0.814.05
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 98 ausgegeben am 19. März 2020
Kundmachung
vom 17. März 2020
der Abänderung der Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderung der Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung, LGBl. 1992 Nr. 90, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung des Anhangs I und Annahme der
Anhänge VIII und IX
1 2
Abgeschlossen am 27. Februar 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. November 1998
Anhang I
Der im LGBl. 1992 Nr. 90 veröffentlichte Anhang I wird am Ende des Textes durch den folgenden Wortlaut ergänzt:
a) Zur Erleichterung der Anwendung dieser Konvention und vorbehaltlich der Bst. b, c und d gelten Abfälle, die im Anhang VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Konvention und Abfälle, die im Anhang IX aufgeführt sind, werden von Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Konvention nicht erfasst.
b) Die Nennung eines Abfalls im Anhang VIII schliesst im Einzelfall nicht die Anwendung des Anhangs III aus, um nachzuweisen, dass ein Abfall nicht gefährlich nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Konvention ist.
c) Die Nennung eines Abfalls im Anhang IX schliesst nicht aus, dass ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Konvention gilt, wenn er im Anhang I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, dass er Eigenschaften nach Anhang III aufweist.
d) Die Anhänge VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Konvention zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
Anhang VIII
Liste A
In diesem Anhang aufgeführte Abfälle gelten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a dieser Konvention als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in diesem Anhang schliesst nicht die Anwendung des Anhangs III aus, um nachzuweisen, dass ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
- Antimon
- Arsen
- Beryllium
- Cadmium
- Blei
- Quecksilber
- Selen
- Tellur
- Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle.
A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
- Antimon; Antimonverbindungen
- Beryllium; Berylliumverbindungen
- Cadmium; Cadmiumverbindungen
- Blei; Bleiverbindungen
- Selen; Selenverbindungen
- Tellur; Tellurverbindungen
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen Folgendes enthalten:
- Arsen; Arsenverbindungen
- Quecksilber; Quecksilberverbindungen
- Thallium; Thalliumverbindungen
A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
- Metallcarbonyle
- Chrom(VI)-verbindungen
A1050 Galvanikschlämme
A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie im Anhang III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B3 aufgeführt sind
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschliesslich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten4, die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit im Anhang I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B1110)5]
A1190 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB5, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie im Anhang III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2080)]
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die im Anhang I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2050)]
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4020)]
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschliesslich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3100)]
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3090)]
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3110)]
A3120 Schredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg6
A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2130)]
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten7 ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel8
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
- anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
- organische Cyanide
A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4010)]
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2120)]
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
- alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
- alle Isomere von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen
A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die im Anhang I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum9 überschritten ist und welche den Gruppen im Anhang I entsprechen sowie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2060)]
Anhang IX
Liste B
Die in diesem Anhang aufgeführten Abfälle werden nicht von Art. 1 Abs. 1 Bst. a dieser Konvention erfasst, es sei denn, sie enthalten im Anhang I genannte Stoffe in solchen Mengen, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen.
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Chromschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Cobaltschrott
- Bismutschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
B1020 Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschliesslich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
- Antimonschrott
- Berylliumschrott
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- Selenschrott
- Tellurschrott
B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Tantal-, Titan-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen in metallischer disperser Form (Metallpulver), ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme
B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften10 aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschliesslich Pulver
B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der im Anhang I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen11
B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
- Zinkkrätze
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschliesslich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1110 Elektrische und elektronische Geräte:
- nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
- Abfälle oder Schrott12 von elektrischen und elektronischen Geräten (einschliesslich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch im Anhang I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1180)]
- zur unmittelbaren Wiederverwendung13, jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung14 bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschliesslich Leiterplatten)
B1115 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind und nicht in Liste A (A1190) aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anhang IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschliessen
B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die Folgendes enthalten:
- Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:
Scandium
Vanadium
Mangan
Cobalt
Kupfer
Yttrium
Niob
Hafnium
Wolfram
Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink
Zirconium
Molybdän
Tantal
Rhenium
- Lanthanoide (Seltenerdmetalle):
Lanthan
Praseodym
Samarium
Gadolinium
Dysprosium
Erbium
Ytterbium
Cer
Neodym
Europium
Terbium
Holmium
Thulium
Lutetium
B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)]
B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotographischen Filmen
B1180 Abfälle von fotographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschliesslich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
- Abfälle von natürlichem Graphit
- Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
- Glimmerabfall
- Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
- Feldspatabfälle
- Flussspatabfälle
- feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Giessereien verwendet werden
B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:
- Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:
- Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
- unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
- fester Schwefel
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Carborundum (Siliciumcarbid)
- Betonbruchstücke
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)]
B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der im Anhang I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)]
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)]
B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)
B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]
B2130 Bituminöses teerfreies15 Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
B3010 Feste Kunststoffabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe16:
- Ethylen
- Styrol
- Polypropylen
- Polyethylenterephthalat
- Acrylnitril
- Butadien
- Polyacetale
- Polyamide
- Polybutylenterephthalat
- Polycarbonate
- Polyether
- Polyphenylsulfide
- Acrylpolymere
- Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
- Polyurethane (FCKW-frei)
- Polysiloxane
- Polymethylmethacrylat
- Polyvinylalkohol
- Polyvinylbutyral
- Polyvinylacetat
- Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschliesslich folgende Stoffe:
- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Polyamide
- Folgende fluorierte Polymerabfälle17:
- Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- Perfluoralkoxyalkan
- Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
- Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
- andere, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf:
i) Pappe (Karton)
ii) nicht sortierter Ausschuss
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Seidenabfälle (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff):
- weder gekrempelt noch gekämmt
- andere
- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, jedoch ausschliesslich Reissspinnstoff:
- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- Abfälle von groben Tierhaaren
- Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff):
- Garnabfälle
- Reissspinnstoff
- andere
- Flachswerg und -abfälle
- Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschliesslich Flachs, Hanf und Ramie)
- Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Kokos
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
- Abfälle von Chemiefasern (einschliesslich Kämmlinge, Garnabfälle und Reissspinnstoff):
- aus synthetischen Chemiefasern
- aus künstlichen Chemiefasern
- Altwaren
- Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
- sortiert
- unsortiert
B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040 Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
- andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
- Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
- Weintrub
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- Fischabfälle
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- Andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), die keine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070 Folgende Abfälle:
- menschliche Haarabfälle
- Strohabfälle
- bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3100)]
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)- Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)]
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3110)]
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein im Anhang IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4070)]
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3050)]
B4030 Gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien
Anhang 2
Änderung des Anhangs IX18 19
Abgeschlossen am 10. Mai 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Mai 2014
Liste B
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
- nichttrennbare Kunststofffraktion
- nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion
B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Mit dem Beschluss IV/9 der vierten Konferenz der Vertragsparteien wurde der Anhang I geändert und zwei zusätzliche Anhänge (VIII und IX) in die Konvention eingefügt. Die erwähnten Änd. sind am 6. Nov. 1998 für die Vertragsparteien in Kraft getreten mit Aus-nahme für Österreich, am 26. Okt. 1999 und Deutschland, am 24. Mai 2002. Die mit Be-schluss VI/35 und VII/19 anlässlich der sechsten und siebten Konferenz der Vertragspar-teien angenommenen Änderungen der Anhänge VIII und IX, welche am 20. Nov. 2003 und 8. Okt. 2005 wirksam wurden, sowie die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilte Berichtigung der Anhänge VIII und IX, die auf den 28. August 2008 wirksam wurde, sind in der vorliegenden Publikation berücksichtigt.

3   Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

4   Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

5   PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.

6   Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20mg/kg).

7   "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

8   Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

9   "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

10   Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

11   Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

12   Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

13   Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht grösseren Zusammenbau.

14   In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

15   Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.

16   Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

17   -Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. -Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. -Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

18   Der Beschluss BC-11/6 der elften Konferenz der Vertragsparteien hat im Anhang IX die neuen Einträge B3026 und B3027 eingefügt.

19   Übersetzung des französischen Originaltextes.