952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 366 ausgegeben am 23. Dezember 2019
Gesetz
vom 7. November 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. ater sowie Abs. 4 und 5
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
ater) Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG);
4) Aufgehoben
5) Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:
a) sich an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie der anderen Teilnehmer des Europäischen Finanzaufsichtssystems zu beteiligen;
b) bestehenden Meldepflichten gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems nachzukommen.
Überschrift vor Art. 21a
F. Information der Öffentlichkeit und Datenschutz
Art. 21a
Information der Öffentlichkeit
1) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
2) Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es besteht dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information erforderlich ist:
a) zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten;
b) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder
c) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein.
3) Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.
4) Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung.
5) Besondere Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Überschrift vor Art. 22
Aufgehoben
Art. 25a
Veröffentlichung von Verfügungen
1) Liegt eine schwerwiegende Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FMA Verfügungen nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von personenbezogenen Daten in geeigneter Form veröffentlichen.
2) Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
3) Art. 21a sowie besondere Bestimmungen über die Veröffentlichung von Verfügungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 27a Abs. 3 und 4
3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten ausschliesslich für die kundenbezogene Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht. Sie gehen anderen Bestimmungen über die kundenbezogene Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht vor.
4) Verzichtet eine ersuchende ausländische Behörde ausdrücklich auf eine Informationssperre, so finden auf die kundenbezogene Amtshilfe die jeweiligen spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen Anwendung.
Art. 27c Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b
3) Das Ersuchen enthält in der Regel folgende Angaben:
b) eine Beschreibung des Sachverhalts, auf den sich das Ersuchen stützt;
Art. 27d
Aufgehoben
Art. 27f Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Die FMA kann ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde ablehnen, wenn:
2) Die FMA kann ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde aus einem Drittstaat ablehnen, wenn neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 zusätzlich die Voraussetzungen nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind.
Art. 27h Abs. 5
5) Abs. 1 gilt sinngemäss für Informationen, die der FMA bereits bekannt sind oder vorliegen.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 5 Abs. 1 Bst. ater tritt gleichzeitig mit dem EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz vom 10. November 2017 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 78/2019 und 115/2019