951.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 363 ausgegeben am 23. Dezember 2019
Gesetz
vom 7. November 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 71 Abs. 1a und 2a Bst. f sowie Abs. 4
1a) Der Prospekt eines OGAW enthält ferner:
a) betreffend Vergütungsgrundsätze und -praktiken:
1. entweder die Einzelheiten der aktuellen Vergütungsgrundsätze und -praktiken, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt; oder
2. eine Zusammenfassung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken und eine Erklärung, dass die Einzelheiten, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Internetseite zugänglich sind, einschliesslich der Angabe dieser Internetseite, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird; und
b) Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365.
2a) Der Jahresbericht enthält ferner:
f) Informationen über den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365.
4) Der Halbjahresbericht enthält ferner Informationen über den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365.
Art. 128 Abs. 2 Bst. i
2) Der FMA obliegen insbesondere:
i) die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 71 Abs. 1a Bst. b, Abs. 2a Bst. f und Abs. 4.
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz vom 7. November 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2019