946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 348 ausgegeben am 12. Dezember 2019
Verordnung
vom 10. Dezember 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP) verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 2a
2a) Die Regierung kann Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die notwendig sind:
a) zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen oder Organisationen, die dafür Beiträge des Landes erhalten;
b) zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen Liechtensteins.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef