vom 8. November 2019
Das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a
2) Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:
a) liechtensteinische Staatsangehörige oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein. Vorbehaltlich abweichender staatsvertraglicher Verpflichtungen werden ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten zugelassen, wenn sie einen mindestens zehnjährigen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen, dauernd in Liechtenstein wohnen und durch Staatsverträge oder Gegenseitigkeitserklärungen Gegenrecht gehalten wird. Bestehen weder Staatsverträge noch Gegenseitigkeitserklärungen, muss der ausländische Staatsangehörige einen mindestens zwölfjährigen Wohnsitz in Liechtenstein haben;
Art. 12 Abs. 2 Bst. a
2) Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:
a) liechtensteinische Staatsangehörige oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein. Vorbehaltlich abweichender staatsvertraglicher Verpflichtungen werden ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten zugelassen, wenn sie einen mindestens zehnjährigen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen, dauernd in Liechtenstein wohnen und durch Staatsverträge oder Gegenseitigkeitserklärungen Gegenrecht gehalten wird. Bestehen weder Staatsverträge noch Gegenseitigkeitserklärungen, muss der ausländische Staatsangehörige einen mindestens zwölfjährigen Wohnsitz in Liechtenstein haben;
Art. 33a
Register über die Arbeitsvermittler und Personalverleiher
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein elektronisches Register über die nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen für Arbeitsvermittler und Personalverleiher, in das die Daten der Unternehmen sowie der für die Leitung verantwortlichen Personen eingetragen werden. Dazu gehören insbesondere:
a) die Personalien des Vermittlers oder Verleihers bzw. die Firma, der Sitz und die Rechtsform des Unternehmens sowie die Personalien der für die Leitung verantwortlichen Personen;
b) die Zustelladresse;
c) der Standort der Betriebsstätte;
d) die Branchen und Berufe;
e) Beginn und Ende der Bewilligung;
f) die nach Art. 14 geleistete Kaution;
g) Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
2) Die Bewilligungen nach Art. 4 und 13 zur Zulassung grenzüberschreitender Berufsausübung sind ebenfalls mit den Angaben nach Abs. 1 in das Register einzutragen.
3) Gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren hat das Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen Registerauszüge auszustellen sowie zu bescheinigen, dass ein bestimmtes Unternehmen nicht eingetragen ist. Für das Auskunftsbegehren gelten keine Formvorschriften.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann Daten aus dem Register öffentlich zugänglich machen.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers mit Verordnung, insbesondere:
a) den Inhalt des Registers;
b) die Erstellung von Auszügen und Bescheinigungen aus dem Register;
c) die Veröffentlichung von Registerdaten.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
85/2019 und
124/2019