952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 214ausgegeben am 6. September 2019
Gesetz
vom 6. Juni 2019
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3 Bst. e
3) Bankgeschäfte sind:
e) die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes;
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 17 und 22
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
17. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
22. "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung einer einzigen Bank oder Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen nach diesem Gesetz für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;
Art. 28 Abs. 1 Bst. abis und d
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
abis) der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
d) der Bewilligungsträger den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
Art. 30b Abs. 1 Bst. b
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen haben der FMA vorgängig eine Mitteilung zu erstatten, wenn sie:
b) vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigstelle errichtet haben, heranziehen wollen.
Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b Einleitungssatz
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist, in Liechtenstein ist zulässig, wenn das Mutterunternehmen:
a) eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausübt und auch die Zweigstelle von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt wird;
b) der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle Angaben übermittelt hat über:
Art. 30t Abs. 8
8) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines multilateralen oder organisierten Handelssystems gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
Art. 31a Abs. 3
3) Wurde gegen eine Bank oder eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
Art. 35 Abs. 4 und 5
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.
Art. 35b Abs. 1 Bst. a
1) Die FMA überprüft regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob:
a) die Bank oder Wertpapierfirma unter Berücksichtigung neuer Geschäftstätigkeiten und Produkte die Voraussetzungen für die Verwendung interner Modelle zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt; und
Art. 39 Abs. 1
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.
Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für eine Bank oder Wertpapierfirma tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt oder anbietet;
Art. 63a Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Ziff. 4, 5, 83 und 89 Einleitungssatz sowie Abs. 5
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
b) die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 7a) schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
4. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
5. Aufgehoben
83. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA keine Referenzdaten zur Verfügung stellt;
89. als Bank, Wertpapierfirma oder Marktbetreiber eine Portfoliokomprimierung durchführt und dabei entgegen Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
5) Für Übertretungen nach Abs. 1 und 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
Art. 63c Abs. 6
6) Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über rechtskräftig verhängte Strafen, insbesondere auch über jene Strafen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Strafen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Ebenso übermittelt die FMA anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Strafen. Hat die FMA eine Strafe der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die Europäischen Aufsichtsbehörden gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
Art. 64
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
III.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zahlungsdienstegesetz vom 6. Juni 2019 in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 11/2019 und 46/2019