216.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 40 ausgegeben am 31. Januar 2020
Verordnung
vom 28. Januar 2020
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 944 Abs. 5, Art. 945 Abs. 4, Art. 956 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 959 Abs. 4, Art. 967 und Art. 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55 Abs. 1 Bst. e, h und h bis
1) Mit der Anmeldung einer Aktiengesellschaft, welche im Sukzessivverfahren gegründet wurde, sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 290 PGR):
e) das Protokoll über den Beschluss der Generalversammlung der Zeichner, über die Genehmigung der Zeichnungen und der erfolgten Einzahlungen sowie über die Bestellung der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle;
h) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
hbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;
Art. 56 Abs. 1 Bst. d und d bis
1) Mit der Anmeldung einer Aktiengesellschaft, welche im Simultanverfahren gegründet wurde, sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 290 PGR):
d) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
dbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;
Art. 57 Abs. 1 Bst. g
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:
g) die Bestellung der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;
Art. 70 Abs. 1 Bst. g und g bis
1) Mit der Anmeldung der neu errichteten Aktiengesellschaft, welche auf dem Wege der Fusion durch Vereinigung errichtet worden ist (Art. 352 PGR), sind dem Amt für Justiz folgende Belege im Original oder beglaubigter Abschrift einzureichen:
g) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
gbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;
Art. 71 Abs. 1 Bst. e und f
1) Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 390 PGR):
e) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
f) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht.
Art. 71a Bst. c und d
Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
c) die Erklärung des gewählten Geschäftsführers, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
d) gegebenenfalls die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird.
Art. 71b Abs. 2 Bst. a
2) Das Musterprotokoll besteht aus:
a) dem Errichtungsakt samt Bestellung der Geschäftsführer und der Revisionsstelle oder der Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird; sowie
Art. 72 Abs. 1 Bst. e
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:
e) die Bestellung der Geschäftsführer, des Repräsentanten und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;
Art. 77 Abs. 1 Bst. d
1) Mit der Anmeldung einer Genossenschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 432 PGR):
d) soweit die Genossenschaft über eine Revisionsstelle verfügen muss (Art. 477 Abs. 1 PGR), die Erklärung derselben, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, andernfalls die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird;
Art. 78 Bst. d
Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Genossenschaft erfüllt sind, insbesondere, ob das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung folgende Angaben enthält:
d) die Bestellung der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;
Art. 82 Bst. c und c bis
Mit der Anmeldung der Gründung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Art. 496 ff. PGR) sind beim Amt für Justiz nachstehende Belege einzureichen:
c) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
cbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;
Art. 83 Abs. 1 Bst. e
1) Die Eintragung und Bekanntmachung des Vereins haben folgende Angaben zu enthalten:
e) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Mitglieder der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR.
Art. 84 Abs. 1 Bst. e und e bis
1) Mit der Anmeldung einer Anstalt zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 537 PGR):
e) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
ebis) soweit die Anstalt über eine Revisionsstelle verfügen muss (Art. 544 Abs. 4 PGR), die Erklärung derselben, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, andernfalls die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird;
Art. 85 Bst. d
Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Anstalt erfüllt sind, insbesondere, ob der Gründungsakt folgende Angaben enthält:
d) die Bestellung der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;
Art. 92 Abs. 1 Bst. d
1) Mit der Anmeldung eines Vereins zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 247 Abs. 3 PGR):
d) gegebenenfalls die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird.
Art. 93 Abs. 1 Bst. f
1) Die Eintragung über den Verein hat folgende Angaben zu enthalten:
f) gegebenenfalls den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR.
Überschrift vor Art. 125a
IIIa. Verfahren bei Verzicht auf eine prüferische Durchsicht (Review)
Art. 125a
Verzicht auf eine prüferische Durchsicht (Review)
1) Unternehmen, die auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichten, müssen dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine von mindestens einem Mitglied der Verwaltung bzw. Geschäftsführung unterzeichnete Erklärung einreichen, dass:
a) der Zweck der Gesellschaft ausschliesslich auf den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gerichtet ist;
b) es sich um eine Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a PGR handelt;
c) das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet hat.
2) Mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts auf die prüferische Durchsicht (Review) ist dem Amt für Justiz zudem einzureichen:
a) das Protokoll oder ein entsprechender Auszug aus dem Protokoll des obersten Organs, das den Verzicht beschlossen hat, versehen mit der Originalunterschrift des Vorsitzenden und Protokollführers; oder
b) der entsprechende Zirkularbeschluss oder die einzelnen Verzichtserklärungen im Original.
3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann bereits anlässlich der Gründung von den Gründern abgegeben werden und in die Errichtungsurkunde aufgenommen werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter