0.110.040.18
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 76 ausgegeben am 5. März 2020
Kundmachung
vom 3. März 2020
der Beschlüsse Nr. 71/2018 und 73/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. März 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 71/2018 und 73/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 71/2018 und 73/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2018
vom 23. März 2018
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/785 der Kommission vom 5. Mai 2017 über die Genehmigung von effizienten 12-Volt-Motorgeneratoren zur Verwendung in Personenkraftwagen mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/20122 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/20103 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 21aew (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1926 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"21aex. 32017 R 0785: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/785 der Kommission vom 5. Mai 2017 über die Genehmigung von effizienten 12-Volt-Motorgeneratoren zur Verwendung in Personenkraftwagen mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 118 vom 6.5.2017, S. 20)
21aey. 32017 R 1152: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644)
21aez. 32017 R 1153: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679)"
2. Unter Nummer 21aya (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 1152: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644)"
3. Unter Nummer 21aec (Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 1153: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/785 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4, oder am Tag des Inkrafttretens der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/20175 und 111/20176 vom 16. Juni 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2018
vom 23. März 2018
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Änderung - zwecks Klarstellung von Verfahrenselementen - der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/20107 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aez (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1153 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32017 R 1231: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission vom 6. Juni 2017 (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen8, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2018 vom 23. März 20189, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 118 vom 6.5.2017, S. 20.

2   ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644.

3   ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 142 vom 7.6.2018, S. 41.

6   ABl. L 142 vom 7.6.2018, S. 45.

7   ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 11.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 26 vom 30.1.2020, S. 69.