0.784.601
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 65 ausgegeben am 21. Februar 2020
Kundmachung
vom 18. Februar 2020
der Abänderung des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderung des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT, LGBl. 1986 Nr. 73, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung von Titel, Präambel, Art. I bis XXII und Anhang A1
Angenommen anlässlich der 25. Versammlung der Vertragsstaaten am 17. November 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. November 2004
Die Bezeichnung "INTELSAT" wird aus dem Titel des Übereinkommens gestrichen.
Präambel
Die Präambel wird wie folgt geändert -
die Abs. 3 bis 7 werden von "im Hinblick darauf" bis "Satelliten-Fernmeldesystem" gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat;
- im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren;
- in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Art. I Bst. d bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann;
- in der Absicht, dass das Unternehmen die in Art. III dieses Übereinkommens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist;
- nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen;
Art. I
Art. I (Begriffsbestimmungen) wird wie folgt geändert -
In Bst. a wird der Wortlaut "der Anhänge" durch den Wortlaut "des Anhangs" ersetzt, nach dem neu eingefügten Wortlaut "des Anhangs" wird der Wortlaut "und aller dazugehörigen Änderungen" eingefügt, und der Begriff "INTELSAT" nach "Internationale Fernmeldesatellitenorganisation" wird gestrichen;
Bst. b wird gestrichen, und der frühere Bst. h wird in Bst. b umbenannt;
der frühere Bst. j wird in Bst. c umbenannt;
nach Bst. c wird folgende neue Begriffsbestimmung als Bst. d eingefügt:
d) "Unternehmen" bezeichnet den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger, auf die die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation ihr Weltraumsystem überträgt, und schliesst deren Rechtsnachfolger ein;
der Wortlaut von Bst. e wird gestrichen und durch folgende neue Begriffsbestimmung ersetzt:
e) "auf kommerzieller Grundlage" heisst gemäss den handels- und geschäftsüblichen Gepflogenheiten in der Fernmeldeindustrie;
der frühere Bst. f wird in Bst. p umbenannt;
der frühere Bst. k wird in Bst. f umbenannt, der Begriff "INTELSAT-Weltraumsegment" wird gestrichen und durch den Wortlaut "Weltraumsegment des Unternehmens" ersetzt;
Bst. g wird gestrichen, und der frühere Bst. c wird in Bst. g umbenannt;
nach Bst. g wird folgende neue Begriffsbestimmung eingefügt:
h) "Lifeline Connectivity Obligation" (Verpflichtung zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder "LCO" bezeichnet die im LCO-Vertrag festgelegte von dem Unternehmen übernommene Verpflichtung, dem LCO-Nutzniesser kontinuierlich Fernmeldedienste bereitzustellen;
der Wortlaut von Bst. i wird gestrichen und durch den Wortlaut des Bst. d ersetzt;
nach Bst. i werden folgende neue Begriffsbestimmungen als Bst. j und k eingefügt:
j) "Übereinkommen über Öffentliche Dienste" bezeichnet das rechtlich verbindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kerngrundsätze einhält;
k) "Kerngrundsätze" bezeichnet die in Art. III festgelegten Grundsätze;
der Wortlaut von Bst. l wird gestrichen und durch folgende neue Begriffsbestimmung ersetzt:
"gemeinsames Erbe" bezeichnet die zu einer bestimmten Umlaufbahnposition gehörenden Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Stadium der vorzeitigen Veröffentlichung oder in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, und die nach Art. XII einer oder mehreren Vertragsparteien übertragen werden;
der frühere Bst. m wird in Bst. q umbenannt, und folgende Begriffsbestimmung wird als Wortlaut des neuen Bst. m eingefügt:
m) "Weltweite Abdeckung" (global coverage) bezeichnet den maximalen geografischen Erfassungsbereich der Erde bis zu den nördlichsten und südlichsten Parallelen, die von in geostationären Umlaufpositionen stationierten Satelliten aus sichtbar sind;
der Wortlaut von Bst. n wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Weltweiter Anschluss" (global connectivity) bezeichnet die Zusammenschaltbarkeit, die den Nutzniessern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung zur Verfügung steht, die das Unternehmen bereitstellt, um so die Verbindung innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zu ermöglichen, die auf der Bevollmächtigtenkonferenz der ITU 1965 in Montreux definiert wurden;
nach Bst. n wird folgende neue Begriffsbestimmung als Bst. o eingefügt:
o) "nichtdiskriminierender Zugang" bezeichnet die angemessene und gleichberechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens;
nach Bst. q werden folgende neue Begriffsbestimmungen als Bst. r und s eingefügt:
r) "LCO-Nutzniesser" bezeichnet alle Nutzniesser, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschliessen
s) "Verwaltung" bezeichnet alle offiziellen Abteilungen oder Dienste, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und ihren Vollzugsordnungen zuständig sind.
Art. II
Art. II wird wie folgt geändert -
Der Begriff "INTELSAT" im Titel wird gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt;
der Wortlaut von Art. II wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (International Telecommunications Satellite Organization), nachstehend "ITSO" genannt.
Art. III
Art. III wird wie folgt geändert -
Der Titel wird gestrichen und durch folgenden neuen Titel ersetzt: "Hauptzweck und Kerngrundsätze der ITSO";
Bst. a wird gestrichen;
das "b" von Bst. b wird gestrichen; am Anfang des Artikels wird der Wortlaut "Für Zwecke der Anwendung des Art. III" eingefügt; der frühere Bst. b, i wird in Bst. a umbenannt, und der frühere Bst. b, ii wird in Bst. b umbenannt; der Wortlaut "die Versammlung der Unterzeichner unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats im Voraus die entsprechende Genehmigung erteilt hat" im neuen Bst. b wird gestrichen und durch den Wortlaut "die entsprechende Genehmigung erteilt worden ist" ersetzt; der geänderte frühere Bst. b wird in Art. IV eingefügt;
der übrige Wortlaut von Art. III wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
a) Im Hinblick auf die Gründung des Unternehmens ist es der Hauptzweck der ITSO, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kerngrundsätze sicherzustellen.
b) Die Kerngrundsätze lauten wie folgt:
i) weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
ii) die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und
iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereitzustellen.
Art. IV
Art. IV wird wie folgt geändert -
Der Artikel erhält folgenden neuen Titel: "Hiervon erfasste nationale Dienste";
in Bst. a wird der Begriff "INTELSAT" gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt;
der gesamte geänderte Wortlaut von Art. IV (Rechtspersönlichkeit) wird in Art. VI umbenannt, mit Ausnahme des früheren Bst. b von Art. III in der oben abgeänderten Fassung, der als neuer Wortlaut von Art. IV eingefügt wird.
Art. V
Art. V wird wie folgt geändert -
Der Artikel erhält folgenden neuen Titel: "Aufsicht";
Der gesamte aktuelle Wortlaut von Art. V wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die ITSO ergreift geeignete Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses eines Übereinkommens über Öffentliche Dienste, um die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen zu beaufsichtigen, insbesondere des Grundsatzes des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens für bestehende und künftige öffentliche Fernmeldedienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Grundlage verfügbar ist.
Art. VI
Art. VI wird wie folgt geändert -
Im Titel wird der Begriff "INTELSAT" gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt;
der Artikel wird in Art. VIII umbenannt;
der neue Art. VIII wird abgeändert und lautet neu wie folgt:
Die ITSO hat folgende Organe:
a) die Versammlung der Vertragsparteien; und
b) ein dem Generaldirektor unterstehendes geschäftsführendes Organ, das der Versammlung der Vertragsparteien verantwortlich ist.
Art. VII
Art. VII (Versammlung der Vertragsparteien) wird wie folgt geändert -
der Wortlaut von Art. VII wird gestrichen und in Art. IX eingefügt;
Art. VII erhält folgenden neuen Titel: "Finanzielle Grundsätze"; in Art. VII wird folgender neuer Wortlaut eingefügt:
a) Die ITSO wird für den Zeitraum von zwölf Jahren nach Art. XXI durch den Einbehalt bestimmter finanzieller Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen finanziert.
b) Wenn die ITSO länger als zwölf Jahre existiert, so erhält sie eine Finanzierung durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste.
Art. VIII
Art. VIII (Versammlung der Unterzeichner) wird wie folgt geändert -
Der Titel und der gesamte Wortlaut des früheren Art. VIII werden gestrichen, durch den neuen Wortlaut und Titel von Art. VI in der oben abgeänderten Fassung ersetzt und in Art. VIII umbenannt.
Art. IX
Art. IX wird wie folgt geändert -
Der gesamte Wortlaut des früheren Art. IX wird gestrichen;
Art. IX erhält folgenden neuen Titel: "Versammlung der Vertragsparteien";
der Wortlaut des früheren Art. VII (Versammlung der Vertragsparteien), der in Art. IX umbenannt wurde, wird wie folgt geändert:
in Bst. a wird der Begriff "INTELSAT" gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt;
die Bst. b bis e werden gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der ITSO.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um:
i) weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
ii) die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und
iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereitzustellen.
d) Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
i) dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer dies zweckmässig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die Tätigkeit des Unternehmens, die sich direkt auf die Kerngrundsätze bezieht;
ii) über Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens gemäss Art. XV dieses Übereinkommens zu beraten und zu entscheiden;
iii) den Generaldirektor gemäss Art. X zu ernennen und abzusetzen;
iv) über vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschliessen;
v) über Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und nach eigenem Ermessen zu beschliessen;
vi) im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der ITSO gemäss Art. XIV Bst. b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;
vii) Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, seien sie Vertragsparteien oder nicht, oder internationalen Organisationen betreffen;
viii) von Vertragsparteien eingereichte Beschwerden zu beraten;
ix) Fragen betreffend das gemeinsame Erbe der Vertragsparteien zu beraten;
x) über die in Art. IV Bst. b dieses Übereinkommens erwähnte Genehmigung Beschluss zu fassen;
xi) den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;
xii) hinsichtlich unvorhergesehener Ausgaben, die sich ausserhalb des genehmigten Budgets ergeben könnten, notwendige Entscheidungen zu treffen;
xiii) einen Buchprüfer zur Prüfung der Ausgaben und der Buchführung durch die ITSO zu ernennen;
xiv) die Rechtssachverständigen nach Art. 3 des Anhangs A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;
xv) die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäss dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste einleiten kann;
xvi) über zum Übereinkommen über Öffentliche Dienste vorgeschlagene Änderungen zu entscheiden; und
xvii) andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieses Übereinkommens übertragen werden.
e) Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre und spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumsystems durch die ITSO auf das Unternehmen zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Ausser den ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien kann die Versammlung der Vertragsparteien zu ausserordentlichen Sitzungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen von Art. X Bst. k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Sitzung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschliesslich der beantragenden Vertragsparteien unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.
in Bst. f wird der Satz "Jede Vertragspartei hat eine Stimme." gestrichen;
am Ende von Bst. f wird folgender Wortlaut eingefügt:
Die Vertragsparteien können ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abgeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmässig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.
der frühere Bst. g wird in Bst. h umbenannt, und nach "sonstiger Amtsträger" wird folgender Wortlaut eingefügt:
"sowie Vorschriften für Teilnahme und Stimmabgabe"
der folgende Wortlaut wird als neuer Bst. g eingefügt:
g) Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme.
der frühere Bst. h wird in Bst. i umbenannt, und der Begriff "INTELSAT" und die darauf folgenden Wörter bis zum Ende des Satzes werden gestrichen und durch "ITSO" ersetzt.
Art. X
Art. X wird wie folgt geändert -
Art. X erhält folgenden neuen Titel: "Generaldirektor"; der gesamte Wortlaut von Art. X wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien unmittelbar verantwortlich ist.
b) Der Generaldirektor
i) ist der höchste leitende Beamte der ITSO und vertritt diese nach aussen; er ist verantwortlich für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben einschliesslich der Ausübung von Vertragsrechten;
ii) handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien und
iii) wird von der Versammlung der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen, Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien abgesetzt werden. Ein Generaldirektor kann nicht für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ernannt werden.
c) Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Mögliche Vorteile der Personaleinstellung und des Personaleinsatzes auf regionaler und geografisch unterschiedlicher Basis sind zu prüfen. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar sind.
d) Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und Standard-Anstellungsbedingungen für Amtsträger und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ auswählen.
e) Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen.
f) Der Generaldirektor:
i) überwacht die Einhaltung des Kerngrundsatzes durch das Unternehmen, LCO-Nutzniesser durch Erfüllung der LCO-Verträge zu bedienen;
ii) prüft die Entscheidungen des Unternehmens hinsichtlich von Anträgen auf Zulassung zum Abschluss eines LCO-Vertrags;
iii) unterstützt LCO-Nutzniesser durch Vermittlungsdienste bei der Beilegung von Streitigkeiten mit dem Unternehmen und
iv) berät bei der Auswahl von Beratern und Schiedsrichtern, wenn ein LCO-Nutzniesser beschliesst, ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einzuleiten.
g) Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die in den Bst. d bis f aufgeführten Fragen Bericht.
h) Gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen des Übereinkommens über Öffentliche Dienste ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einleiten.
i) Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste.
j) Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle Fragen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien und übermittelt der(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) die Ansichten der Vertragsparteien.
k) Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Vertragspartei, gemäss Art. XI Bst. c zu handeln, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kerngrundsätze einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in Verbindung, um eine Lösung für die Problemsituation zu finden, und kann gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. IX Bst. e festgelegten Bedingungen eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen.
l) Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors auf Grund dieses Übereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generaldirektor dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach Bst. b Ziff. iii dieses Artikels ernannt und bestätigt wird.
Art. XI
Art. XI wird wie folgt geändert -
Art. XI erhält folgenden neuen Titel: "Rechte und Pflichten der Vertragsparteien";
der gesamte Wortlaut von Art. XI wird gestrichen und durch den wie folgt abgeänderten Wortlaut von Art. XIV ersetzt:
in Bst. a wird der Wortlaut "und Unterzeichner" gestrichen, und nach "Präambel" wird der Wortlaut ", den Kerngrundsätzen nach Art. III" eingefügt;
in Bst. b wird der Wortlaut "und Unterzeichner" gestrichen; in der französischen Fassung wird der Wortlaut "doivent être autorisés" gestrichen und durch den Wortlaut "sont autorisées" ersetzt, und der Wortlaut "ils sont en droit d’être représentés" wird gestrichen und durch "elles sont en droit d’être représentées" ersetzt; der Wortlaut "oder des Betriebsübereinkommens" wird gestrichen; der Begriff "INTELSAT" wird an den beiden Stellen, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt; der Wortlaut "oder dem gastgebenden Unterzeichner" nach dem Wort "Vertragspartei" sowie der Wortlaut "und Unterzeichner" werden gestrichen;
die Bst. c bis g werden gestrichen und durch folgenden neuen Bst. c ersetzt:
c) Alle Vertragsparteien veranlassen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbshinsichtlich neutraler Weise die nach geltendem nationalem Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Massnahmen, um dem Unternehmen die Einhaltung der Kerngrundsätze zu ermöglichen.
Art. XII
Art. XII wird wie folgt geändert -
Der Artikel erhält folgenden neuen Titel: "Frequenzzuteilungen";
der gesamte Wortlaut des Artikels wird gestrichen und durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:
a) Die Vertragsparteien der ITSO behalten die Umlaufbahnpositionen und die Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der ITU niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, bis die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) dem Depositar mitgeteilt hat (haben), dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat (haben). Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der ITSO eine Vertragspartei aus, welche sämtliche Mitgliedstaaten der ITSO während des Zeitraums, in dem die Vertragsparteien der ITSO diese Frequenzzuteilungen behalten, bei der ITU vertritt.
b) Wenn die Vertragspartei, die gemäss Bst. a zur Vertretung sämtlicher Vertragsparteien während des Zeitraums, in dem die ITSO die Frequenzzuteilungen behält, gewählt wurde, vom Depositar die Notifikation der Genehmigung, Annahme oder Ratifikation dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei erhält, die von der Versammlung der Vertragsparteien als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählt wurde, so überträgt sie die genannten Frequenzzuteilungen an die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n).
c) Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählte Vertragspartei wird gemäss geltendem nationalem Verfahren:
i) die Nutzung der betreffenden Frequenzzuteilung durch das Unternehmen genehmigen, um die Einhaltung der Kerngrundsätze zu ermöglichen; und
ii) falls die betreffende Nutzung nicht mehr zulässig ist oder das Unternehmen die betreffende(n) Frequenzzuteilung(en) nicht mehr benötigt, die betreffende Frequenzzuteilung nach den Verfahren der ITU unwirksam machen.
d) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens ist eine als Notifizierungsgeschäftsstelle für das Unternehmen gewählte Vertragspartei, die nach Art. XIV aufhört, Mitglied der ITSO zu sein, durch alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU gebunden und bleibt diesen verpflichtet, bis die Frequenzzuteilungen nach den Verfahren der ITU einer anderen Vertragspartei übertragen worden sind.
e) Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle gemäss Bst. c gewählte Vertragspartei wird:
i) dem Generaldirektor mindestens einmal jährlich über die Behandlung berichten, welche die betreffende Notifizierungsgeschäftsstelle dem Unternehmen zuteil werden lässt, insbesondere bezüglich der Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. XI Bst. c durch die betreffende Vertragspartei;
ii) die Stellungnahme des Generaldirektors, im Namen der ITSO, zu den für die Verwirklichung der Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen erforderlichen Massnahmen einholen;
iii) mit dem Generaldirektor, im Namen der ITSO, bezüglich der möglichen Tätigkeiten der Notifizierungsgeschäftsstelle(n) zur Erweiterung des Zugangs auf die abhängigen Länder zusammenarbeiten;
iv) den Generaldirektor über die Satellitensystemkoordinationen bei der ITU, die im Namen des Unternehmens zur Sicherstellung der kontinuierlichen Bereitstellung des weltweiten Anschlusses und der Dienste für die abhängigen Benutzer unternommen werden, notifizieren und konsultieren; und
v) mit der ITU über den Bedarf der abhängigen Benutzer an Satelliten-Fernmeldediensten Konsultationen durchführen.
Art. XIII
Art. XIII wird wie folgt geändert -
der Titel und der Wortlaut von Art. XIII werden gestrichen;
der frühere Art. XV wird in Art. XIII umbenannt;
Art. XIII erhält folgenden neuen Titel: "Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der ITSO";
der Wortlaut des früheren Art. XV, der in Art. XIII umbenannt wird, wird wie folgt geändert:
in Bst. a wird der Begriff "INTELSAT" gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt, und der Punkt am Ende des Buchstabens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: ", D.C., wenn die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst.";
in Bst. b wird der Wortlaut "sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie Bau- und Einzelteile für derartige Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen" gestrichen; der Wortlaut "die INTELSAT" wird an den beiden Stellen, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Wortlaut "die ITSO" ersetzt, und der Wortlaut "der INTELSAT" wird durch den Wortlaut "der ITSO" ersetzt;
in Bst. c wird der Wortlaut "Sitz der INTELSAT" an den drei Stellen, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Wortlaut "Sitz der ITSO" ersetzt; der Wortlaut "der INTELSAT" wird gestrichen und durch den Wortlaut "der ITSO" ersetzt; der Wortlaut "höheren Mitarbeitern" wird gestrichen und durch den Wortlaut "höheren Bediensteten" ersetzt; am Ende des ersten Satzes wird der Wortlaut ", den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen" gestrichen; in der französischen Fassung wird der Wortlaut "doit, dès que possible, conclure" gestrichen und durch den Wortlaut "conclut, dès que possible" ersetzt; der Wortlaut "mit der INTELSAT" wird gestrichen und durch den Wortlaut "mit der ITSO" ersetzt; der Satz "Das Sitzabkommen enthält eine Bestimmung, nach der alle Unterzeichner, die in ihrer Eigenschaft als solche tätig werden - mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, bestimmten Unterzeichners -, im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei für ihre von der INTELSAT bezogenen Einkünfte von nationalen Steuern befreit sind." wird gestrichen, und in der französischen Fassung wird der Wortlaut "doivent également, dès que possible, conclure" gestrichen und durch den Wortlaut "concluent, dès que possible" ersetzt.
Art. XVI
Art. XVI (Austritt) wird in Art. XIV umbenannt, und sein Wortlaut wird wie folgt abgeändert:
a)
i) Jede Vertragspartei kann freiwillig aus der ITSO austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit.
ii) Die Notifikation über die Austrittsentscheidung einer Vertragspartei gemäss Bst. a Ziff. i dieses Artikels ist vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ zu übermitteln.
iii) Gemäss Art. XII Bst. d wird der freiwillige Austritt für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der in Bst. a Ziff. i dieses Artikels bezeichneten Notifikation wirksam und tritt dieses Übereinkommen ausser Kraft.
b)
i) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen - sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde -, dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Dazu kann eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
ii) Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei als gemäss Bst. b Ziff. i aus der ITSO ausgetreten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Depositar mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt.
c) Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Bst. a Ziff. i dieses Artikels beim Depositar bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
d) Beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Bst. b dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
e) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.
Art. XVII
Der frühere Art. XVII (Änderungen) wird in Art. XV umbenannt, und der neue Art. XV wird wie folgt geändert -
Am Ende von Bst. a wird der Wortlaut "und Unterzeichner" gestrichen;
in Bst. b wird in der französischen Fassung der Begriff "dispositions" gestrichen und durch den Begriff "procedures" ersetzt; die Zahl "VII" wird gestrichen und durch die Zahl "IX" ersetzt, und der letzte Satz wird gestrichen;
in Bst. c wird die Zahl "VII" gestrichen und durch die Zahl "IX" ersetzt; Bst. d wird zu folgendem Wortlaut abgeändert:
d) Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäss Bst. e dieses Artikels in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren.
in Bst. e wird der Begriff "INTELSAT" gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt.
Art. XVIII
Der frühere Art. XVIII (Beilegung von Streitigkeiten) wird in Art. XVI umbenannt, und der neue Art. XVI erhält folgenden neuen Wortlaut:
a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss den Bestimmungen des Anhangs A dieses Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind.
b) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäss Anhang A dieses Übereinkommens durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Bst. a dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
c) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäss Anhang A dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
Art. XIX
Der frühere Art. XIX (Unterzeichnung) wird in Art. XVII umbenannt, und der neue Art. XVII wird wie folgt geändert -
In Bst. a Ziff. ii wird nach dem Begriff "Mitgliedstaates" der Wortlaut "der Vereinten Nationen oder" eingefügt.
Art. XX
Der frühere Art. XX (Inkrafttreten) wird in Art. XVIII umbenannt, und der neue Art. XVIII wird wie folgt geändert -
Bst. a erhält folgenden neuen Wortlaut:
a) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Spezialübereinkommen innehatten.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen tritt dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
der letzte Satz von Bst. c erhält folgenden neuen Wortlaut:
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziff. ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Art. XIV Bst. c dieses Übereinkommens.
Bst. d wird gestrichen, und der frühere Bst. e wird in Bst. d umbenannt.
Art. XXI
Der frühere Art. XXI (Verschiedenes) wird in Art. XIX umbenannt, und der neue Art. XIX wird wie folgt geändert -
Der Begriff "INTELSAT" wird an allen Stellen, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt;
in Bst. b wird der Wortlaut "und Unterzeichner" gestrichen.
Art. XXII
Art. XXII (Depositar) wird in Art. XX umbenannt, und der neue Art. XX wird wie folgt geändert -
Der Begriff "INTELSAT" wird an allen Stellen, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt;
in Bst. a wird die Zahl "XIX" durch die Zahl "XVII" ersetzt;
in Bst. b wird die Zahl "XIX" durch die Zahl "XVII", und die Zahl "XX" durch die Zahl "XVIII" ersetzt;
in der französischen Fassung wird der Wortlaut "Lors de l’entrée en vigueur de l’Accord, le Dépositaire fait enregistrer celui-ci" gestrichen und durch den Wortlaut "A l’entrée en vigueur du présent Accord, le Dépositaire le fait enregistrer" ersetzt;
der gesamte Wortlaut nach "bei deren Sekretariat registrieren." in Bst. c wird gestrichen und nach dem letzten Artikel des abgeänderten Übereinkommens eingefügt.
Neuer Artikel
Nach dem neuen Art. XX wird folgender neuer Art. XXI mit dem Titel "Geltungsdauer" und folgendem Wortlaut eingefügt:
Dieses Übereinkommen bleibt während mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen in Kraft. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen nach dem zwölften Jahrestag des Zeitpunkts der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen durch Abstimmung der Vertragsparteien nach Art. IX Bst. f beenden. Ein solcher Beschluss gilt als materiell-rechtliche Frage.
Für alle Artikel geltender allgemeiner Hinweis
Die geänderten Artikel werden numerisch neu geordnet, die Buchstaben der einzelnen geänderten Artikel werden alphabetisch neu geordnet.
Anhang A
Anhang A wird vollständig gestrichen.
Anhang B
Anhang B wird vollständig gestrichen.
Anhang C
Anhang C wird wie folgt geändert –
Anhang C wird in "Anhang A" umbenannt;
im Titel des Anhangs wird der Wortlaut "Nach Art. XVIII dieses Übereinkommens und Art. 20 des Betriebsübereinkommens" gestrichen;
in Art. 1 wird die Zahl "XVIII" gestrichen und durch die Zahl "XVI" ersetzt, und der Wortlaut "und in Art. 20 und des Anhangs des Betriebsübereinkommens" wird gestrichen;
in Art. 2 wird die Zahl "XVIII" gestrichen und durch die Zahl "XVI" ersetzt, und der Wortlaut "oder nach Art. 20 oder des Anhangs des Betriebsübereinkommens" wird gestrichen;
in Art. 3 Bst. a wird in der französischen Fassung der Begriff "ultérieure" gestrichen und durch den Begriff "suivante" ersetzt; nach dem Wortlaut "vom Ende der Tagung bis zum Ende der nächsten" wird der Wortlaut "darauf folgenden" eingefügt;
in Art. 3 Bst. c wird nach dem ersten Satz folgender neuer Satz eingefügt: "Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elektronischem Wege teilnehmen.", am Ende von Bst. c wird der Wortlaut "INTELSAT im Sinne des Art. 8 des Betriebsübereinkommens" gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt;
in Art. 3 Bst. d wird der zweite Satz gestrichen;
in Art. 3 Bst. e wird in der französischen Fassung der Begriff "paragraphe" gestrichen und durch "paragraphes" ersetzt; der Wortlaut "oder der Gouverneursrat" wird gestrichen; in der französischen Fassung wird der Begriff "s’efforcent" gestrichen und durch den Begriff "s’efforce" ersetzt;
Art. 3 Bst. g wird vollständig gestrichen;
in Art. 4 Bst. a Ziff. iv wird die Zahl "XVIII" gestrichen und durch die Zahl "XVI" ersetzt, und der Wortlaut "oder nach Art. 20 des Betriebsübereinkommens" wird gestrichen;
in Art. 4 Bst. b wird der Wortlaut "und jedem Unterzeichner" gestrichen;
in Art. 5 Bst. a wird nach dem Begriff "Bst. a" der Wortlaut "dieses Anhangs" eingefügt;
in der französischen Fassung wird in Art. 5 Bst. c nach dem Wortlaut "A défaut d’entente dans ce délai, l’un" der Wortlaut "ou l’autre" eingefügt; in der französischen Fassung wird in Art. 6 Bst. a Ziff. i nach dem Begriff "partie" der Wortlaut "au différend" eingefügt;
in Art. 7 Bst. b wird der Begriff "INTELSAT" gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt, der Wortlaut "und die Vertragsparteien, die Unterzeichner bestimmt haben, welche Parteien in dem Verfahren sind, bzw. die Unterzeichner, die von Vertragsparteien bestimmt wurden, welche Parteien in dem Verfahren sind" wird gestrichen und durch den Wortlaut "und die Vertragsparteien, die" ersetzt, der Wortlaut "Ist die INTELSAT" wird gestrichen und durch den Wortlaut "Ist die ITSO" ersetzt, und der Wortlaut "und Unterzeichner" wird gestrichen;
in Art. 7 Bst. f wird die Zahl "XVIII" gestrichen und durch die Zahl "XVI" ersetzt, und der Wortlaut "und in Art. 20 oder des Anhangs des Betriebsübereinkommens" wird gestrichen;
in Art. 7 Bst. h wird die Zahl "XVIII" gestrichen und durch die Zahl "XVI" ersetzt, und der Wortlaut "sowie in Art. 20 und im Anhang des Betriebsübereinkommens" wird gestrichen;
in Art. 7 Bst. k wird der Wortlaut "und Unterzeichner" gestrichen;
in Art. 9 wird Bst. a vollständig gestrichen, und die Bezeichnung "b." und der Wortlaut "Jede andere Vertragspartei, jeder Unterzeichner oder die INTELSAT kann, wenn sie der Ansicht sind, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache haben," werden gestrichen und durch den Wortlaut "Eine Vertragspartei, die nicht Partei in einer Sache ist, oder die ITSO, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, kann" ersetzt;
in Art. 11 wird der Wortlaut ", jeder Unterzeichner und die INTELSAT" gestrichen und durch den Wortlaut "und die ITSO" ersetzt;
in Art. 13 Bst. a Ziff. i wird der Wortlaut "und das Betriebsübereinkommen" gestrichen, in Bst. b wird der Begriff "INTELSAT" gestrichen und durch den Begriff "ITSO" ersetzt, der Wortlaut "nicht durch dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen" wird gestrichen und durch den Wortlaut "durch dieses Übereinkommen nicht" ersetzt; in der französischen Fassung wird der Wortlaut "ces derniers" gestrichen und durch den Wortlaut "ce dernier" ersetzt; in Bst. b wird der Wortlaut "und Unterzeichner" nach dem Begriff "Vertragsparteien" gestrichen;
in Art. 14 wird der Wortlaut "Ist die INTELSAT" gestrichen und durch den Wortlaut "Ist die ITSO" ersetzt, der Wortlaut "der INTELSAT" wird gestrichen und durch den Wortlaut "der ITSO" ersetzt, und der Wortlaut "im Sinne des Art. 8 des Betriebsübereinkommens" wird gestrichen.
Anhang D
Anhang D wird vollständig gestrichen.
Anhang 2
Änderung von Art. XII2
Angenommen anlässlich der 31. Versammlung der Vertragsstaaten am 23. März 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Januar 2017
Der Text des Art. XII Bst. c Abs. ii wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"ii) Falls das Unternehmen, oder irgend eine zukünftige Entität, das die Frequenzzuteilungen verwendet, die dem gemeinsamen Erbe angehören, auf die betreffende(n) Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese betreffende(n) Frequenzzuteilung(en) auf eine andere Weise verwendet als von diesem Übereinkommen bestimmt, oder Konkurs anmeldet, erlauben die Notifizierungsgeschäftsstellen die Nutzung der betreffenden Frequenzzuteilung(en) nur durch Entitäten, die ein Übereinkommen über Öffentliche Dienste unterschrieben haben, was ITSO ermöglichen wird sicherzustellen, dass die ausgewählten Entitäten die Kerngrundsätze respektieren."

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Übersetzung des französischen Originaltextes