IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Treuhänder: 1 500 Franken;
b) Treuhandgesellschaften: 3 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
D. Wechselstuben
1. Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
E. Personen nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR
1. Die Grundabgabe für Personen mit einer Bewilligung oder einer sonstigen Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
F. Immobilienmakler
1. Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
G. Personen, die mit Gütern handeln
1. Die Grundabgabe beträgt für Personen, die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG mit Gütern handeln und im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
K. Organfunktionen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
L. Externe Buchhalter
1. Die Grundabgabe beträgt für externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr. Nicht darunter fallen Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
M. Angehörige von steuerberatenden Berufen
1. Die Grundabgabe beträgt für Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im dem Abgabejahr vorausgehenden Jahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr. Nicht darunter fallen Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit sowie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorausgehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.