vom 19. November 2019
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.
Anhang
Änderung der Regel 126 der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 28. März 2019
Inkrafttreten: 1. November 2019
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 126 Abs. 1 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
"1) Alle Zustellungen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2019 in Kraft.
Geschehen zu München am 28. März 2019.
Für den Verwaltungsrat:
Der Präsident, Josef Kratochvíl