Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem TVTG beträgt für:
a) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung als VT-Dienstleister: 1 500 Franken;
b) die Registrierung jeder zusätzlichen VT-Dienstleistung: 700 Franken;
c) den Entzug einer Registrierung: 250 Franken;
d) das Erlöschen einer Registrierung: 250 Franken;
e) die Prüfung einer Änderung der Registrierungsvoraussetzungen: 700 Franken;
f) die Ausstellung einer Bestätigung über einen Registereintrag: 50 Franken;
g) die Einsichtnahme in das VT-Dienstleisterregister am Sitz der FMA: 50 Franken;
h) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b TVTG: 2 000 Franken;
i) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung bei bereits durch die FMA bewilligten Finanzintermediären: 700 Franken;
k) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 43 Abs. 4 TVTG: 1 000 Franken;
l) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 43 Abs. 5 TVTG: 1 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die unerlaubt VT-Dienstleistungen nach Art. 43 Abs. 6 TVTG erbringen: 1 000 Franken;
n) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 47 Abs. 2 TVTG: 1 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 10 000 Franken.