952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 300ausgegeben am 2. Dezember 2019
Gesetz
vom 3. Oktober 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 1
1) Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2020 bis 2023 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 5 Millionen Franken.
Art. 30a Abs. 7 Bst. a und c sowie Abs. 8
7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I, Kapitel III Abschnitt A, B und D sowie Kapitel VI anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
c) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A, E, L und M anhand der halbjährlich bei der FMA einzureichenden Berichte.
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) und Kapitel V handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden.
Art. 30b Abs. 1 und 3
1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven, bis die Gesamtreserve 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat.
3) Sobald die Gesamtreserve der FMA 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht hat, wird ein allfälliger Jahresüberschuss aus der Jahresrechnung der FMA nicht den Reserven, sondern dem Land zugewiesen.
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 Bst. c, Abschnitt B Ziff. 3b, Abschnitt C Ziff. 1 Bst. f Unterbst. qq, Ziff. 2 Bst. c sowie Ziff. 2a Bst. d Unterbst. tt, Abschnitt I Ziff. 5 Bst. h und i, Abschnitt K Ziff. 2 Bst. d und e
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
c) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 4 Abs. 4 BankG) sowie Anordnungen nach Art. 35c, 35d und 35e BankG: 10 000 Franken;
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften
3b. Die Gebühr für die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beträgt 1 000 Franken.
C. Alternative Investmentfonds, AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
f) weitere Tätigkeiten:
qq) Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken.
2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für:
c) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken;
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
d) weitere Tätigkeiten:
tt) Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt für:
h) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a oder b: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a und b;
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für:
d) die Anordnung anderer Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG: 1 000 Franken;
e) den Erlass einer Verfügung nach Art. 31 SPG: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 1 Bst. b Einleitungssatz, Bst. c Einleitungssatz und Unterbst. aa sowie Ziff. 5 Bst. b, Abschnitt B Ziff. 1 Bst. a bis d, Ziff. 2 und 8 sowie Abschnitt F Ziff. 1 Bst. a Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz, Kapitel III Abschnitt A Ziff. 1, 3 und 6, Kapitel IV Abschnitt B Ziff. 1 und 2, Abschnitt D Ziff. 1 bis 3, Abschnitt E Ziff. 1 und 2, Abschnitt F Ziff. 1 bis 3, Abschnitt G, Abschnitt H Ziff. 1 bis 3, Abschnitt I Ziff. 1 bis 3, Abschnitt K Ziff. 1 bis 3, Abschnitt L Ziff. 1 bis 3 sowie Abschnitt M
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
b) Bankengruppen, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
c) Banken und Bankengruppen mit einem reduzierten Anfangskapital nach Art. 24 Abs. 2 BankG: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist, sowie zusätzlich bei Bankengruppen je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist;
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
b) Banken mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Bankgruppen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 300 000 Franken.
B. Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 30 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 10 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 2 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
d) Wertpapierfirmengruppen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 90 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 12 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 3 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.001 % des Bruttoertrages. Massgebend ist der Bruttoertrag des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
8. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: höchstens 250 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens auf 1 300 000 Franken;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis: höchstens 200 000 Franken;
d) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Gruppen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 000 000 Franken.
F. Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
1. Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz beträgt pro Jahr für:
a) Bankengruppen, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
b) Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken zuzüglich eines Zuschlags von:
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Versicherungsunternehmen: 75 000 Franken;
b) Eigenversicherungen (Captives): 25 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen: 25 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleine Versicherungsunternehmen 0.0025 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: höchstens 200 000 Franken;
b) Versicherungsunternehmen, die Teil einer Versicherungsgruppe sind: höchstens 500 000 Franken;
c) Eigenversicherungen: höchstens 100 000 Franken;
d) kleine Versicherungsunternehmen: höchstens 100 000 Franken;
e) Zweckgesellschaften: höchstens 100 000 Franken.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Treuhänder: 1 500 Franken;
b) Treuhandgesellschaften: 3 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
D. Wechselstuben
1. Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
E. Personen nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR
1. Die Grundabgabe für Personen mit einer Bewilligung oder einer sonstigen Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
F. Immobilienmakler
1. Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
G. Personen, die mit Gütern handeln
1. Die Grundabgabe beträgt für Personen, die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG mit Gütern handeln und im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
K. Organfunktionen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
L. Externe Buchhalter
1. Die Grundabgabe beträgt für externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr. Nicht darunter fallen Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
M. Angehörige von steuerberatenden Berufen
1. Die Grundabgabe beträgt für Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr. Nicht darunter fallen Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
II.
Übergangsbestimmung
Abweichend von Art. 30b beträgt die maximale Gesamtreserve der FMA:
a) für das Geschäftsjahr 2020: 40 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre;
b) für das Geschäftsjahr 2021: 30 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre;
c) für das Geschäftsjahr 2022: 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre.
III.
Koordinationsbestimmung
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 lautet Art. 30a Abs. 7 Bst. a wie folgt:
"a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I, Kapitel III Abschnitt A, B und D, Kapitel VI sowie Kapitel VII anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;"
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 56/2019 und 89/2019