741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 376ausgegeben am 23. Dezember 2019
Verordnung
vom 17. Dezember 2019
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3a Bst. a
3) In Abweichung von der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:
b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen".
3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) "Fahrzeug": jedes Fahrzeug im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und e sowie Abs. 2 Bst. a, abis, ater und e
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
a) Kategorie A:
Motorräder;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW;
e) Kategorie BE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
a) Unterkategorie AM:
Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, einer Motorleistung von höchstens 4 kW und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
abis) Unterkategorie A1:
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von höchstens 15 kW;
ater) Unterkategorie A2:
Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
e) Unterkategorie C1E:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 Bst. a und abis
1) Es berechtigt:
a) der Führerausweis der Kategorie A:
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien AM, A1, A2 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
b) der Führerausweis der Kategorie B:
zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorien AM und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
2) Es berechtigt:
a) der Führerausweis der Unterkategorie A1:
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie AM sowie der Spezialkategorien F, G und M;
abis) der Führerausweis der Unterkategorie A2:
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
Art. 6 Abs. 1 Bst. c bis i sowie Abs. 2
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
c) die Unterkategorie AM: 15 Jahre;
d) die Unterkategorie A1: 16 Jahre;
e) die Kategorien B und BE: 17 Jahre;
f) die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien A2, B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
g) die Kategorie A: 20 Jahre;
h) die Kategorien D und DE, die Unterkategorien D1 und D1E sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW der Kategorien A und B: 21 Jahre;
i) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
2) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.
Art. 8 Abs. 4
4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2, geführt haben.
Art. 9 Abs. 1 und 2 Bst. a Einleitungssatz
1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 1. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.
2) Folgende Funktionen werden untersucht:
a) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M:
Art. 10 Abs. 1 und 2
1) Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.
2) Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung vom Verband Liechtensteiner Samaritervereine oder einer anderen von der Regierung anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei dem Amt für Strassenverkehr einreichen:
a) ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen insbesondere zu den medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1; das Amt für Strassenverkehr stellt das Gesuchsformular zur Verfügung;
2) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, und Lernende der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.
Art. 13 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5
3) Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
a) einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien AM, A1, A2, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;
5) Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 und 2a
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
a) den Führerausweis der Kategorie A2 seit mindestens zwei Jahren besitzen; und
b) eine klaglose Fahrpraxis nach Art. 8 Abs. 6 nachweisen können.
2a) Die Beschränkung nach Abs. 2 Bst. a gilt nicht bei:
a) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ", die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
b) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden;
c) Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 Bst. b
1) Der Lernfahrausweis ist gültig:
a) vier Monate für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2;
2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
b) das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahrs des Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" aufgelöst wird.
Art. 17 Abs. 5 Bst. c
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:
c) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen;
Art. 18 Abs. 1 und 2
1) Wer den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.
2) Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus. Bei der Unterkategorie AM ist eine bestandene Theorieprüfung ausreichend.
Art. 19 Abs. 1 und 3
1) Wer den Führerausweis der Unterkategorien A1 oder A2 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.
3) Die praktische Grundschulung dauert zwölf Stunden.
Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4
Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"
1) Wer Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung des Amtes für Strassenverkehr. Sie wird erteilt, wenn die Unternehmung die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und der Lehrmeister oder die für die Lehrlingsausbildung verantwortlichen Lehrlingsausbilder über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen.
4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zu melden.
Art. 21 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
a) Aufgehoben
b) Personen, die einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten;
Art. 24 Abs. 1, 2, 3 und 4
1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie, für die Unterkategorie AM nach bestandener Prüfung der Basistheorie und der Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde (Art. 18 Abs. 1) erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien werden für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 ausgestellt.
3) Der Führerausweis der Unterkategorie A2 wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.
4) Aufgehoben
Art. 28 Abs. 2
2) Das Amt für Strassenverkehr kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn es an deren Fahrkompetenz zweifelt.
Art. 40 Abs. 1
1) Ausländische Führerausweise dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den liechtensteinischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
Art. 77a Abs. 1 und 2
1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorfahrzeugen ohne Kupplungspedal (bei Fahrzeugen der Kategorie A oder der Unterkategorien A1 und A2 ohne Schalthebel) oder mit elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.
2) Aufgehoben
Art. 116
Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"
Der Lehrmeister, der den Abbruch der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" eines Lernenden nicht meldet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Anhang 1 Artikelbezeichnungen und Gruppe 1 und 2 (Zeile "Ausweiskategorien")
Anhang 1
(Art. 7, 9, 11, 46, 58a)
 
Gruppe 1
Gruppe 2
 
a) Führerausweis-Kategorien A und B
b) Führerausweis-Unterkategorien AM, A1, A2 und B1
c) Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M
a) Führerausweis-Kategorien C und D
b) Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1
c) Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
d) Verkehrsexperten
Anhang 4
Aufgehoben
Anhang 10 Ziff. II Überschrift vor Unterziff. 1.9
Besondere Bestimmungen für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2
Anhang 11 Ziff. I Bst. b, f Einleitungssatz und fbis, Ziff. III Bst. B Überschrift, Ziff. IV erstes Lemma sowie Ziff. V Bst. a, h und hbis
I. Zulassungsbedingungen
Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:
b) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen;
2. das 18. Altersjahr vollendet haben; und
3. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
f) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die:
fbis) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A2, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen;
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
III. Mindestanforderungen
B. Kategorie A sowie Unterkategorien A1 und A2
IV. Prüfungsdauer und -strecke
Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als:
- 30 Minuten für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2;
V. Prüfungsfahrzeuge
a) Kategorie A:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3, einer Motorleistung von mindestens 50 kW, bei elektrischem Antriebeinem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mindestens 0,25 kW/kg, einem Leergewicht von mindestens 180 kg und zwei Sitzplätzen;
h) Unterkategorie A1:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg, bei elektrischem mindestens 0,08 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;
hbis) Unterkategorie A2:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 400 cm3, einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1;
Art. 124a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2019
1) Art. 3 Abs. 2 Bst. abis gilt nur für Motorräder, die ab dem 19. Januar 2013 zugelassen wurden.
2) Inhaber eines Papierführerausweises oder eines vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweises im Kreditkartenformat müssen ihren Führerausweis bis spätestens am 19. Januar 2033 in einen Führerausweis im Kreditkartenformat nach neuem Recht umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Führerausweises ist das Datum des Tages einzutragen, an dem das Amt für Strassenverkehr die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise und die vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweise im Kreditkartenformat verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.
3) Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, wird die Beschränkung der Kategorie A auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn das Amt für Strassenverkehr feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
4) Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung; FV), LGBl. 2007 Nr. 359, ist die Wortfolge "der Unterkategorie A1" durch die Wortfolge "der Unterkategorien AM, A1 und A2" zu ersetzen.
2) In der Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die Einhebung von Gebühren durch das Amt für Strassenverkehr, LGBl. 2004 Nr. 258, ist in Art. 1 Ziff. 1.1 die Wortfolge "aller Kategorien und Unterkategorien (inkl. 1. Verlängerung Kategorien A, A1)" durch die Wortfolge "aller Kategorien und Unterkategorien" und in Art. 1 Ziff. 8.2.2 die Wortfolge "Kategorien A, B, Unterkategorie B1 und Spezialkategorie F" durch die Wortfolge "Kategorien A, B, Unterkategorien A2, B1 und Spezialkategorie F" zu ersetzen.
III.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 25, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
IV.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).
V.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.
2) Art. 24 Abs. 2 und Art. 124a Abs. 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef