812.120.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 244 ausgegeben am 17. Oktober 2019
Verordnung
vom 15. Oktober 2019
über die Abänderung der Betäubungsmittelverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 1a des Gesetzes vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. April 2015 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung; BMV), LGBl. 2015 Nr. 132, wird wie folgt abgeändert:
Art. 34
Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1) Das Amt für Gesundheit erteilt auf Antrag des behandelnden Arztes die Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung, wenn:
a) die Opioidabhängigkeit des Patienten feststeht;
b) der behandelnde Arzt über eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes nach dem Ärztegesetz verfügt;
c) der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschliesslich möglicher Nebenwirkungen aufgeklärt wurde;
d) der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat;
e) zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde; und
f) sich der Patient bei keinem anderen Arzt in einer betäubungsmittelgestützten Behandlung befindet.
2) Der Antrag muss innert drei Tagen nach Behandlungsbeginn beim Amt für Gesundheit eingegangen sein und hat zu enthalten:
a) Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1;
b) die Personalien des Patienten;
c) den Behandlungsbeginn;
d) die Bezeichnung des Betäubungsmittels, das im Rahmen der Substitutionstherapie zur Anwendung gelangt, mit Angaben zu Darreichungsform, Dosierung und Abgabeort;
e) die Angabe, ob Minderjährige im Haushalt des Patienten leben;
f) die Angabe, ob zusätzlich psychotrope Substanzen eingenommen werden; und
g) die Angabe, ob beim Patienten die Fahreignung gegeben ist.
3) Das Amt für Gesundheit entzieht die Bewilligung nach Abs. 1, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Arzt oder der Patient vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen hat; oder
c) der Patient in schwerwiegender Weise gegen den Behandlungsvertrag nach Abs. 1 Bst. e verstossen hat.
4) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt:
a) mit der Meldung der Beendigung oder des Abbruchs der Behandlung;
b) mit schriftlich erklärtem Verzicht des Arztes.
Art. 35 Abs. 2
2) Das Amt für Gesundheit kann Ärzte und Patienten, die wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Richtlinien nach Abs. 1 verstossen haben, von der betäubungsmittelgestützten Behandlung ausschliessen.
Art. 36
Meldepflichten und Verzeichnis
1) Der behandelnde Arzt hat dem Amt für Gesundheit zu melden:
a) jährlich den Verlauf der betäubungsmittelgestützten Behandlung;
b) innert zwei Wochen die Beendigung oder den Abbruch der betäubungsmittelgestützten Behandlung;
c) den Verzicht auf die künftige Durchführung von betäubungsmittelgestützten Behandlungen;
d) Änderungen der für die Bewilligung nach Art. 34 massgeblichen Verhältnisse.
2) Das Amt für Gesundheit führt ein Verzeichnis der Bewilligungen nach Art. 34 und der Meldungen nach Abs. 1, aus dem Ärzten und Apothekern Auskunft gegeben werden darf, sofern medizinische Gründe es erfordern.
Art. 37
Aufgehoben
Art. 52 Abs. 2 Bst. f und fbis
2) Ihm obliegen insbesondere:
f) der Ausschluss von Ärzten und Patienten von der betäubungsmittelgestützten Behandlung (Art. 35 Abs. 2);
fbis) die Führung des Verzeichnisses nach Art. 36 Abs. 2;
Art. 59 Bst. e
Nach Art. 26 BMG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
e) gegen die Meldepflicht nach Art. 36 Abs. 1 verstösst.
II.
Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für die betäubungsmittelgestützte Behandlung bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef