952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 216ausgegeben am 6. September 2019
Gesetz
vom 6. Juni 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2b und 5
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
2b. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Registrierung: 15 000 Franken;
b) den Entzug einer Registrierung: 15 000 Franken;
c) das Erlöschen einer Registrierung: 7 500 Franken;
d) Zweigstellen von registrierten Kontoinformationsdienstleistern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum jeweils die Hälfte der Gebühren nach Bst. a bis c.
5. Die Gebühr für die Erledigungen der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 7 ZDG: 10 000 Franken;
b) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 8 ZDG: 5 000 Franken;
c) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 10 000 Franken;
d) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis c vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt D Ziff. 5a und 6
D. Zahlungsinstitute
5a. Die Grundabgabe und der Zuschlag für registrierte Kontoinformationsdienstleister mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, welche der konsolidierten Aufsicht unterliegen, richtet sich nach Ziff. 1; die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt höchstens 80 000 Franken.
6. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für:
a) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 3 000 Franken;
b) registrierte Kontoinformationsdienstleister: 20 000 Franken;
c) Zweigstellen von registrierten Kontoinformationsdienstleistern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 3 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zahlungsdienstegesetz vom 6. Juni 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 11/2019 und 46/2019