216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 258ausgegeben am 8. November 2019
Gesetz
vom 6. September 2019
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 279 Abs. 1 Ziff. 13
1) Die Statuten der Aktiengesellschaft müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten:
13. den Bilanzstichtag.
Art. 291 Abs. 1 Ziff. 12
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:
12. der Bilanzstichtag.
Art. 390 Abs. 2 Ziff. 9
2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben:
9. den Bilanzstichtag.
Art. 977 Abs. 2
2) Die Ordnungsbusse ist aufzuerlegen:
1. bei Verstössen nach Abs. 1 Ziff. 1: den Gründern, Organen oder Repräsentanten von Verbandspersonen, Geschäftsinhabern oder Gesellschaftern, die zur Anmeldung verpflichtet sind oder die weitere Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister tragen;
2. bei Verstössen nach Abs. 1 Ziff. 2: der betreffenden Verbandsperson.
Art. 1048 Sachüberschrift
1. Pflicht zur Erstellung, Bestandteile und Geschäftsjahr
Art. 1130 Abs. 1 und 3
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die offenzulegenden Unterlagen fristgerecht und vollzählig eingereicht und von den zuständigen Personen nach Art. 1056 unterzeichnet wurden. Fehlen Unterlagen oder ist ihre Unterzeichnung mangelhaft, erteilt das Amt für Justiz einen Verbesserungsauftrag und setzt dafür eine angemessene Frist von höchstens vier Wochen.
3) Das Datum der Einreichung der offenzulegenden Unterlagen wird im Handelsregister eingetragen.
§ 66 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 SchlT
2. Rechnungslegungs- und Offenlegungspflicht
2) Wird der Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 nicht nachgekommen, so wird die Verbandsperson vom Amt für Justiz von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse von 1 000 Franken oder, soweit es sich um Kleinstgesellschaften (Art. 1064 Abs. 1a) handelt, 500 Franken bestraft.
4) Wird den in Abs. 1 oder 2a enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.
II.
Übergangsbestimmungen
Für Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründet wurden und den Bilanzstichtag nicht in den Statuten vorgesehen haben, gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr; der Bilanzstichtag wird von Amts wegen und gebührenfrei in das Handelsregister eingetragen.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 977 Abs. 2, Art. 1130 Abs. 1 und 3 sowie § 66 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 SchlT finden erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 57/2019 und 73/2019