952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 303ausgegeben am 2. Dezember 2019
Gesetz
vom 3. Oktober 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. zsepties
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
zsepties) Gesetz über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG).
Art. 30a Abs. 7 Bst. b und 8
7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV, Kapitel V und Kapitel IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten.
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C), Kapitel V und Kapitel IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden.
Anhang 1 Abschnitt I.quater
I.quater VT-Dienstleister
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem TVTG beträgt für:
a) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung als VT-Dienstleister: 1 500 Franken;
b) die Registrierung jeder zusätzlichen VT-Dienstleistung: 700 Franken;
c) den Entzug einer Registrierung: 250 Franken;
d) das Erlöschen einer Registrierung: 250 Franken;
e) die Prüfung einer Änderung der Registrierungsvoraussetzungen: 700 Franken;
f) die Ausstellung einer Bestätigung über einen Registereintrag: 50 Franken;
g) die Einsichtnahme in das VT-Dienstleisterregister am Sitz der FMA: 50 Franken;
h) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b TVTG: 2 000 Franken;
i) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung bei bereits durch die FMA bewilligten Finanzintermediären: 700 Franken;
k) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 43 Abs. 4 TVTG: 1 000 Franken;
l) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 43 Abs. 5 TVTG: 1 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die unerlaubt VT-Dienstleistungen nach Art. 43 Abs. 6 TVTG erbringen: 1 000 Franken;
n) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 47 Abs. 2 TVTG: 1 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel IX
IX. VT-Dienstleister nach dem TVTG
A. Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1 TVTG, VT-Schlüssel-Verwahrer, VT-Token-Verwahrer, physische Validatoren und VT-Wechseldienstleister
1. Die Grundabgabe für Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1 TVTG, VT-Schlüssel-Verwahrer, VT-Token-Verwahrer, physische Validatoren und VT-Wechseldienstleister beträgt 500 Franken pro Jahr. VT-Dienstleister, die für mehrere VT-Dienstleistungen registriert sind, haben die Grundabgabe nur einmal zu entrichten.
2. Die Zusatzabgabe für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 beträgt 0.25 % der Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen VT-Dienstleistungen abzüglich der Mehrwertsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern eines Geschäftsjahres. Die Zusatzabgabe bemisst sich aufgrund der Bruttoumsatzerlöse aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
3. Bei neu registrierten VT-Dienstleistern nach Ziff. 1 sind die Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen VT-Dienstleistungen des laufenden Jahres bis zum 31. Dezember massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
B. VT-Protektoren
1. Die Grundabgabe für VT-Protektoren beträgt 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für VT-Dienstleister nach Ziff. 1, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei neu registrierten VT-Diensteistern nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. VT-Dienstleister nach Ziff. 1, die für mehrere VT-Dienstleistungen registriert sind, haben zusätzlich die Aufsichtsabgabe nach den übrigen Bestimmungen dieses Kapitels zu entrichten.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
C. Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 2 TVTG
1. Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 2 TVTG beträgt 0.1 % des Gegenwerts aller während der Emission eingenommenen Kryptowährungen und Gelder in Franken. Als Stichtag für die Berechnung des Wechselkurses dient der Tag des erstmaligen Angebots. Massgebend für die Abgabe ist der Gegenwert zum 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
2. Bei neu registrierten VT-Dienstleistern nach Ziff. 1 ist der Gegenwert aller per 31. Dezember des laufenden Jahres durchgeführten Emissionen für die Bemessung der Aufsichtsabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. VT-Dienstleister nach Ziff. 1, die auch für andere VT-Dienstleistungen registriert sind, haben nur die Aufsichtsabgaben derjenigen Dienstleistung zu entrichten, bei der sich die höchste Aufsichtsabgabe ergibt.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
D. Token-Erzeuger, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister und VT-Preisdienstleister
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Erzeuger, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister und VT-Preisdienstleister beträgt 250 Franken. Die Abgabe entfällt für VT-Dienstleister, die bereits eine Aufsichtsabgabe nach Abschnitt A und B entrichten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz vom 3. Oktober 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 54/2019 und 93/2019