| 951.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 9 | ausgegeben am 29. Januar 2020 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 4
4) Die geltende Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 und 30
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
24. "konstituierende Dokumente": der Fondsvertrag eines Investmentfonds, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, die Satzung und die Anlagebedingungen einer Investmentgesellschaft;
30. "Originator": das Rechtssubjekt, das im Sinne von Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt;
Art. 4 Abs. 2 und 3
2) Die FMA kann für OGAW mit Sitz in Liechtenstein in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 7 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften der Art. 7 und 12 entsprechend gelten.
3) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
Art. 5 Abs. 3 und 5
3) Der Fondsvertrag hat Regelungen zu enthalten über:
a) den Namen und die Dauer des Investmentfonds; sofern eine begrenzte Dauer festgelegt ist, die Art der Abwicklung des Investmentfonds und Verteilung an die Anleger;
b) den Namen und Sitz der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle;
c) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
d) die Bewertung und den Ausgabe- und Rücknahmepreis und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentfonds oder Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
e) die Bedingungen der Ausgabe, Rücknahme, Aussetzung der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen sowie des Zwangsrückkaufs;
f) die Gewinnverwendung und Ausschüttungen;
g) die Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, den Aufwandersatz und alle anderen Kosten, mit denen das Vermögen des Investmentfonds belastet werden darf;
h) die Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft;
i) die Unterteilung in Teilfonds;
k) die Anteilsklassen und die Einbindung des Investmentfonds in eine Umbrella-Struktur, die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds in einen anderen;
l) die Art und Weise, in der die vom Investmentfonds ausgehenden Bekanntmachungen und Informationen an die beteiligten Anleger erfolgen;
m) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen, zur Abwicklung von Verschmelzungen oder Spaltungen sowie zur Auflösung bzw. Liquidation des Investmentfonds;
n) den Anlegerkreis;
o) das Rechnungsjahr;
p) die Rechnungseinheit.
5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, über die zum Investmentfonds gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Fondsvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für den Investmentfonds muss erkennbar sein. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder der Anleger. Zum Investmentfonds gehört auch alles, was die Verwaltungsgesellschaft aufgrund eines zum Investmentfonds gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentfonds oder als Ersatz für ein zum Investmentfonds gehörendes Recht erwirbt.
Art. 6 Abs. 3
3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 5 Abs. 3.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2, 3, 4a, 6 bis 9, 11 und 12
1) Die Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (im Folgenden: Investmentgesellschaft) ist ein OGAW in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.
3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
a) im Fall einer Aktiengesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 279 und gegebenenfalls 280 PGR;
b) im Fall einer Europäischen Gesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 8 ff. SEG.
4a) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.
6) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.
7) Die Satzung hat anzugeben:
a) ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründeraktien und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt; sowie
b) ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind.
8) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 17 bleibt unberührt.
9) Aufgehoben
11) Die Satzung und die Anlagebedingungen sowie jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Satzung und die Anlagebedingungen werden genehmigt, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 3 bis 10 erfüllen und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Die FMA kann Mustersatzungen und Musteranlagebedingungen genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung diese als genehmigt gelten.
12) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 12 Abs. 2 und 2a
2) Der Name des Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:
a) beim Investmentfonds: "common contractual fund", "CCF" oder "C.C.F.", "fonds commun de placement", "FCP" oder "F.C.P.", "Fonds" oder "Fund";
b) bei der Kollektivtreuhänderschaft: "Anlagefonds", "Fonds" oder "Fund" oder "unit trust", "authorized unit trust" oder "AUT".
2a) Der Name der Investmentgesellschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:
a) bei der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital: "AGmvK", "open-ended investment company" oder "OEIC", "société d`investissement à capital variable" oder "SICAV";
b) bei der Europäischen Gesellschaft mit veränderlichem Kapital: "SEmvK" oder "SICAV-SE".
Art. 17 Abs. 3 und 5
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres entsprechen; bei Neugründungen sind die im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten der Verwaltungsgesellschaft massgeblich. Die FMA kann die Anforderung an die Kapitalausstattung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit anpassen.
5) Die zusätzliche Kapitalausstattung nach Abs. 2 kann bis zu 50 % durch eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe nachgewiesen werden. Der Garantiegeber muss seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder einem Drittstaat mit gleichwertigen Aufsichtsbestimmungen haben und in Liechtenstein zur Geschäftstätigkeit entsprechend zugelassen sein.
Art. 29 Abs. 3
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft, bei Investmentgesellschaften im Fall der Vermögenstrennung nach Art. 7 Abs. 7 Bst. b zu Lasten des eigenen Vermögens.
Art. 31 Abs. 1
1) Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern nach Art. 7 Abs. 7 Bst. b eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, der Investmentgesellschaft nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jeder OGAW oder Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens eine Verwaltungsgesellschaft zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen OGAW oder Teilfonds zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.
Art. 49
Grundsatz
Soweit die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend für:
a) Verschmelzungen von Organismen für gemeinsame Anlagen und Teilfonds mit Sitz in einem Drittstaat auf OGAW oder deren Teilfonds mit Sitz in Liechtenstein;
b) inländische Verschmelzungen von OGAW und Teilfonds und von inländischen AIF auf OGAW oder deren Teilfonds;
c) grenzüberschreitende Verschmelzungen von AIF und deren Teilfonds auf OGAW oder deren Teilfonds.
Art. 59 Abs. 3
3) Ein OGAW darf binnen der ersten sechs Monate nach seiner Liberierung von den Vorschriften dieses Kapitels abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.
Art. 143 Abs. 8
8) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 143a Abs. 9
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
1) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden OGAW sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
2) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 4 Abs. 3, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
79/2019 und
116A/2019