vom 4. Februar 2020
Aufgrund von Art. 4 Abs. 7 und Art. 36 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl. 2008 Nr. 118, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
1.
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2a
Grundsatz
1) Förderbeiträge dürfen nur ausgerichtet werden an:
a) natürliche oder juristische Personen, die nicht Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EWR-Abkommens darstellen;
b) Unternehmen als De-minimis-Beihilfe aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
2;
c) Unternehmen als Beihilfe aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
3.
2) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Entscheides der EFTA-Überwachungsbehörde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nicht nachgekommen ist, darf kein Förderbeitrag ausgerichtet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
1
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
(ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).
2
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
3
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).