| 951.321 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 24 |
ausgegeben am 29. Januar 2020 |
Verordnung
vom 21. Januar 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Aufgrund von Art. 3 Abs. 5, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 und 8, Art. 8 Abs. 4 und 6, Art. 9 Abs. 4 und 10, Art. 10 Abs. 9, Art. 13 Abs. 3, Art. 15a Abs. 5, Art. 29 Abs. 7, Art. 30 Abs. 5, Art. 31 Abs. 13, Art. 32 Abs. 10, Art. 33 Abs. 6, Art. 34 Abs. 6, Art. 56 Abs. 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 67 Abs. 5, Art. 70 Abs. 4, Art. 78 Abs. 8, Art. 95 Abs. 5, Art. 96 Abs. 6, Art. 101 Abs. 2, Art. 104 Abs. 6, Art. 107 Abs. 9, Art. 108, 110 Abs. 7, Art. 111 Abs. 4, Art. 112 Abs. 7, Art. 112a Abs. 3, Art. 113 Abs. 3, Art. 115 Abs. 3 und 6, Art. 116 Abs. 4, Art. 120 Abs. 4, Art. 122 Abs. 7, Art. 124 Abs. 3, Art. 125 Abs. 3, Art. 151 Abs. 6, Art. 151a Abs. 8, Art. 157 Abs. 3 bis 5, Art. 175 Abs. 1 und 4, Art. 181 sowie 182 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. März 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV), LGBl. 2016 Nr. 114, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 3 Abs. 5, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 und 8, Art. 8 Abs. 4 und 6, Art. 9 Abs. 4 und 10, Art. 10 Abs. 9, Art. 13 Abs. 3, Art. 15a Abs. 5, Art. 29 Abs. 7, Art. 30 Abs. 5, Art. 31 Abs. 13, Art. 32 Abs. 10, Art. 33 Abs. 6, Art. 34 Abs. 6, Art. 56 Abs. 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 67 Abs. 5, Art. 70 Abs. 4, Art. 78 Abs. 8, Art. 95 Abs. 5, Art. 96 Abs. 6, Art. 101 Abs. 2, Art. 104 Abs. 6, Art. 107 Abs. 9, Art. 108, 110 Abs. 7, Art. 111 Abs. 4, Art. 112 Abs. 7, Art. 112a Abs. 3, Art. 113 Abs. 3, Art. 115 Abs. 3 und 6, Art. 116 Abs. 4, Art. 120 Abs. 4, Art. 122 Abs. 7, Art. 124 Abs. 3, Art. 125 Abs. 3, Art. 151 Abs. 6, Art. 151a Abs. 8, Art. 157 Abs. 3 bis 5, Art. 175 Abs. 1 und 4, Art. 181 sowie 182 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 bis 3a
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des AIFMG das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds
1;
b) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
2;
c) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
3.
3) Sie lässt die von der EU-Kommission erlassenen unmittelbar anwendbaren Durchführungsvorschriften unberührt.
3a) Die geltende Fassung der in Abs. 2 und 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 4
4) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013
4, Anwendung.
Art. 3
a) Registrierung
1) Die Registrierung von kleinen AIFM richtet sich nach Art. 5 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013; sie hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars sowie des Formblatts nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu erfolgen. Die Angaben sind zumindest jährlich und im Anlassfall zu aktualisieren.
2) Neben den Unterlagen nach Abs. 1 sind zusätzlich einzureichen:
a) Bestätigungen über Aus- und Weiterbildungen und Angaben zur praktischen Erfahrung im Lebenslauf zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sowie geeignete Nachweise über die persönliche Integrität der Geschäftsleiter;
b) ein Geschäftsplan, der insbesondere enthält:
1. Angaben über:
aa) die Organisation;
bb) das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen;
cc) die Büro- und Geschäftsausstattung;
2. eine vom Wirtschaftsprüfer auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre;
c) ein Handelsregisterauszug zum Nachweis des Sitzes der Hauptverwaltung in Liechtenstein;
d) Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen;
e) die konstituierenden Dokumente der von ihnen verwalteten AIF.
3) Die FMA kann zu Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 Mindestanforderungen festlegen.
4) Die Geschäftsführung des kleinen AIFM muss mindestens aus zwei Personen bestehen.
5) Die FMA registriert den kleinen AIFM binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Sie kann die Frist auf höchstens zwei Monate verlängern, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
6) Jede Fristverlängerung (Abs. 5) oder Ablehnung der Registrierung ist schriftlich zu begründen.
7) Mit der Registrierung als Verwalter von europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bzw. als Verwalter von europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erfolgt gleichzeitig die Registrierung als kleiner AIFM.
8) Der kleine AIFM kann seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Registrierung durch die FMA aufnehmen. Die Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 AIFMG sind dauernd einzuhalten.
Art. 4
b) Berechnung der Schwellenwerte
Die Berechnung der Schwellenwerte nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AIFMG richtet sich nach Art. 2 bis 4 i.V.m. Art. 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Art. 5
c) Erlöschen und Entzug der Registrierung
Für das Erlöschen einer Registrierung gilt Art. 50 Abs. 1 und 2 AIFMG, für den Entzug Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis e sowie Abs. 2 und 4 AIFMG sinngemäss.
Art. 6
d) Liquidation, Sachwalterschaft und Konkurs
Für die Liquidation, Sachwalterschaft und den Konkurs eines kleinen AIFM gelten die Art. 54 bis 56 AIFMG sinngemäss.
Überschriften vor Art. 8
B. Rechtsformen
1. Allgemeines
Art. 8
Anerkennung anderer Rechtsformen einer Investmentgesellschaft
1) Die FMA kann auf Antrag des AIFM eine Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform einer Investmentgesellschaft nach Art. 9 AIFMG anerkennen.
2) Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Stiftungsurkunde richtet sich nach den Bestimmungen des PGR.
Überschriften vor Art. 9
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1
1) Die in den konstituierenden Dokumenten enthaltene Anlagepolitik des AIF hat das Anlageziel und die Anlagestrategien nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu definieren sowie die zulässigen Anlagen festzulegen.
Art. 12 Abs. 2
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent sein. Transparenz ist gegeben, wenn die nach Massgabe von Art. 10 bis 14 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 583/2010
5 zu erstellenden Informationen für den Anleger nachvollziehbar und verständlich sind.
Art. 13 Abs. 1
1) Die Vergütungspolitik des AIFM hat Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU und Art. 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu entsprechen.
Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 und 3
Regelungen zur Abwicklung eines AIF
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Abwicklung eines AIF haben mindestens vorzusehen, dass der AIFM den Beschluss über die Abwicklung eines AIF oder eines Teilfonds:
a) den Anlegern unverzüglich, mindestens aber 30 Tage vor dem Beginn der Abwicklung mitteilt; und
2) Aufgehoben
3) Sofern die konstituierenden Dokumente keine hinreichend konkreten Regelungen zur Abwicklung enthalten, gilt Art. 35 Abs. 1 sinngemäss.
Art. 18
Grundsatz
Der AIFM hat binnen 30 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Bestätigung nach Art. 7 Abs. 8 AIFMG für den Investmentfonds bzw. nach Art. 8 Abs. 6 AIFMG für die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.
Überschrift vor Art. 20a
C. Teilfonds
Art. 20a
Grundsatz
1) Teilfonds nach Art. 15 AIFMG sind auch Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentgesellschaft, einer Anlage-Kommanditgesellschaft oder einer Anlage-Kommanditärengesellschaft.
2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden.
3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist in den Anlegerinformationen hinzuweisen. Bis zur Gründung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.
Art. 21 bis 24
Aufgehoben
Art. 25
Organisation des AIFM
Der AIFM muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR oder eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG entsprechen.
Art. 26
Anlagestrategien
Die Zulassung des AIFM muss mindestens eine der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 enthaltenen Anlagestrategien umfassen.
Art. 27
Mindestvermögen des AIF
1) Das Mindestvermögen jedes verwalteten AIF beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres ab Zulassung des AIFM nach Art. 28 oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Vertriebsanzeige nach Art. 112 AIFMG aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Mitteilung der FMA nach Art. 112 Abs. 3 AIFMG beim AIFM zu erreichen. In den konstituierenden Dokumenten darf vom AIFM für jeden AIF ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.
2) Die FMA kann auf begründeten Antrag des AIFM die Frist nach Abs. 1 höchstens zwei Mal um jeweils sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall dürfen dem AIF keine Mindestgebühren verrechnet werden.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt wieder unterschritten wird.
4) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, hat der AIFM die Verwaltung und/oder den Vertrieb des AIF einzustellen und den AIF zu liquidieren.
Art. 28
Nachweis der fachlichen Qualifikation
1) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation der Geschäftsleiter nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIFMG sind neben der Vorlage von Bestätigungen über Aus- und Weiterbildungen auch Angaben zur praktischen Erfahrung im Lebenslauf erforderlich.
2) Die Geschäftsleiter sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung sowie für die Aus- und Weiterbildung der übrigen Organmitglieder und der Beschäftigten nach Massgabe von Art. 21 Bst. d und Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Art. 29
Mindestinhalt des Geschäftsplans
1) Neben den Informationen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU und Art. 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 einzureichen sind, erstellt der AIFM einen Geschäftsplan.
2) Der Geschäftsplan nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c AIFMG hat insbesondere zu enthalten:
a) Angaben über:
1. die Organisation;
2. das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen;
3. die Büro- und Geschäftsausstattung;
b) eine vom Wirtschaftsprüfer auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre.
3) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen.
4) Die FMA kann zu Abs. 2 Bst. a Mindestanforderungen festlegen.
Art. 30 Abs. 2 bis 4
2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind die Anlagestrategien der AIF, die der AIFM zu verwalten oder zu vertreiben beabsichtigt, zu berücksichtigen.
3) Werden mehrere Anlagestrategien verwaltet, müssen die Geschäftsleiter des AIFM gesamthaft für jede zu verwaltende Anlagestrategie fachlich geeignet sein.
4) Die Geschäftsleiter müssen gesamthaft auch unter Berücksichtigung ihres Wohnorts sowie der Infrastruktur, der Organisation und der verwalteten Anlagestrategien des AIFM in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats muss über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Funktion verfügen.
Art. 31 Abs. 1
1) Die Einzelheiten über die Abdeckung von Berufshaftungsrisiken nach Art. 32 Abs. 10 Bst. b AIFMG richten sich nach Art. 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Art. 32 Abs. 1
1) Keine wesentlichen Änderungen nach Art. 33 Abs. 1 AIFMG liegen vor, wenn die Angaben des Zulassungsantrags nach Art. 31 Abs. 2 und 3 AIFMG nur redaktionell abgeändert werden. Die wesentlichen Änderungen können von der FMA in einer Wegleitung näher konkretisiert werden.
Art. 34
Wohlverhaltensregeln, Vergütungspolitik, Interessenkonflikte, Organisation sowie Risiko- und Liquidationsmanagement
1) Das Nähere über die Wohlverhaltensregeln (Art. 35 AIFMG), Interessenkonflikte (Art. 37 AIFMG), die Organisation (Art. 38 AIFMG), das Risiko- und Liquiditätsmanagement (Art. 39 und 40 AIFMG) sowie die Anlage in Verbriefungspositionen (Art. 41 AIFMG) richtet sich nach Art. 16 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
2) Die FMA kann zudem im Einklang mit dem EWR-Recht Richtlinien zum Wohlverhalten, zur Vergütungspolitik, zu Interessenkonflikten sowie zum Risiko- und Liquiditätsmanagement erlassen oder bestehende Richtlinien für verbindlich erklären.
Überschriften vor Art. 36
IV. Geschäftspartner des AIFM und der Verwahrstelle
A. Administrator
Art. 38 Abs. 1 Bst. b und f
1) Der Administrator hat bei einer Aufgabenübertragung insbesondere die Einhaltung der folgenden Vorschriften sicherzustellen:
b) die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013;
f) Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1
1) Der AIFM kann für die von ihm verwalteten AIF einen geeigneten Vertriebsträger benennen.
Überschriften vor Art. 42
V. Strukturmassnahmen
A. Verschmelzung
Art. 42
Übermittlung des Verschmelzungsplans
Der AIFM übermittelt auf Verlangen eines Anlegers den Verschmelzungsplan kostenlos. Er ist nicht verpflichtet, den Verschmelzungsplan zu veröffentlichen.
Art. 43
Anlegerinformationen
1) Die der FMA nach Art. 78 Abs. 3 Bst. c AIFMG übermittelten Anlegerinformationen sind zu veröffentlichen. Sie sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen, damit sich die Anleger ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden und die Ausübung ihrer Rechte wahrnehmen können. Die FMA kann das Nähere in einer Wegleitung regeln.
2) Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutern der übertragende AIF und der übernehmende AIF sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen AIF, die sich von den im anderen EWR-Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden.
3) Bei den Informationen für die Anleger des übernehmenden AIF liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden AIF.
4) Den Privatanlegern des übertragenden AIF ist eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden AIF zu übermitteln.
5) Die Informationen für die Anleger sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 85 zur Verfügung zu stellen, soweit die konstituierenden Dokumente eine Zurverfügungstellung im Publikationsorgan vorsehen.
Überschrift vor Art. 44
B. Spaltung
Art. 44
Grundsatz
Auf die Spaltung von AIF finden die Bestimmungen über die Verschmelzung nach Art. 42 und 43 sinngemäss Anwendung.
Art. 45 bis 47
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 48
Aufgehoben
Art. 48 bis 51
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 52
Aufgehoben
Art. 52 bis 55
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 56
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 57
VI. Anlagepolitik
A. Anlagestrategien von AIF
Art. 57 Abs. 3
3) Die FMA kann die Anlagestrategien von AIF weiter konkretisieren. Sie ist insbesondere berechtigt, weitere Anforderungen beim Einsatz bestimmter Anlagegegenstände und -techniken festzulegen.
Art. 58 bis 61
Aufgehoben
Art. 62 und 63
Aufgehoben
Art. 64
Begrenzung der Hebelfinanzierung
1) Auf die Begrenzung der Hebelfinanzierung findet Art. 112 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 Anwendung.
2) Die FMA kann bei einer Hebelfinanzierung, die das Dreifache des Nettoinventarwerts nach Massgabe des Art. 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 übersteigt, weitergehende Anforderungen an das Risikomanagement definieren.
3) Die Unterrichtung der zuständigen Behörden und der ESMA erfolgt nach Art. 116 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Art. 66 Abs. 2 Bst. c
2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt Folgendes:
c) die Einschränkung nach Abs. 1 Bst. c richtet sich nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b bis h der Richtlinie (EU) 2017/1132
6.
Art. 67 und 68
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 69
VIII. Anleger- und Behördeninformationen
A. Jahresbericht
Art. 69 Abs. 3 Einleitungssatz
3) Als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 104 Abs. 3 Bst. f AIFMG und Art. 106 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 gelten Informationen, welche für den Anleger zur Revision seines Anlageentscheides führen könnten, insbesondere:
Art. 70 Abs. 1 und 4
1) Der Jahresbericht eines jeden AIF enthält zumindest die Informationen nach Art. 103 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
4) Aufgehoben
Art. 71 und 72
Aufgehoben
Art. 73 bis 76
Aufgehoben
Art. 77 bis 80
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 81
D. Übermittlung und Zurverfügungstellung von Anlegerinformationen
Art. 81 Abs. 1
1) Anlegerinformationen nach dem AIFMG, nach Art. 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 oder nach dieser Verordnung sind dem Anleger kostenlos zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 85 zur Verfügung zu stellen.
Überschrift vor Art. 83
F. Vertrieb an professionelle Anleger
Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Bei einem Vertrieb von Anteilen eines AIF an professionelle Anleger sind Vorkehrungen zur Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger zu treffen, insbesondere durch:
2) Aufgehoben
Art. 90 Abs. 1 und 3
1) Der AIFM hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sowie den Wechsel des Wirtschaftsprüfers des AIF einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich begründet der FMA anzuzeigen.
3) Der Wechsel des Wirtschaftsprüfers des AIF ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vom AIFM im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Soweit der AIFM AIF des offenen Typs verwaltet, sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rücknahme ihrer Anteile verlangen können.
Art. 91 Abs. 3 Bst. g
3) Anlässlich der Zwischenprüfung des AIF prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere, ob:
g) die Vorschriften zum Mindestvermögen nach Art. 27 Abs. 1 ständig eingehalten werden.
Art. 94 Abs. 4 Bst. a
4) Der Prüfungsbericht für den AIF hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:
a) Angaben über die dauernde Einhaltung der Bestimmungen zur Anlagepolitik nach Art. 94 ff. AIFMG; und
Überschriften vor Art. 94a
X. Vertrieb und Verwaltung von AIF durch EWR-AIFM
A. Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein
Art. 94a
Vertriebsanzeige
1) Die FMA kann für die Vertriebsanzeige nach Art. 112 AIFMG ein Formular zur Verfügung stellen.
2) Die FMA kann die Frist nach Art. 112 Abs. 3 AIFMG verlängern, wenn:
a) der Antragsteller nicht das von der FMA nach Abs. 1 bereitgestellte Formular verwendet oder nicht vollständig ausfüllt;
b) Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss vorliegen, zu dessen Aufklärung weitere Informationen erforderlich sind; oder
c) aus den konstituierenden Dokumenten nicht klar erkennbar ist, ob die Anlagepolitik vom Zulassungsumfang des AIFM umfasst ist.
Art. 94b
Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung
1) Keine wesentlichen Änderungen nach Art. 112a Abs. 1 AIFMG liegen vor, wenn die Angaben in der Vertriebsanzeige nur redaktionell abgeändert werden. Die wesentlichen Änderungen können von der FMA in einer Wegleitung näher konkretisiert werden.
2) Die FMA kann für die Mitteilung einer Änderung nach Art. 112a AIFMG ein Formular zur Verfügung stellen.
Überschrift vor Art. 95
B. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
Art. 96 Abs. 1 Bst. d
1) Die FMA kann die Fristen nach Art. 115 AIFMG verlängern, wenn:
d) aus den Ausführungen zur Anlagepolitik nicht klar erkennbar ist, ob die Anlagepolitik den Bestimmungen des AIFMG und dieser Verordnung entspricht.
Art. 96a
Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung
Für die wesentlichen Änderungen sowie die Form der Änderungsmitteilung nach Art. 116 AIFMG gilt Art. 94b dieser Verordnung sinngemäss.
Überschrift vor Art. 97
C. Verwaltung von EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein
Art. 99
Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung
Für die wesentlichen Änderungen sowie die Form der Änderungsmitteilung nach Art. 123 AIFMG gilt Art. 94b dieser Verordnung sinngemäss.
Überschrift vor Art. 100
D. Verwaltung eines Nicht-EWR-AIF ohne Vertriebsbefugnis im EWR
Überschrift vor Art. 101
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 102
XI. Vertrieb von AIF durch Nicht-EWR-AIFM
Art. 102
Grundsatz
Für den Vertrieb von AIF durch Nicht-EWR-AIFM nach Art. 150 AIFMG gelten Art. 94a und 94b dieser Verordnung sinngemäss.
Überschrift vor Art. 102a
XIa. Vertrieb von AIF an Privatanleger in Liechtenstein durch AIFM
Sachüberschrift vor Art. 102a
Wesentliche Anlegerinformationen und Basisinformationsblätter
Art. 102a
a) Aktualisierung
Die Angaben zu den wesentlichen Elementen des betreffenden AIF sind stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sind jedenfalls zu aktualisieren, wenn eine der angegebenen Zahlen oder Prozentsätze in einem Umfang von mehr als 5 % von der Zahl abweichen, die in den letzten bereitgestellten wesentlichen Anlegerinformationen oder in den Basisinformationsblättern veröffentlicht worden ist. Ist aufgrund von Vertriebsmassnahmen eine erhebliche Anzahl von neuen Anlegern zu erwarten, hat stets eine Aktualisierung zu erfolgen.
Art. 102b
b) Zurverfügungstellung und Übermittlung an die FMA
Die wesentlichen Anlegerinformationen oder die Basisinformationsblätter sind unmittelbar nach deren Aktualisierung im Publikationsorgan nach Art. 85 zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig der FMA zu übermitteln. Ein Vertrieb der Anteile des AIF ist erst nach Zurverfügungstellung der Informationen und deren Übermittlung an die FMA zulässig.
Art. 102c
c) Übermittlung an die Anleger
1) Der AIFM, der Anteile eines AIF direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person vertreibt, die in seinem Namen und unter seiner vollen und unbedingten Haftung handelt, hat den Anlegern rechtzeitig vor der Zeichnung die wesentlichen Informationen oder das Basisinformationsblatt über diesen AIF kostenlos zu übermitteln.
2) In anderen Fällen hat der AIFM den Produktgestaltern und Vertriebsintermediären die wesentlichen Anlegerinformationen oder die Basisinformationsblätter auf Verlangen im Publikationsorgan nach Art. 85 zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln. Beim Vertrieb oder bei der Anlageberatung haben die Vertriebsintermediäre den Kunden die wesentlichen Anlegerinformationen oder die Basisinformationsblätter kostenlos zu übermitteln.
3) Für den Fall, dass die wesentlichen Informationen oder die Basisinformationsblätter den Anlegern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier übermittelt werden, findet Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 sinngemäss Anwendung.
Art. 102d
Prospekt für AIF des geschlossenen Typs
1) In den Prospekt für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind, sind neben den Angaben nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektrechts die Angaben nach Art. 105 AIFMG aufzunehmen, sofern diese nicht schon im Prospekt enthalten sind.
2) Bei AIF des geschlossenen Typs, die nicht unter Abs. 1 fallen, muss der Prospekt neben den Angaben nach Art. 105 AIFMG folgende Zusatzangaben enthalten:
a) Angaben über Übertragungsbeschränkungen und Sonderrechte des AIFM, eines oder mehrerer Anleger oder einer dritten Person;
b) Angaben über die Ausgestaltung der Anteile und damit verbundene Rechte.
3) Die Mindestangaben des Prospekts sind gegebenenfalls um die Pflichtangaben zu ergänzen, die nach den konstituierenden Dokumenten des AIF in den Prospekt aufzunehmen sind.
Art. 102e
Zahlstellen, Anlegerinformationen und Beschwerderechte
1) Im Fall des Vertriebs von AIF an Privatanleger hat der AIFM folgende Informationen nach Art. 151a Abs. 1 AIFMG bereitzustellen:
a) die Bestimmung des Begriffs "Vermarktung von AIF-Anteilen" oder des gleichwertigen rechtlichen Begriffs nach liechtensteinischem Recht oder allgemeiner Praxis;
b) Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Marketing-Anzeigen, einschliesslich aller obligatorischen Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze;
c) unbeschadet Kapitel VIII AIFMG zu Anlegerinformationen Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;
d) Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die in Liechtenstein für bestimmte AIF, bestimmte Anteilsklassen von AIF oder bestimmte Anlegerkategorien gelten;
e) Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die FMA und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen;
f) Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die in Liechtenstein entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmässigen Abständen an die FMA oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts zu zahlen sind;
g) Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anlegern nach Art. 151a Abs. 1 AIFMG zur Verfügung stehen müssen;
h) Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von AIF-Anteilen in Liechtenstein durch einen AIF, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
i) detaillierte Angaben über die Anzeige und das Verfahren der Überprüfung und Ermittlung vor Ort und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden;
k) die zu Zwecken der Aktualisierung von Anlegerinformationen von der FMA mitgeteilte E-Mail-Adresse.
2) Die Informationen nach Abs. 1 sind in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Quellendokumenten zu erteilen.
3) Wird keine Zweigniederlassung im Inland errichtet, ist den Pflichten nach Art. 151a Abs. 1 AIFMG durch Bestellung einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.
Art. 103 Abs. 1a
1a) Sie erstellt zudem jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein registrierten:
a) kleinen AIFM;
b) Verwalter von EuVECA;
c) Verwalter von EuSEF;
d) EuVECA; und
e) EuSEF.
Art. 104 Abs. 1
1) Zulassungs- und Registrierungsanträge sowie Vertriebsanzeigen nach dem AIFMG sind in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. Die FMA kann die Antragstellung in deutscher Sprache verlangen. Sie kann Anträge in anderen Sprachen akzeptieren.
Art. 105 Sachüberschrift und Abs. 1
Berichterstattung
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen AIFM oder zu einzelnen AIF quartalsweise einen Bericht verlangen. In diesem Fall haben die AIFM diese Berichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Februar 2020 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c sowie Art. 103 Abs. 1a Bst. b bis e treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter
1
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
2
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
3
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 115 vom 25.4.2019, S. 18).
4
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S.1).
5
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden
(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1).
6
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
(ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).