vom 3. März 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe, LGBl. 2019 Nr. 65, wird wie folgt abgeändert:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2020 zum GAV Autogewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Lohnerhöhungen:
Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2020 zur individuellen Verteilung.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
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ab 1. Berufsjahr
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ab 4. Berufsjahr
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Automobil-Diagnostiker
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CHF 5'200.00
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CHF 6'000.00
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Automobil-Mechatroniker/ -in (Automechaniker)
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CHF 4'200.00
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CHF 4'600.00
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Automobil-Fachmann/-frau (Automonteur)
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CHF 3'800.00
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CHF 4'200.00
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Autoelektriker
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CHF 3'800.00
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CHF 4'500.00
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Karosseriespengler
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CHF 3'800.00
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CHF 4'500.00
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Autolackierer
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CHF 3'800.00
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CHF 4'500.00
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Landmaschinenmechaniker
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CHF 3'800.00
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CHF 4'500.00
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Automobil-Assistent/-in (Fahrzeugwart)
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CHF 3'500.00
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CHF 3'900.00
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Hilfsarbeiter
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CHF 3'300.00
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Velomechaniker
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CHF 3'500.00
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Fahrrad- und Motorfahrradmechaniker
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CHF 3'500.00
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Motorradmechaniker
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CHF 3'700.00
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Das Berufsjahr entspricht den nach der Lehre absolvierten Praxisjahren.
3. Reduzierte Löhne
Die Mindestlöhne können bei ungenügenden Leistungen oder bei nicht voller Leistungsfähigkeit unterschritten werden. Diese Abweichung ist schriftlich zu vereinbaren. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 12 Monate befristet sein.
(…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahresbruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 44 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstags hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 24 bezahlte Ferientage.
(…)
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef