173.560
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 306 ausgegeben am 2. Dezember 2019
Notariatsgesetz (NotarG)
vom 3. Oktober 2019
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a) den Zugang zum Beruf des Notars und die mit der Berufsausübung zusammenhängenden Rechte und Pflichten;
b) die Errichtung notarieller Urkunden und die notarielle Beglaubigung in Liechtenstein.
Art. 2
Beglaubigung und Beurkundung durch Gerichte und Behörden; Freiwilligkeit des Notariats
1) Die in anderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Bestimmungen über die Beurkundung und Beglaubigung durch Gerichte und Behörden bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
2) Dieses Gesetz begründet keine Notariatspflicht.
Art. 3
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Liechtensteinisches Notariat
A. Zugang zum Beruf
1. Notar
Art. 4
Voraussetzungen für die Berufsausübung
1) Den Beruf des Notars darf ausüben, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Notare (Notariatsliste) eingetragen ist.
2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind:
a) Handlungsfähigkeit;
b) Vertrauenswürdigkeit;
c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
d) erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
e) Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
f) erfolgreich abgelegte Notariatsprüfung nach Art. 5;
g) Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 20; und
h) inländischer Kanzleisitz nach Art. 17.
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und g dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4) Der Notar hat der Notariatskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 5
Notariatsprüfung
1) Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis e erfüllt.
2) Der Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung ist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen. Über die Zulassung entscheidet die Liechtensteinische Notariatskammer.
3) Die Notariatsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Notare abzulegen. Sie legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
4) Die Notariatsprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung in den für die Ausübung des Berufs als Notar relevanten Rechtsgebieten.
5) Von der schriftlichen Prüfung nach Abs. 4 sind Personen befreit, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Art. 7 RAG) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Art. 60 RAG) erfüllen.
6) Die schriftliche Notariatsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
7) Die mündliche Notariatsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 6
Eintragung in die Notariatsliste
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 nachweist, wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatsliste eingetragen.
2) Die Notariatskammer hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Antragsteller vorher zu hören.
3) Über die erfolgte Eintragung in die Notariatsliste ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
Art. 7
Vereidigung
1) Vor der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit hat der Notar Gehorsam den Gesetzen, genaue Einhaltung der Verfassung und gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
2) Der Eid ist vor dem Präsidenten des Obergerichtes abzulegen.
2. Notariatssubstitut
Art. 8
Tätigkeitsvoraussetzungen
1) Als Notariatssubstitut darf tätig sein, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Notariatssubstituten (Notariatssubstitutenliste) eingetragen ist.
2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind:
a) Handlungsfähigkeit;
b) Vertrauenswürdigkeit;
c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
d) erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; und
e) Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nach Art. 20 Abs. 2.
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4) Der substituierende Notar und der Notariatssubstitut haben der Notariatskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 9
Eintragung in die Notariatssubstitutenliste
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 8 nachweist, wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatssubstitutenliste eingetragen; der Antrag ist vom substituierenden Notar und vom angehenden Notariatssubstituten gemeinsam zu stellen.
2) Ein Notariatssubstitut kann immer nur als Notariatssubstitut eines bestimmten Notars in die Notariatssubstitutenliste eingetragen werden.
3) Im Übrigen findet Art. 6 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
B. Rechte und Pflichten
1. Notare
Art. 10
Umfang der Berufstätigkeit
1) Der Notar ist berechtigt, nach Massgabe dieses Gesetzes Beurkundungen und Beglaubigungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten durchzuführen.
2) Die von Notaren errichteten Urkunden sind, soweit bei der Aufnahme und Ausfertigung die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet wurden, öffentliche Urkunden.
Art. 11
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung öffentlicher Notar ist nur berechtigt, wer in die Notariatsliste (Art. 6 Abs. 1) eingetragen ist.
Art. 12
Notariatssubstituten und Substitution
1) Der Notar ist berechtigt, einen Notariatssubstituten oder im Verhinderungsfall einen anderen Notar unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
2) Der Notar hat die diesem Gesetz unterliegende Tätigkeit seiner Notariatssubstituten zu überwachen.
Art. 13
Eigenverantwortlichkeit
Der Notar ist verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben.
Art. 14
Standesehre
Der Notar ist verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem beruflichen und ausserberuflichen Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Er hat alles zu unterlassen, was das Vertrauen in den Berufsstand schmälern könnte.
Art. 15
Unvereinbare Beschäftigung
Mit der Ausübung des Notariats ist der Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen, unvereinbar.
Art. 16
Verschwiegenheitspflicht
1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der an der Beurkundung oder Beglaubigung beteiligten Personen ist, verpflichtet. Er hat wie ein Rechtsanwalt in gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren das Recht der Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Notars auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch die Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Dokumenten, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
3) Das Recht des Notars auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf sämtliche Korrespondenzen zwischen dem Notar, seiner Partei und den mitwirkenden Personen und zwar unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sich diese vom beruflichen Geheimnisschutz umfassten Korrespondenzen befinden.
4) Dem Notar kommt kein Recht auf Verschwiegenheit zu, wenn ihm ein Dokument im Original oder als Kopie vorgelegt wird und der Notar Auskunft geben soll, ob dieses Dokument von ihm beurkundet oder beglaubigt wurde.
5) Der Notar kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Abschrift einer von ihm errichteten Urkunde auf Anfrage überlassen. Er ist zur entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber inländischen Behörden auf Anfrage verpflichtet, ohne dass die Behörde ein Interesse nachweisen muss.
Art. 17
Kanzleisitz
1) Der Notar ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Inland zu führen.
2) Der Kanzleisitz muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs als Notar tatsächlich und dauerhaft erfüllen.
3) Kommt der Notar seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Notariatskammer ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Berufs als Notar zu untersagen.
Art. 18
Stempel und Siegel
1) Der Notar hat für Beurkundungen und Beglaubigungen einen von der Notariatskammer zugelassenen Notariatsstempel zu verwenden.
2) Der Notariatsstempel besteht aus:
a) dem Staatswappen mit dem Zusatz "Fürstentum Liechtenstein"; und
b) einer Umschrift mit dem Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) des Notars und dem Zusatz "Öffentlicher Notar".
3) Der Notar kann Notariatsstempel verwenden, auf denen die Zusätze "Fürstentum Liechtenstein" und "Öffentlicher Notar" nach Abs. 2 in einer Fremdsprache geführt sind.
4) Ist eine Siegelung erwünscht oder erforderlich, verwendet der Notar statt des Stempels einen dem Stempel entsprechenden Klebe-, Papier- oder Prägesiegel.
5) Stempel und Siegel sind so zu verwahren, dass diese nur dem Notar und dessen Notariatssubstituten persönlich zugänglich sind.
Art. 19
Geschäftsbesorgungspflichten
1) Der Notar hat seine Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiss nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen, zum Schein vorgegebenen oder seinem Gewissen widerstreitenden Geschäften zu versagen.
2) Weitergehende Geschäftsbesorgungspflichten nach Kapitel III bleiben unberührt.
Art. 20
Haftpflichtversicherung
1) Jeder Notar ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
2) Bedient sich der Notar eines oder mehrerer Notariatssubstituten, hat sich der Versicherungsschutz auch auf die Tätigkeit der Notariatssubstitute zu erstrecken. Der Notar hat den Versicherungsschutz während der Dauer der Tätigkeit der Notariatssubstitute aufrecht zu erhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
3) Kommt der Notar seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die Notariatskammer bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Berufs als Notar oder die Einsetzung eines Notariatssubstituten zu untersagen.
4) Die Mindestversicherungssumme hat fünf Millionen Franken pro Jahr zu betragen.
5) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung muss in Fällen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung eine Nachhaftung von mindestens drei Jahren vorsehen. Der Selbstbehalt darf 10 % der Versicherungssumme pro Schadensfall nicht übersteigen.
6) Die "Besonderen Bedingungen" des Versicherungsvertrages müssen folgenden Text enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Notariatskammer des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen."
Art. 21
Honorar
1) Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars.
2) Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen.
3) Die Notariatskammer erlässt Richtlinien über die Höhe eines angemessenen Honorars.
2. Notariatssubstitute
Art. 22
Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf den Notariatssubstituten folgende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Notars sinngemäss Anwendung:
a) Art. 14 (Standesehre);
b) Art. 15 (Unvereinbare Beschäftigung);
c) Art. 16 (Verschwiegenheitspflicht);
d) Art. 19 (Geschäftsbesorgungspflichten);
e) Art. 21 (Honorar).
Art. 23
Tätigkeitsumfang
Der Notariatssubstitut ist berechtigt, im Namen des Notars Beurkundungen und Beglaubigungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten vorzunehmen.
Art. 24
Tätigkeitsbezeichnung
Zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung Notariatssubstitut ist nur berechtigt, wer in die Notariatssubstitutenliste (Art. 9 Abs. 1) eingetragen ist.
Art. 25
Stempel und Siegel
1) Nimmt der Notariatssubstitut eine Beurkundung oder Beglaubigung vor, so hat er:
a) den Notariatsstempel des Notars (Art. 18) zu verwenden und zusätzlich in der Beurkundung oder Beglaubigung:
1. darauf hinzuweisen, dass die Beurkundung oder Beglaubigung vom Notariatssubstituten im Namen des Notars vorgenommen wurde; und
2. seinen Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) anzuführen; oder
b) einen von der Notariatskammer zugelassenen, besonderen Notariatsstempel zu verwenden, der zusätzlich zu den in Art. 18 Abs. 2 beschriebenen Merkmalen folgende Angaben enthält:
1. einen Hinweis darauf, dass die Beurkundung oder Beglaubigung vom Notariatssubstituten im Namen des Notars vorgenommen wurde; und
2. den Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) des Notariatssubstituten.
2) Neben den Zusätzen nach Art. 18 Abs. 3 kann auch der Hinweis nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 in einer Fremdsprache geführt werden.
3) Im Übrigen findet Art. 18 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
III. Beurkundungen und Beglaubigungen
A. Beurkundungen
1. Allgemeines Verfahren
Art. 26
Errichtung der Urkunde
Die Urkunde wird entweder von den Parteien vorgelegt oder auf deren Verlangen vom Notar selbst aufgesetzt.
Art. 27
Belehrungs- und Prüfungspflicht
1) Der Notar belehrt die Parteien über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde bzw. des zu beurkundenden Rechtsgeschäftes und macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche zu gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam.
2) Der Notar prüft die Identität der Parteien und der mitwirkenden Personen und die Vertretungsbefugnis von Vertretern sorgfältig. Die Identität von natürlichen Personen wird durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, insbesondere eines Reisepasses, festgestellt. Die Identität von Verbandspersonen, Personengesellschaften und deren organschaftliche Vertretungsbefugnis wird durch die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges, einer Amtsbestätigung, eines beglaubigten vergleichbaren ausländischen Dokuments oder eines Auszugs eines amtlichen Registers in elektronischer Form festgestellt. Sonstige Vertretungsbefugnisse werden durch Vorlage einer auf das betreffende Geschäft lautenden beglaubigten Vollmacht festgestellt. Kann die Identität und/oder Vertretungsbefugnis nicht zweifelsfrei festgestellt werden, hat der Notar eine Beurkundung zu verweigern.
3) Der Notar hat die Urteilsfähigkeit der Parteien und der mitwirkenden natürlichen Personen sorgfältig zu prüfen. Bestehen über die Urteilsfähigkeit berechtigte Zweifel, so verlangt der Notar von der betroffenen Person die Beibringung einer Erklärung eines Sachverständigen über ihre aktuelle Urteilsfähigkeit oder er kann von sich aus einen Sachverständigen beiziehen. In beiden Fällen ist der Notar verpflichtet, die Erklärung des Sachverständigen mindestens zehn Jahre in seinen Akten aufzubewahren.
4) Der Notar kann eine Beurkundung ohne Angabe von Gründen verweigern.
5) Ist eine Partei beim Beurkundungsvorgang von einem Rechtsanwalt vertreten, der in der Jurisdiktion zugelassen ist, nach deren Recht die Urkunde erstellt wird, ist der Notar nicht verpflichtet, nach Abs. 1 zu belehren. Zudem können diese Parteien mit dem Notar eine Haftungsbeschränkung vereinbaren.
Art. 28
Interessenkonflikt
1) Der Notar hat seine Tätigkeit unabhängig von den Parteien oder Dritten auszuüben. Bei der Vornahme von Beurkundungen ist er zur Unparteilichkeit verpflichtet.
2) Ein Notar darf Rechtsgeschäfte nicht beurkunden, wenn:
a) er selbst am Rechtsgeschäft beteiligt ist oder mit einer Partei verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder geführt hat oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert ist. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;
b) eine Verfügung zu seinem eigenen oder zum Vorteil einer der in Bst. a genannten Personen getroffen wird;
c) er Vertreter, Bevollmächtigter, Angestellter oder Organ einer Partei ist;
d) er eine Partei bei diesem Rechtsgeschäfte anwaltlich beraten hat. Hat der Notar hingegen alle Parteien in Bezug auf das jeweilige Rechtsgeschäft anwaltlich vertreten oder beraten, ist die Beurkundung zulässig.
3) Erfolgt in den in Abs. 2 genannten Fällen eine Beurkundung, ist diese nichtig.
Art. 29
Mindestinhalt von Urkunden
Die Urkunden müssen bei sonstiger Nichtigkeit mindestens enthalten:
a) den Namen, Vornamen und Kanzleisitz des Notars sowie folgende Angaben über die Parteien und die weiteren an der Beurkundung mitwirkenden Personen:
1. bei natürlichen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- oder Geschäftsadresse, Beruf und, wenn nötig, weitere Angaben sowie je nach Rechtsgeschäft auch Zivil- und Güterstand;
2. bei Personengesellschaften und Verbandspersonen: Firma bzw. Namen, Register und Registernummer, Rechtsform und statutarischen Sitz. Unterliegt eine Personengesellschaft oder eine Verbandsperson ausländischem Recht und sieht dieses weder eine Registernummer noch einen statutarischen Sitz vor, so ist die Personengesellschaft oder die Verbandsperson durch andere geeignete Angaben zu identifizieren;
b) die klare, vollständige und möglichst unmissverständliche zu beurkundende Willensäusserung der Parteien oder ihrer Vertreter, den zu beurkundenden Beschluss oder die zu beurkundende Feststellung;
c) Ort, Tag und, falls erforderlich, Uhrzeit der Beurkundung.
Art. 30
Fremdsprachige Urkunden
1) Versteht der Notar, eine Partei oder eine mitwirkende Person die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht, oder verlangt es eine Partei, muss eine Übersetzung erstellt werden. In der Urkunde ist darauf hinzuweisen, dass eine Übersetzung erstellt wurde. Der Notar ist verpflichtet, die Übersetzung mindestens zehn Jahre in seinen Akten aufzubewahren.
2) Wurde eine Urkunde in einer Fremdsprache abgefasst und ist keine Übersetzung notwendig, haben der Notar und die Parteien ausdrücklich zu erklären, die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, ausreichend zu verstehen und auf die Herstellung einer Übersetzung zu verzichten; dies ist in der Urkunde zu vermerken.
Art. 31
Personen mit Behinderungen
1) Ist die Partei oder eine mitwirkende Person stumm, taub, blind oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder ihrer Ausdrucksfähigkeit beeinträchtigt, darf die Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich der Notar überzeugt hat, dass diese Person den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger beizuziehen.
2) In der Beurkundung ist festzuhalten, auf welche Weise und durch wen der Partei oder der mitwirkenden Person der Inhalt der Urkunde zur Kenntnis gebracht worden ist. Der allenfalls beizuziehende Sachverständige hat unterschriftlich zu bestätigen, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen gewissenhaft erfolgten. Diese Erklärung ist der Urkunde beizulegen.
Art. 32
Feststellung des Parteiwillens
1) Der Notar legt den Parteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor. Er lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthält.
2) Der Notar lässt die Parteien die Urkunde unterzeichnen, nachdem sie ihren Inhalt genehmigt haben. Personen, die des Schreibens unkundig oder infolge körperlicher Gebrechen oder grosser Schwäche des Schreibens nicht fähig sind, können ihre Unterschrift durch ein Handzeichen oder durch die Beurkundung ersetzen lassen. In der Urkunde ist der Grund anzugeben, warum diese Person nicht unterschreibt, und es ist ein Zeuge beizuziehen.
3) Anschliessend an die Genehmigung und Unterzeichnung nach Abs. 2 erfolgt die Beurkundung, indem der Notar auf der Urkunde unterschriftlich bestätigt, dass die Urkunde den Parteiwillen enthält und die Parteien:
a) die Urkunden selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde;
b) den Inhalt der Urkunde genehmigt haben;
c) über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäftes aufgeklärt wurden; und
d) die Urkunde unterzeichnet haben. Ist keine Unterzeichnung erforderlich, gibt der Notar den Grund an.
Art. 33
Anwesenheit
Die Parteien bzw. deren Vertreter und die mitwirkenden Personen müssen persönlich vor dem Notar erscheinen. Die Urkunde ist in Anwesenheit dieser Personen zu erstellen und zu beurkunden.
Art. 34
Ausfertigung der Urkunde
1) Notarielle Urkunden sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
2) Die Urkunde ist in deutlich lesbarer Schrift und ohne Lücken zu erstellen. Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift erstellt werden.
3) Unterschriften sind handschriftlich vorzunehmen.
4) Die Urkunde kann original in mehreren Ausfertigungen erstellt werden. Die Anzahl der Ausfertigungen ist in der Urkunde zu vermerken.
5) Mehrseitige Urkunden sind solide zu heften oder zu verbinden, ausgenommen davon ist die Ausfertigung für den Notar. Die einzelnen Seiten sind vom Notar zu stempeln und zu paraphieren.
6) Der vom Notar unterzeichneten Beurkundung ist der Notariatsstempel oder das Notariatssiegel beizufügen.
7) Beilagen, die Bestandteil der Urkunde sind, sind mit dieser zu verbinden oder deutlich als Beilage zu kennzeichnen.
8) Wenn dies erwünscht oder erforderlich ist, sind die einzelnen Seiten der Urkunde und die dazugehörigen Beilagen mit Band und Siegel zu verbinden.
Art. 35
Korrekturen
1) In einer Urkunde darf nicht radiert werden. Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben.
2) Korrekturen sind in der Urkunde oder in einem beurkundeten Nachtrag vorzunehmen und deutlich zu kennzeichnen. Wenn möglich ist eine bereinigte Urkunde zu erstellen.
3) Inhaltsändernde Korrekturen dürfen nur während des Beurkundungsvorgangs vorgenommen werden. Für Tatsachen und Rechtsverhältnisse sowie für Ingress und Beurkundungsvermerke liegt die Korrekturkompetenz beim Notar, für die individuellen Erklärungen und für die unterschriftsbedürftigen Protokollerklärungen gemeinsam bei den erklärenden Parteien und dem Notar. Jede Korrektur ist von den korrekturkompetenten Personen eigenhändig mit ihrem Namen oder mit ihrer Paraphe zu unterzeichnen.
4) Offenkundige Schreibfehler können auch nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs korrigiert werden. Jede solche Korrektur ist vom Notar zu paraphieren.
Art. 36
Archivierung
1) Eine Ausfertigung jeder Urkunde ist vom Notar physisch mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit die Parteien mit dem Notar nicht eine längere Frist vereinbart haben.
2) Der Notar führt tagfertig ein alphabetisches und ein chronologisches Register über die wesentlichen Daten der Beurkundung. Die Register sind in Papierform oder elektronisch zu führen. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Registereinträge muss durch den Notar sichergestellt werden. Mehrere Notare können ein Gesamtregister führen. Bei diesen müssen die Urkunden dem jeweiligen Notar zugeordnet werden können.
3) Der Notar trifft Vorkehrungen, dass die Urkunden und Register an einen Nachfolger übergehen, wenn er die Tätigkeit aufgibt oder nicht mehr ausüben kann. Fehlt es an einer Nachfolgeregelung, sind die Urkunden und Register an einen von der Notariatskammer zu bezeichnenden Notar zu übergeben.
4) Die Notariatskammer kann im Rahmen ihrer Aufsicht über die Notare jederzeit Einsicht in die Register nehmen und entsprechende Richtlinien zur Führung der Register erlassen.
2. Besondere Verfahren
Art. 37
Versammlungsbeschlüsse von Verbandspersonen oder Personengesellschaften
1) Eine Urkunde über Versammlungsbeschlüsse von Verbandspersonen oder Personengesellschaften muss mindestens enthalten:
a) Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Firma bzw. den Namen der Verbandspersonen oder der Personengesellschaft, das Register und die Registernummer, den Sitz, den Namen der versammlungsleitenden Person, der protokollführenden Person und der stimmenzählenden Person;
b) die Feststellungen der versammlungsleitenden Person über die gesetzes­ und statutengemässe Einberufung der Versammlung, die Anzahl der Teilnehmenden sowie der durch sie vertretenen Rechte und die Beschlussfähigkeit der Versammlung, sowie allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen;
c) Anträge und weitere Äusserungen von Teilnehmenden, deren Beurkundung verlangt wird;
d) bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Erwähnung der Dokumente, die den Beschlüssen zu Grunde liegen;
e) die Unterschriften der versammlungsleitenden und der protokollführenden Person; und
f) die Unterschrift des Notars mit der Bestätigung, dass er an der Versammlung teilgenommen hat.
2) Steht der Ablauf im Voraus fest, kann die Versammlung in gleichzeitiger Anwesenheit der Teilnehmenden wie eine Vertragsbeurkundung durchgeführt werden. Andernfalls hält der Notar den Ablauf in geeigneter Weise fest und erstellt gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt die notarielle Urkunde. Verlangt das materielle Recht die Mitunterzeichnung durch bestimmte Personen, holt der Notar deren Unterschriften ein, bevor er selber unterschreibt.
3) Soweit dies nach den massgeblichen Bestimmungen für die Versammlung zulässig ist, kann auch der Notar protokollführende Person im Sinne von Abs. 1 sein.
Art. 38
Tatsachen und Rechtsverhältnisse
1) Beurkundet werden können rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren Belegung in einer notariellen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.
2) Ist das Beurkundungsinteresse oder die rechtliche Bedeutung der Beurkundung nicht offensichtlich, hat der Notar diese Belange zu prüfen und in der Urkunde anzugeben; ebenso hat er die Person, welche die Beurkundung verlangt hat, zu nennen.
3) Der Notar klärt den Sachverhalt sorgfältig und ohne Verzug ab und beurkundet das Ergebnis seiner Ermittlungen vollständig und klar.
Urkunden nach ausländischem Recht
Art. 39
a) Ausstellung
1) Der Notar stellt Urkunden nach ausländischem Recht aus, wenn:
a) er die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht und in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, sowie das anwendbare ausländische Recht so ermittelt hat, dass er die Urkunde nach den Vorgaben der Parteien formulieren bzw. einen von den Parteien vorgelegten Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann; oder
b) jede Partei von einem Rechtsanwalt vertreten ist, der in der Jurisdiktion zugelassen ist, nach deren Recht die ausländische Urkunde erstellt wird. Art. 27 Abs. 5 findet Anwendung.
2) Erstellt der Notar eine Urkunde nach ausländischem Recht, kann die Ausfertigung samt Bezeichnung der Urkunde nach dem für die Beurkundung geltenden ausländischen Recht erfolgen.
Art. 40
b) Besondere Erklärungsformen
1) Die Abnahme des Eides, der eidesstattlichen Erklärung und vergleichbarer Erklärungsformen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht. Die erklärende Person hat persönlich vor dem Notar zu erscheinen.
2) Soweit nicht das ausländische Recht zur Anwendung kommt, bescheinigt der Notar, dass die erklärende Person in seiner Anwesenheit die Urkunde unterzeichnet und geschworen bzw. an Eides statt mit Handgelübde erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspricht der Wahrheit.
3) Der Notar kann zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverfahren im Ausland die unbeeidete oder eidliche Einvernahme von Zeugen protokollieren. Dabei sind die Formvorschriften nach ausländischem Recht einzuhalten. Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen einer solchen Einvernahme ist unzulässig. Der Notar ist verpflichtet, den einzuvernehmenden Zeugen darauf aufmerksam zu machen, dass seine Mitwirkung nur freiwillig erfolgen kann. Der Notar darf am Gerichtsverfahren selber nicht beteiligt sein.
3. Exekutionsfähigkeit von notariellen Urkunden
Art. 41
Exekutionsfähigkeit
Eine notarielle Urkunde ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn:
a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird;
b) die genaue Bezeichnung der Parteien, der Rechtsgrund, der genau umschriebene Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
c) über die Verpflichtung nach Bst. a ein Vergleich zulässig ist; und
d) der Verpflichtete erklärt hat, dass diese Urkunde sofort oder von einem bestimmten Zeitpunkt an vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt, so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung in der hierüber errichteten notariellen Urkunde für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.
B. Beglaubigungen
Art. 42
Unterschrift und Handzeichen
1) Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die unterzeichnende Person die Unterschrift in seiner Anwesenheit angebracht oder ihm gegenüber als die eigene anerkannt hat.
2) Wenn der Notar die unterzeichnende Person nicht kennt, prüft er ihre Identität nach Massgabe von Art. 27 Abs. 2.
3) Wird ausnahmsweise eine Blankounterschrift beglaubigt, erwähnt der Notar dies im Beglaubigungsvermerk.
4) Abs. 1 und 2 gelten für die Beglaubigung eines Handzeichens sinngemäss.
Art. 43
Kopie
1) Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die Kopie ein ihm vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.
2) Soweit aus der Kopie nicht ersichtlich, ist in der Bescheinigung anzugeben, ob das dem Notar vorgelegte Dokument ein Originaldokument oder eine beglaubigte Kopie war.
Art. 44
Abschrift
1) Absätze, Einschübe, Streichungen und sonstige Änderungen im Dokument, das dem Notar vorgelegt wurde, sind in der Abschrift ausdrücklich zu erwähnen.
2) Im Übrigen findet Art. 43 sinngemäss Anwendung.
Art. 45
Auszug
1) Der Auszug muss die für den angegebenen Verwendungszweck wesentlichen Teile des Dokuments, das dem Notar vorgelegt wurde, wörtlich und vollständig wiedergeben und darf zu keiner Irreführung Anlass geben. Die Auslassungen sind kenntlich zu machen.
2) Im Übrigen finden Art. 43 und 44 sinngemäss Anwendung.
Art. 46
Übersetzung
1) Die Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die Übersetzung richtig ist.
2) Beherrscht der Notar die fremde Sprache nicht genügend, hat er einen Übersetzer beizuziehen. Dieser hat auf der Übersetzung deren Richtigkeit zu bestätigen. Der Notar hat die Bescheinigung entsprechend zu ergänzen.
Art. 47
Datumsbeglaubigung
Die Beglaubigung des Datums besteht in der Bescheinigung des Notars, wann und durch wen ihm eine Urkunde vorgelegt worden ist.
Art. 48
Ausfertigung
1) Die Beglaubigung wird durch einen Vermerk vorgenommen, der vom Notar unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und zu stempeln ist. Im Vermerk sind die Tatsachen, aufgrund derer sich der Notar von der Echtheit der Unterschrift überzeugt hat, anzugeben.
2) Bei der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind auch die genauen Personalien der unterzeichnenden Person festzuhalten.
3) Beglaubigungen sind direkt auf dem Dokument vorzunehmen, auf das sie sich beziehen. Ist dies nicht möglich oder bezieht sich die Beglaubigung auf mehrere Seiten, ist die Beglaubigung wie eine Urkunde mit dem Dokument oder mit den anderen Seiten zu verbinden.
4) Art. 18 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 49
Register
Der Notar führt ein tagfertiges chronologisches Register über die wesentlichen Daten der Beglaubigungen. Art. 36 findet sinngemäss Anwendung.
IV. Disziplinarrecht
A. Notare
1. Allgemeines
Art. 50
Disziplinarvergehen
1) Ein Notar, der schuldhaft seine Pflichten nach diesem Gesetz verletzt oder durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
2) Ein Notar begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.
Art. 51
Verjährung
1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Notars wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn:
a) innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obergerichts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist;
b) innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung eines disziplinären Verhaltens keine enderledigende Entscheidung gefällt worden ist.
2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder strafrechtliche Voruntersuchungen geführt werden, für die Dauer des Verfahrens.
3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Bst. b angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
4) Begeht der Notar innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Art. 52
Disziplinarstrafen
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
a) schriftlicher Verweis;
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
c) Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von fünf Jahren;
d) Streichung von der Notariatsliste.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Beschäftigung von Notariatssubstituten verhängt werden.
5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
2. Zuständigkeit
Art. 53
Disziplinargericht
1) Die Disziplinargewalt über Notare wird vom Obergericht als Disziplinargericht ausgeübt.
2) Das Disziplinargericht kann die Führung der Disziplinaruntersuchung an einen rechtskundigen Richter als Ermittlungsrichter übertragen.
3) Auf die Bestellung des Ermittlungsrichters findet Art. 44 des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.
3. Disziplinarverfahren
Art. 54
Grundsatz
1) Das Disziplinarverfahren gegen Notare wird von Amtes wegen oder auf Anzeige eröffnet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Notar wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Disziplinargericht unverzüglich Anzeige zu machen.
3) Ein Disziplinarvergehen ist nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Notars geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
4) Auf den Kostenersatz finden die §§ 305 und 306 Abs. 1 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
5) Im Disziplinarverfahren gegen Notare kommen nur dem Disziplinarbeschuldigten und der Notariatskammer Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.
Art. 55
Disziplinaruntersuchung
1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluss des Disziplinargerichtes eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss).
2) Im Einleitungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt soweit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Anhörung des Disziplinarbeschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen (Verweisungsbeschluss).
5) Mit dem Einleitungsbeschluss oder Verweisungsbeschluss ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
6) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 56
Vernehmung und Feststellung des Sachverhaltes
1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so sind die Akten dem Ermittlungsrichter zuzuleiten.
2) Der Ermittlungsrichter hat den Disziplinarbeschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amtes wegen zu erforschen. Die Weigerung des Disziplinarbeschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äussern, hat auf das Verfahren keinen Einfluss.
3) Auf die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.
Art. 57
Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung
1) Der Ermittlungsrichter hat dem Disziplinarbeschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu gewähren.
2) Beantragt der Disziplinarbeschuldigte eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Ermittlungsrichter vorzunehmen. Hat der Ermittlungsrichter Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen.
3) Das Disziplinargericht kann von Amtes wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
4) Nach Abschluss oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Ermittlungsrichter die Akten an das Disziplinargericht zu übermitteln.
5) Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 58
Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
1) Erachtet das Disziplinargericht, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
2) Im entgegengesetzten Fall hat das Disziplinargericht die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschliessen (Verweisungsbeschluss).
3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Disziplinarbeschuldigten zuzustellen.
5) Gegen den Verweisungsbeschluss nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 59
Mündliche Verhandlung
1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinarbeschuldigte, sein Verteidiger sowie die Notariatskammer zu laden.
2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Disziplinarbeschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren. Für die Durchführung der Verhandlung gelten im Übrigen die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozessordnung sinngemäss.
3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.
Art. 60
Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichts muss der Disziplinarbeschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Vergehen freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.
2) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten zuzustellen.
3) Das Disziplinargericht kann den Spruch des Erkenntnisses öffentlich bekanntmachen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht oder der Disziplinarbeschuldigte daran ein Interesse hat.
4) Der Ausspruch über die Veröffentlichung sowie über deren Art ist in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen.
4. Einstweilige Massnahmen
Art. 61
Einstweilige Massnahmen
1) Das Disziplinargericht kann gegen einen Notar einstweilige Massnahmen anordnen, insbesondere wenn
a) gegen den Notar wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das geeignet ist, das Vertrauen in den Notar erheblich zu erschüttern, ein Strafverfahren eröffnet worden ist oder
b) die Disziplinarstrafe der Streichung von der Notariatsliste ausgesprochen worden ist oder
c) gegen den Notar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist
und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Notar zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schweren Nachteils, insbesondere für das Ansehen des Berufsstandes, erforderlich ist.
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem betroffenen Notar und der Notariatskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere:
a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Vorstand der Notariatskammer;
b) das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Notariatssubstituten;
c) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b die vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
B. Notariatssubstitute
Art. 62
Grundsatz
Auf das Disziplinarrecht der Notariatssubstitute finden die Art. 50 bis 61 sinngemäss Anwendung.
V. Erlöschen und Ruhen des Notariats
Art. 63
Erlöschen und Ruhen
1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Notar bzw. der Tätigkeit als Notariatssubstitut erlischt:
a) beim Notar:
1. bei Wegfall einer Voraussetzung für den Zugang zum Beruf;
2. infolge Verzichts;
3. aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses; oder
4. durch Tod;
b) beim Notariatssubstituten:
1. bei Vorliegen eines Erlöschensgrundes nach Bst. a; oder
2. mit der Erklärung des Notars gegenüber der Notariatskammer, dass die betreffende Person nicht mehr als Notariatssubstitut tätig ist.
2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Notar oder der Tätigkeit als Notariatssubstitut ruht:
a) bei der Untersagung der Ausübung des Berufs oder der notariellen Tätigkeit im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; oder
b) durch Untersagung der Ausübung des Berufs oder der notariellen Tätigkeit mangels Aufrechterhaltung des inländischen Kanzleisitzes oder der Haftpflichtversicherung.
3) Bei Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 erfolgt über Antrag oder von Amtes wegen eine Streichung aus der Notariatsliste oder Notariatssubstitutenliste. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Wiedereintragung in die Liste möglich.
4) Bei Ruhen der Berechtigung nach Abs. 2 bleibt der Notar oder Notariatssubstitut in der Notariatsliste oder Notariatssubstitutenliste eingetragen, hingegen ist ihm die Ausübung des Berufs als Notar oder der notariellen Tätigkeit vorübergehend untersagt. Der Notar bleibt weiterhin Mitglied der Notariatskammer.
VI. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 64
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Notariatskammer;
b) die Prüfungskommission für Notare;
c) das Disziplinargericht;
d) die Gerichte.
Art. 65
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie treffen alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die Daten nach Abs. 1 zu schützen.
Art. 66
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
B. Liechtensteinische Notariatskammer
Art. 67
Zusammensetzung, Rechtsform und Rechtsstellung
1) Die Liechtensteinische Notariatskammer (Notariatskammer) wird durch sämtliche in die Notariatsliste eingetragenen Notare gebildet.
2) Die Notariatskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Oberaufsicht der Regierung. Im eigenen Wirkungsbereich ist die Aufsicht der Regierung auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verwaltungsführung der Notariatskammer beschränkt.
3) In Disziplinarverfahren nach Art. 50 ff. kommt der Notariatskammer Parteistellung mit uneingeschränkten Parteirechten zu.
Art. 68
Aufgaben
Der Notariatskammer obliegen insbesondere:
a) die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Notariatsstandes;
b) die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten der Notare und Notariatssubstitute.
Art. 69
Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Notariatskammer;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesrichtlinien;
h) der Erlass von Honorarrichtlinien; und
i) der Erlass weiterer Richtlinien.
2) Die Beiträge nach Abs. 1 Bst. d sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen.
3) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Kammermitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung sind zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
4) Die Geschäftsordnung der Notariatskammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 70
Vorstand
1) Der Vorstand der Notariatskammer besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die in die Notariatsliste eingetragen sind.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden aus der Mitte der Kammermitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über Anträge nach Art. 5, 6 und 9;
b) die Führung der Listen nach diesem Gesetz; diese Listen sind auf der Homepage der Notariatskammer zu veröffentlichen;
c) der Verkehr mit Behörden und Dritten;
d) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder;
e) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Notars sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streits;
f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern;
g) die standesrechtliche Aufsicht;
h) die Ausübung der Parteirechte der Notariatskammer im Disziplinarverfahren;
i) die Überwachung der Kanzleiführung nach Art. 61 Abs. 3 Bst. a;
k) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
l) die Ausübung der Parteirechte in Rechtsmittelverfahren;
m) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
n) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
o) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
p) die Zusammenarbeit mit ausländischen Notariatsorganisationen;
q) die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 4;
r) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 71 Abs. 2;
s) die Benennung des Datenschutzbeauftragten;
t) die Zulassung der Notariatsstempel.
4) Der Vorstand kann bestimmte Geschäfte an den Präsidenten, einzelne Mitglieder des Vorstands oder einzelne Mitglieder der Notariatskammer zur selbständigen Erledigung übertragen, insbesondere in den Angelegenheiten des Abs. 3 Bst. c und f.
Art. 71
Gebühren
1) Die Notariatskammer erhebt nach Massgabe ihrer Gebührenordnung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für Eintragungen und Streichungen in der Notariatsliste oder Notariatssubstitutenliste, eine Gebühr.
2) Die Gebührenordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Regierung und ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Art. 72
Beitrags- und Gebührenvorschreibung
Die rechtskräftige Vorschreibung von Beiträgen und Gebühren ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
C. Prüfungskommission für Notare
Art. 73
Prüfungskommission
1) Die Prüfungskommission für Notare ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter, ein von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachter Rechtsanwalt und ein von der Notariatskammer namhaft gemachter Notar anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
D. Zusammenarbeit
Art. 74
Zusammenarbeit der Gerichte mit der Notariatskammer
Die Gerichte übermitteln der Notariatskammer unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
VII. Rechtsmittel
A. Verwaltungsverfahren
Art. 75
Beschwerden gegen Entscheidungen der Notariatskammer, der Prüfungskommission für Notare und der Regierung
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen im Sinne von Art. 70 Abs. 4 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Vorstand der Notariatskammer erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Notariatskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Notare kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
4) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
B. Disziplinarverfahren
Art. 76
Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts
1) Gegen einen Einstellungsbeschluss, die Anordnung oder Verweigerung einstweiliger Massnahmen sowie gegen jede enderledigende Entscheidung des Disziplinargerichts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
2) Auf das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen der §§ 238 ff. der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 77
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme (Art. 61) kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 78
Vergehen
Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) seine Eintragung in die Notariatsliste oder in die Notariatssubstitutenliste erwirkt, ohne die in Art. 4 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen;
b) der in Art. 4 Abs. 4 oder Art. 8 Abs. 4 vorgesehenen Meldepflicht nicht nachkommt.
Art. 79
Übertretungen
1) Wer die Bezeichnung "Notar", "öffentlicher Notar", "Notariatssubstitut", "Beglaubigungsperson", "Beurkundungsperson", "Legalisator" oder eine sonstige Bezeichnung, die den Anschein erweckt, zur Ausübung des Berufs als Notar oder der notariellen Tätigkeit berechtigt zu sein, in deutscher oder einer anderen Sprache unberechtigt führt, wird vom Landgericht mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer es im Falle einer Beglaubigung einer Blankounterschrift nach Art. 42 Abs. 3 unterlässt, einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 80
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 81
Übergangsbestimmungen
1) Die Regierung bestellt innert eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Mitglieder aus der Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte, welche den Gründungsvorstand der Notariatskammer bilden.
2) Innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beruft der Gründungsvorstand eine Plenarversammlung ein, an dem der ordentliche Vorstand der Notariatskammer aus den bereits in die Notariatsliste eingetragenen Notaren gewählt wird.
3) Bis zur Wahl des ordentlichen Vorstandes der Notariatskammer obliegen die Entscheidungen über Anträge nach Art. 5, 6 und 9 und die Führung der Listen nach diesem Gesetz dem Gründungsvorstand. Bis zum Erlass einer Gebührenordnung nach Art. 71 wendet der Gründungsvorstand für diese Amtshandlungen die entsprechenden Gebührenansätze der Gebührenordnung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer an.
4) Bis zur Wahl des ordentlichen Vorstandes der Notariatskammer bestellt die Regierung zwei vom Gründungsvorstand namhaft gemachte Mitglieder des Gründungsvorstandes als Mitglied und als Ersatzmitglied der Prüfungskommission nach Art. 73.
5) Die notarielle Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sämtliche Massnahmen zur Errichtung der Notariatskammer getroffen und die erforderlichen Richtlinien erlassen wurden. Die Regierung macht diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kund.
Art. 82
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 37/2019 und 98/2019