Art. 30q
1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, wenn:
a) der Informationsaustausch der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben dient;
b) für die Weitergabe von Informationen eine nach Art. 31a gleichwertige berufliche Geheimhaltungspflicht besteht; und
c) sichergestellt ist, dass die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen; oder
f) zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte die Personen zu beaufsichtigen, die an den Märkten für Emissionszertifikate oder für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätig sind.