Art. 11 Abs. 2a
2a) Die Regierung kann Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die notwendig sind:
a) zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen oder Organisationen, die dafür Beiträge des Landes erhalten;
b) zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen Liechtensteins.