkei Index (Nikkei 225); Standard & Poors / Australian Securities Exchange 200 (ASX 200) oder EURO STOXX 50 Index (EURO STOXX 50);
bb) einem Währungspaar, das aus mindestens einer Währung besteht, die nicht unter Ziff. 1 angeführt ist; oder
cc) Gold;
3. 10 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Rohstoff oder der Aktienindex des Basiswerts ein anderer Rohstoff oder ein anderer Aktienindex als die unter Ziff. 2 angeführten ist;
4. 20 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Basiswert eine Aktie ist oder nicht in Ziff. 1 bis 3 oder 5 angeführt ist;
5. 50 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Basiswert eine Kryptowährung ist;
b) der Anbieter gewährleistet, dass er eines oder mehrere offene finanzielle Differenzgeschäfte des nichtprofessionellen Kunden zu den günstigsten Bedingungen für den Kunden gemäss Art. 8a bis 8c, 8e, 8h, 13 und 27d des Bankengesetzes abschliesst, wenn die Summe der Gelder auf dem CFD-Handelskonto und die unrealisierten Nettogewinne aller offenen finanziellen Differenzgeschäfte, die in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto stehen, unter die Hälfte des Gesamtbetrages der Ersteinschüsse fällt, die für alle dieser offenen finanziellen Differenzgeschäfte vorgesehen sind (Margin-Glattstellungsschutz);
c) der Anbieter gewährleistet, dass die Gesamthaftung eines nichtprofessionellen Kunden für alle finanziellen Differenzgeschäfte in Verbindung mit demselben CFD-Handelskonto in Höhe des Kontostandes auf diesem CFD-Handelskonto begrenzt ist (Negativsaldoschutz);
d) der Anbieter gewährt dem nichtprofessionellen Kunden weder direkt noch indirekt eine Zahlung oder einen anderen monetären Vorteil oder nicht monetären Vorteil in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes (Kundenanreiz-Programme); nicht zu den vorgenannten Vorteilen zählen:
1. die realisierten Gewinne des nichtprofessionellen Kunden auf sämtliche bereitgestellte finanzielle Differenzgeschäfte; und
2. die Bereitstellung von Informations- und Rechercheinstrumenten, sofern sich diese auf finanzielle Differenzgeschäfte beziehen; und
e) der Anbieter übermittelt dem nichtprofessionellen Kunden weder direkt noch indirekt eine Mitteilung zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes und veröffentlicht auch keine derartigen Informationen in einer für einen nichtprofessionellen Kunden zugänglichen Weise, es sei denn die Mitteilung oder Information enthält eine Risikowarnung gemäss Kapitel II.
II. Risikowarnungen
A. Bedingungen für Risikowarnungen
1) Das Layout der Risikowarnung muss ihre Sichtbarkeit sicherstellen und die Schriftgrösse muss mindestens der in der Mitteilung oder in den veröffentlichten Informationen vorwiegend verwendeten Schriftgrösse entsprechen und in derselben Sprache verfasst sein.
2) Wenn die Mitteilung oder die veröffentlichten Informationen mittels eines dauerhaften Datenträgers oder auf einer Website erfolgen, muss das Format der Risikowarnung den Vorgaben nach Abschnitt B entsprechen.
3) Wenn die Mitteilung oder die veröffentlichten Informationen mittels eines anderen Mediums als einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website erfolgen, muss das Format der Risikowarnung den Vorgaben nach Abschnitt C entsprechen.
4) Falls die Anzahl der Zeichen in der Risikowarnung bei Anwendung des Formats nach Abschnitt B oder C die in den Geschäftsbedingungen eines externen Marketinganbieters vorgeschriebene Zeichenbeschränkung überschreitet, kann das Format der Risikowarnung abweichend von den Abs. 2 und 3 stattdessen den Vorgaben nach Abschnitt D entsprechen.
5) Falls eine Risikowarnung nach Abschnitt D angewendet wird, müssen die Mitteilung oder die veröffentlichten Informationen darüber hinaus einen Link zu einer Website des CFD-Anbieters enthalten, auf der die den Vorgaben einer anbieterspezifischen Risikowarnung auf dauerhaften Datenträger und Website entsprechende Risikowarnung zu finden ist.
6) Die Risikowarnung muss einen aktuellen anbieterspezifischen Verlustprozentsatz enthalten, der sich auf eine Berechnung des Anteils der CFD-Handelskonten stützt, die nichtprofessionellen Anlegern durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden, die Geld verloren haben. Die Berechnung ist alle drei Monate durchzuführen und erfasst den 12-Monatszeitraum vor dem Tag, an dem sie durchgeführt wird ("12-Monats-Berechnungszeitraum"). Für die Zwecke der Berechnung gilt Folgendes:
a) Ein einzelnes CFD-Handelskonto eines nichtprofessionellen Anlegers hat Geld verloren, wenn die Summe aller realisierten und unrealisierten Nettogewinne auf CFD in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto in dem 12-Monats-Berechnungszeitraum negativ ist.
b) Sämtliche Kosten sind in Bezug auf die CFD in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto, einschliesslich aller Entgelte, Gebühren und Provisionen, in die Berechnung aufzunehmen.
c) Folgende Elemente sind aus der Berechnung auszuschliessen:
1. jedes CFD-Handelskonto, das innerhalb des Berechnungszeitraums kein offenes CFD in Verbindung mit ihm aufwies;
2. sämtliche Gewinne und Verluste aus anderen Produkten als CFD in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto; und
3. sämtliche Einzahlungen oder Abhebungen von Geldern von dem CFD-Handelskonto.
B. Anbieterspezifische Risikowarnung auf dauerhaften Datenträger oder einer Website
CFD sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.
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[Prozentsatz pro Anbieter eingeben] % der Kleinanlegerkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter.
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Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
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C. Abgekürzte anbieterspezifische Risikowarnung
[Prozentsatz pro Anbieter eingeben] % der Kleinanlegerkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter.
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Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
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D. Zeichenbegrenzte anbieterspezifische Risikowarnung
[Prozentsatz pro Anbieter eingeben] % der CFD-Kleinanlegerkonten verlieren Geld.
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E. Standardrisikowarnung auf dauerhaftem Datenträger und Website
CFD sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.
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Zwischen 74 % und 89 % der Kleinanlegerkonten verlieren beim CFD-Handel Geld.
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Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
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F. Abgekürzte Standardrisikowarnung
Zwischen 74 % und 89 % der Kleinanlegerkonten verlieren beim CFD-Handel Geld.
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Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
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G. Standardrisikowarnung mit reduzierter Zeichenanzahl
74 % bis 89 % der CFD-Kleinanlegerkonten verlieren Geld.
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Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter