| 0.632.311.421 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020
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Nr. 32
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ausgegeben am 29. Januar 2020
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Kundmachung
vom 14. Januar 2020
der Beschlüsse Nr. 1/2008 und 1/2010 bis 5/2010 des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko
Aufgrund von Art. 3 und 11 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 1/2008 und 1/2010 bis 5/2010 des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko, mit welchen das Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, LGBl. 2001 Nr. 163, abgeändert wird, kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss Nr. 1/2008
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:
Änderung von Art. 1 und 13 des Anhangs I: Definition des Konzepts Ursprungserzeugnisse und die Verfahren der administrativen
Zusammenarbeit
1
2
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 23. September 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2009
Anhang 2
Beschluss Nr. 1/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:
Technische Anpassungen von Appendix 1 zum Anhang I des Abkommens: Einführende
Anmerkungen zur Liste in Beilagen 2 und 2(a)
3
4
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Anhang 3
Beschluss Nr. 2/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:
Technische Anpassungen von Appendix 2 zum Anhang I des Abkommens: Liste der Be- oder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die
Ursprungseigenschaft zu verleihen
5
6
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Anhang 4
Beschluss Nr. 3/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:
Technische Anpassungen von Appendix 2(a) zum Anhang I des Abkommens: Liste der Be- oder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die
Ursprungseigenschaft zu verleihen
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8
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Anhang 5
Beschluss Nr. 4/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:
Anpassung von Anhang IV des Abkommens: Futtermittel
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10
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Anhang 6
Beschluss Nr. 5/2010
des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko:
Technische Anpassungen von Anhang XIII des Abkommens: Vom öffentlichen Beschaffungswesen abgedeckte Waren
11
12
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 7. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
1
Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar:
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.
2
Übersetzung des englischen Originaltextes.
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Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar:
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
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https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
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Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar:
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
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Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar:
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
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Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar:
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.
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Übersetzung des englischen Originaltextes.