Art. 10 Abs. 1 Bst. g
1) Die Schlichtungsstelle kann angerufen werden zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen:
g) Anlegern und AIFM, Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) oder von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), selbstverwalteten AIF, EuVECA, EuSEF, Verwahrstellen, Administratoren, Risikomanagern oder Vertriebsträgern nach dem AIFMG über die erbrachten Dienstleistungen;