vom 4. Dezember 2019
Das Gewerbegesetz (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14a
Voraussetzungen
1) Wer Pauschalreisen veranstaltet oder verbundene Reiseleistungen vermittelt, ist verpflichtet, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 8 ff. eine Insolvenzabsicherung nach dem Pauschalreisegesetz nachzuweisen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über den Nachweis der Insolvenzabsicherung mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Pauschalreisegesetz vom 4. Dezember 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
101/2019 und
137/2019