| 952.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 11 | ausgegeben am 29. Januar 2020 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a Abs. 7 Bst. a und b sowie Abs. 8
7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VI und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V, VI und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden.
Anhang 1 Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1 Bst. a Unterbst. aa bis cc, ee und gg, Bst. c bis f und i, Ziff. 2a Bst. a Unterbst. aa und cc, Bst. b Unterbst. cc, Bst. d Unterbst. oo sowie Ziff. 4
C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von EuVECA, Verwalter von EuSEF, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) AIFM und Nicht-EWR-AIFM:
- bei Zulassung in Liechtenstein als Referenzstaat: 20 000 Franken;
- bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
- bei Erteilung der zusätzlichen Zulassung nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b AIFMG: 500 Franken;
bb) Aufgehoben
cc) Aufgehoben
ee) Vertriebsträger: 5 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 6 250 Franken;
gg) Erweiterung einer bestehenden Zulassung des AIFM nach Art. 31 Abs. 10 AIFMG pro Anlagestrategie: 1 000 Franken;
c) die Bearbeitung einer Vertriebs- oder Verwaltungsanzeige:
aa) in Bezug auf den Vertrieb oder die Verwaltung von AIF in Liechtenstein:
- ohne Teilfonds: 750 Franken;
- mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 125 Franken; für jeden weiteren Teilfonds 375 Franken;
bb) in Bezug auf den grenzüberschreitenden Vertrieb und die grenzüberschreitende Verwaltung von AIF:
- EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein zum Vertrieb in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 113 AIFMG:
- ohne Teilfonds: 500 Franken;
- mit Teilfonds: für jeden Teilfonds 500 Franken;
- EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zum Vertrieb in Liechtenstein nach Art. 117 AIFMG:
- ohne Teilfonds: 500 Franken;
- mit Teilfonds: für jeden Teilfonds 500 Franken;
- Nicht-EWR-AIF nach Art. 126 Abs. 2 oder Art. 127 AIFMG:
- ohne Teilfonds: 500 Franken;
- mit Teilfonds: für jeden Teilfonds 500 Franken;
- Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 120 oder Art. 124 AIFMG: 500 Franken;
d) den Entzug einer Zulassung:
aa) AIFM: 20 000 Franken;
bb) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken;
cc) Vertriebsträger: 5 000 Franken;
e) den Entzug der Registrierung eines kleinen AIFM: 10 000 Franken;
f) die Untersagung des Vertriebs nach Art. 112 Abs. 4 oder Art. 114 Abs. 2 AIFMG:
aa) ohne Teilfonds: 500 Franken;
bb) mit Teilfonds: 500 Franken pro Teilfonds;
i) weitere Tätigkeiten:
aa) Anerkennung einer Rechtsform nach Art. 6 Abs. 2 AIFMG: 2 500 Franken;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIFM nach Art. 31 Abs. 7 AIFMG:
- bei Ablehnung der Zulassung: 20 000 Franken;
- bei Einschränkung der Zulassung: 1 000 Franken;
cc) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Administrators oder Risikomanagers nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a AIFMG: bei Ablehnung der Zulassung 10 000 Franken;
dd) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Vertriebsträgers nach Art. 70 Abs. 1 Bst. a AIFMG: bei Ablehnung der Zulassung 5 000 Franken;
ee) Genehmigung einer Strukturmassnahme nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 AIFMG: 5 000 Franken;
ff) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend den Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger nach Art. 112a Abs. 2, Art. 114 Abs. 2 oder Art. 116 Abs. 2 AIFMG: bei Untersagung des Vertriebs 7 500 Franken;
gg) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 121 und 123 Abs. 2 AIFMG: bei Untersagung der Verwaltung 7 500 Franken;
hh) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 159 Abs. 2 AIFMG: 2 000 Franken;
ii) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 159 Abs. 3 AIFMG: 10 000 Franken;
kk) Entgegennahme einer Mitteilung über wesentliche Änderungen nach Art. 33, 112a, 116 oder 123 AIFMG: 500 Franken;
ll) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichen des Mindestvermögens eines AIF nach Art. 29 Abs. 7 Bst. b AIFMG: 2 000 Franken;
mm) Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 1 000 Franken.
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 25 000 Franken; bei Erteilung der zusätzlichen Zulassung nach Art. 14 Abs. 2 Bst a und b UCITSG 500 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 3 000 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen: für den ersten Teilfonds 4 250 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
b) den Entzug einer Zulassung:
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 3 000 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
d) weitere Tätigkeiten:
oo) in Bezug auf den Vertrieb von Anteilen eines OGAW in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 98 Abs. 1 UCITSG: OGAW ohne Teilfonds 500 Franken; OGAW mit Teilfonds 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 99 Abs. 1 UCITSG: OGAW ohne Teilfonds 500 Franken; OGAW mit Teilfonds 500 Franken pro Teilfonds;
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem UCITSG, IUG, AIFMG, EWR-WPPDG oder den anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 3 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A Ziff. 4, Abschnitt B Ziff. 4 und 5, Abschnitt C Ziff. 4 und 5, Abschnitt E Überschrift und Ziff. 4, Abschnitt F Ziff. 2 und 4, Abschnitt G Ziff. 2 und 4, Abschnitt H Ziff. 2 und 4, Abschnitt I Ziff. 4 und 5, Abschnitt L Ziff. 4 sowie Abschnitt M Ziff. 4
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
4. Bei neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF)
4. Bei neu zugelasssenen AIF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische AIF höchstens 50 000 Franken.
C. Investmentunternehmen
4. Bei neu bescheinigten Investmentunternehmen, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Investmentunternehmen höchstens 50 000 Franken.
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), Verwalter von EuVECA und Verwalter von EuSEF
4. Bei neu zugelassenen AIFM, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
F. Administratoren nach dem AIFMG
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Administratoren 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bei neu zugelassenen Administratoren, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vertriebsträger 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bei neu zugelassenen Vertriebsträgern, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
H. Risikomanager nach dem AIFMG
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Risikomanager 0,5 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bei neu zugelassenen Risikomanagern, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
I. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
4. Bei neu zugelassenen OGAW, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische OGAW und MMF höchstens 50 000 Franken.
L. Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
4. Bei neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
4. Bei neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
Koordinationsbestimmungen
1) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens lautet Art. 30a Abs. 7 Bst. a und b sowie Abs. 8 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wie folgt:
"7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden."
2) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens lauten die nachstehenden Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wie folgt:
a) Anhang 2 Kapitel II Abschnitt B Ziff. 4 und 5:
"4. Bei neu zugelassenen AIF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA und EuSEF höchstens 50 000 Franken."
b) Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 4:
"4. Bei neu zugelassenen AIFM, neu registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds oder neu registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht."
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.
2) Art. 30a Abs. 7 Bst. a, b und Abs. 8 sowie Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A Ziff. 4, Abschnitt B Ziff. 4 und 5, Abschnitt C Ziff. 4 und 5, Abschnitt E Ziff. 4, Abschnitt I Ziff. 4 und 5, Abschnitt L Ziff. 4 und Abschnitt M Ziff. 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
3) Anhang 1 Abschnitt C Überschrift und Ziff. 4 sowie Anhang 2 Abschnitt E Überschrift treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
79/2019 und
116A/2019