0.110.040.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 339 ausgegeben am 12. Dezember 2019
Kundmachung
vom 10. Dezember 2019
des Beschlusses Nr. 18/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Februar 2019
Zustimmung des Landtags: 5. April 20191
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 18/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 18/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/20122, berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2014/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8".
2. Unter Nummer 29f (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8".
3. Nach Nummer 31bea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"31bf. 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8.
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Die Ausdrücke "Mitglieder des ESZB" oder "Zentralbanken" bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Art. 25 Abs. 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Art. 25 Abs. 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zu erbringen.
d) In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter "das Unionsrecht" durch die Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
e) In Art. 12 Abs. 3 wird das Wort "Unionswährungen" durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.
f) In Abs. 13 und in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 werden nach den Wörtern "zuständigen Behörden" die Wörter "die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 19 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 49 Abs. 4, Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 3 wird das Wort "ESMA" durch die Wörter "ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
h) Art. 24 Abs. 5 wird wie folgt angepasst:
i) In den Unterabs. 1 und 2 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
ii) In Unterabs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
i) In Art. 34 Abs. 8 werden die Wörter "Wettbewerbsregeln der Union" durch die Wörter "nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Wettbewerbsregeln" ersetzt.
j) In Art. 38 Abs. 5 werden die Wörter "17. September 2014" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
k) In Art. 49 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 18. Dezember 2014" durch die Angabe "innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
l) Art. 55 wird wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 5 und 6 werden Bezugnahmen auf das Unionsrecht durch Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen ersetzt.
ii) In Abs. 6 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
m) In Art. 58 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 16. Dezember 2014" durch die Angabe "innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
n) In Art. 61 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 18. September 2016" durch die Angabe "innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
o) In Art. 69 Abs. 2 und 5 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "Inkrafttreten" die Wörter "im EWR" eingefügt.
p) Art. 76 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 4, 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "Datum des Inkrafttretens des" bzw. "Tag des Inkrafttretens des" die Wörter "Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des" eingefügt.
ii) In Abs. 5 werden die Wörter "bis zum 13. Juni 2017" durch die Wörter "innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" ersetzt.
iii) In Abs. 7 werden die Wörter "dem 3. Januar 2017" durch die Wörter "Anwendung dieser Rechtsakte im EWR" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 19/2019

2   ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.