| 952.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019
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Nr. 302
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ausgegeben am 2. Dezember 2019
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Gesetz
vom 3. Oktober 2019
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. l, l
bis, l
ter, z
bis und z
ter
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
l) "Wechselstube": natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit im Wechsel von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu den offiziellen Wechselkursen besteht;
lbis) "VT-Wechseldienstleister": natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit im Wechsel von virtuellen Währungen bzw. Token gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder andere virtuelle Währungen bzw. Token und umgekehrt besteht;
lter) "Token": ein Token im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c TVTG;
zbis) "virtuelle Währung": eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;
zter) "Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token": natürliche oder juristische Personen, die Handelsplattformen betreiben, über die ihre Kunden einen Wechsel von virtuellen Währungen bzw. Token gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder andere virtuelle Währungen bzw. Token und umgekehrt abwickeln oder abwickeln lassen, deren Tätigkeit über eine blosse Vermittlungstätigkeit ohne Einbezug in die Zahlungsflüsse hinausgeht, die jedoch weder Token noch VT-Schlüssel für ihre Kunden verwahren.
Art. 3 Abs. 1 Bst. q bis t sowie Abs. 3 Bst. h und i
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
q) Personen, die mit Gütern handeln, soweit die Bezahlung in bar oder mittels einer virtuellen Währung bzw. eines Token erfolgt und sich der Betrag auf 10 000 Franken oder mehr beläuft, unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
r) registrierungspflichtige VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k und m bis q TVTG;
s) nicht registrierungspflichtige Token-Emittenten mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die Token im eigenen Namen oder nicht berufsmässig im Namen des Auftraggebers emittieren, soweit sie Transaktionen in Höhe von 1 000 Franken oder mehr abwickeln, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
t) Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token;
3) Die folgenden Sorgfaltspflichtigen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden:
h) Token-Emittenten nach Abs. 1 Bst. s;
i) Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token nach Abs. 1 Bst. t.
Art. 5 Abs. 2 Bst. g und h
2) Die Sorgfaltspflichten sind in folgenden Fällen wahrzunehmen:
g) bei VT-Dienstleistern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r ungeachtet etwaiger Schwellenwerte, selbst wenn es sich um Transaktionen nach Bst. b handeln sollte; vorbehalten bleibt Bst. h;
h) im Falle von VT-Wechseldienstleistern, die ausschliesslich physische Wechselautomaten betreiben, bei Abwicklung von Transaktionen in Höhe von 1 000 Franken oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.
Art. 9b Abs. 2a und 3 letzter Satz
2a) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik informatikgestützte Systeme einsetzen, um risikobasiert die Historie der entsprechenden virtuellen Währungen bzw. Token im entsprechenden VT-System (Art. 2 Abs. 1 Bst. b TVTG) zu überprüfen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) … Bei automatisierten Entscheidungen nach dieser Bestimmung bestehen die Informations- und Benachrichtigungspflicht des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 13, 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.
Art. 16 Abs. 1 erster Satz
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i und r, die Teil einer Gruppe sind, müssen gruppenweit anwendbare Strategien und Verfahren, darunter Datenschutzstrategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung einrichten.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a
1) Die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/847 obliegen:
a) der FMA betreffend Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis l und n bis t;
Art. 31 Abs. 1 Bst. f
bis und Abs. 4 Einleitungssatz
1) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Verwaltungsübertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
fbis) die Risikobewertung nach Art. 9a nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet vornimmt oder informatikgestützte Systeme nach Art. 9b nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet verwendet;
4) Wird eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Bst. c bis n von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k bis t in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise begangen, so beträgt die Busse:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz vom 3. Oktober 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
54/2019 und
93/2019