0.632.311.421
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 32 ausgegeben am 29. Januar 2020
Kundmachung
vom 14. Januar 2020
der Beschlüsse Nr. 1/2008 und 1/2010 bis 5/2010 des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko
Aufgrund von Art. 3 und 11 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 1/2008 und 1/2010 bis 5/2010 des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko, mit welchen das Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, LGBl. 2001 Nr. 163, abgeändert wird, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss Nr. 1/2008
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:

Änderung von Art. 1 und 13 des Anhangs I: Definition des Konzepts Ursprungserzeugnisse und die Verfahren der administrativen

Zusammenarbeit
1 2
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 23. September 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2009
Anhang 2
Beschluss Nr. 1/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:

Technische Anpassungen von Appendix 1 zum Anhang I des Abkommens: Einführende

Anmerkungen zur Liste in Beilagen 2 und 2(a)
3 4
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Anhang 3
Beschluss Nr. 2/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:

Technische Anpassungen von Appendix 2 zum Anhang I des Abkommens: Liste der Be- oder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die

Ursprungseigenschaft zu verleihen
5 6
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Anhang 4
Beschluss Nr. 3/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:

Technische Anpassungen von Appendix 2(a) zum Anhang I des Abkommens: Liste der Be- oder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die

Ursprungseigenschaft zu verleihen
7 8
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Anhang 5
Beschluss Nr. 4/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:

Anpassung von Anhang IV des Abkommens: Futtermittel
9 10
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Anhang 6
Beschluss Nr. 5/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:

Technische Anpassungen von Anhang XIII des Abkommens: Vom öffentlichen Beschaffungswesen abgedeckte Waren
11 12
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012

1   Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.

2   Übersetzung des englischen Originaltextes.

3   Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.

4   Übersetzung des englischen Originaltextes.

5   Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.

6   Übersetzung des englischen Originaltextes.

7   Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.

8   Übersetzung des englischen Originaltextes.

9   Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.

10   Übersetzung des englischen Originaltextes.

11   Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.

12   Übersetzung des englischen Originaltextes.