952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 365 ausgegeben am 23. Dezember 2019
Gesetz
vom 7. November 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. z novies
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
znovies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz; EWR-WPFGDG);
Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4
C. Alternative Investmentfonds, AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem UCITSG, IUG, AIFMG, EWR-WPPDG, EWR-WPFGDG oder den anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 3 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz vom 7. November 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2019