Die in diesem Anhang aufgeführten Abfälle werden nicht von Art. 1 Abs. 1 Bst. a dieser Konvention erfasst, es sei denn, sie enthalten im Anhang I genannte Stoffe in solchen Mengen, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen.
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Chromschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Cobaltschrott
- Bismutschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
B1020 Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschliesslich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
- Antimonschrott
- Berylliumschrott
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- Selenschrott
- Tellurschrott
B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Tantal-, Titan-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen in metallischer disperser Form (Metallpulver), ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme
B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften
10 aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschliesslich Pulver
B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der im Anhang I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
11
B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
- Zinkkrätze
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschliesslich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1110 Elektrische und elektronische Geräte:
- nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
- Abfälle oder Schrott
12 von elektrischen und elektronischen Geräten (einschliesslich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch im Anhang I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1180)]
- zur unmittelbaren Wiederverwendung
13, jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung
14 bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschliesslich Leiterplatten)
B1115 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind und nicht in Liste A (A1190) aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anhang IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschliessen
B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die Folgendes enthalten:
- Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:
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Scandium
Vanadium
Mangan
Cobalt
Kupfer
Yttrium
Niob
Hafnium
Wolfram
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Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink
Zirconium
Molybdän
Tantal
Rhenium
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- Lanthanoide (Seltenerdmetalle):
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Lanthan
Praseodym
Samarium
Gadolinium
Dysprosium
Erbium
Ytterbium
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Cer
Neodym
Europium
Terbium
Holmium
Thulium
Lutetium
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B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)]
B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotographischen Filmen
B1180 Abfälle von fotographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschliesslich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
- Abfälle von natürlichem Graphit
- Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
- Glimmerabfall
- Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
- Feldspatabfälle
- Flussspatabfälle
- feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Giessereien verwendet werden
B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:
- Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:
- Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
- unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
- fester Schwefel
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Carborundum (Siliciumcarbid)
- Betonbruchstücke
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)]
B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der im Anhang I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)]
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)]
B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)
B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]
B2130 Bituminöses teerfreies
15 Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
B3010 Feste Kunststoffabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe
16:
- Ethylen
- Styrol
- Polypropylen
- Polyethylenterephthalat
- Acrylnitril
- Butadien
- Polyacetale
- Polyamide
- Polybutylenterephthalat
- Polycarbonate
- Polyether
- Polyphenylsulfide
- Acrylpolymere
- Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
- Polyurethane (FCKW-frei)
- Polysiloxane
- Polymethylmethacrylat
- Polyvinylalkohol
- Polyvinylbutyral
- Polyvinylacetat
- Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschliesslich folgende Stoffe:
- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Polyamide
- Folgende fluorierte Polymerabfälle
17:
- Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- Perfluoralkoxyalkan
- Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
- Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
- andere, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf:
i) Pappe (Karton)
ii) nicht sortierter Ausschuss
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Seidenabfälle (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff):
- weder gekrempelt noch gekämmt
- andere
- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, jedoch ausschliesslich Reissspinnstoff:
- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- Abfälle von groben Tierhaaren
- Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff):
- Garnabfälle
- Reissspinnstoff
- andere
- Flachswerg und -abfälle
- Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschliesslich Flachs, Hanf und Ramie)
- Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Kokos
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
- Abfälle von Chemiefasern (einschliesslich Kämmlinge, Garnabfälle und Reissspinnstoff):
- aus synthetischen Chemiefasern
- aus künstlichen Chemiefasern
- Altwaren
- Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
- sortiert
- unsortiert
B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040 Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
- andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
- Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
- Weintrub
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- Fischabfälle
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- Andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), die keine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070 Folgende Abfälle:
- menschliche Haarabfälle
- Strohabfälle
- bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3100)]
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)- Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)]
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3110)]
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein im Anhang IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4070)]
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3050)]
B4030 Gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien