818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 114 ausgegeben am 26. März 2020
Verordnung
vom 26. März 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, Art. 28 und 33 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)1, LGBl. 2016 Nr. 328, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Satz 2
2) … Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 veröffentlicht.
Art. 4a Satz 1
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen nach Anhang 1 wird eingestellt. …
Überschrift vor Art. 7cbis
Va. Ausfuhrkontrolle
Art. 7cbis
Ausfuhrbewilligung
1) Für die Ausfuhr der in Anhang 2 aufgeführten Schutzausrüstung aus dem liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet ist eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Schutzausrüstung:
a) soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, in die in Anhang II des Vertrags vom 13. Dezember 20072 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie nach Norwegen und Island, in das Vereinigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt;
b) durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivilschutzes zur Berufsausübung oder zur Erstehilfeleistung;
c) durch andere Personen für den eigenen Bedarf;
d) als Ausrüstungen für die Erstehilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr;
e) zur Versorgung von:
1. Liechtensteiner oder Schweizer Auslandsvertretungen, Auslandsmissionen und Einsätzen bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex,
2. liechtensteinischen oder schweizerischen öffentlichen Institutionen im Ausland,
3. Angehörigen der schweizerischen Armee im Auslandseinsatz,
4. Liechtensteiner oder Schweizer Angehörigen internationaler Polizeimissionen oder ziviler internationaler Friedensmissionen.
Art. 7cter
Verfahren und Entscheid
1) Das Gesuch ist auf der elektronischen Bewilligungsplattform ELIC des SECO einzureichen.
2) Das SECO entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Sind besonders aufwendige Abklärungen erforderlich, so kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.
3) Das SECO eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller in elektronischer Form.
4) Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Schutzausrüstung für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz und Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in Liechtenstein oder in der Schweiz genügend abgedeckt ist.
5) Das SECO hört vor seinem Entscheid die zuständigen liechtensteinischen oder schweizerischen Behörden an.
6) Das SECO kann ausländische Behörden konsultieren, ihnen sachdienliche Angaben übermitteln und von ihnen erhaltene Informationen bei der Beurteilung berücksichtigen.
7) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung werden alle relevanten Erwägungen zugrunde gelegt, einschliesslich gegebenenfalls die Frage, ob die Ausfuhr der Unterstützung dient von:
a) Staaten oder internationalen Organisationen, die ein Ersuchen an Liechtenstein oder die Schweiz gerichtet haben;
b) Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt sind;
c) dem Globalen Netzwerk für Warnungen und Gegenmassnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
Art. 7d Abs. 2a
2a) Wer Schutzausrüstung ausführt, ohne dass die nach Art. 7cbis erforderliche Bewilligung vorliegt, wird von der Regierung wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, bei fahrlässiger Tatbegehung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.
Anhänge 1 und 2
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgende Anhänge ersetzt:
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 2)
Liste der Risikoländer und -regionen
1. Alle Schengen-Staaten (ausser Fürstentum Liechtenstein), jeweils inkl. Luftverkehr
2. Alle anderen Staaten (Luftverkehr)
Anhang 2
(Art. 7cbis Abs. 1)
Schutzausrüstung
Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (SR 930.115).
Kategorie
Beschreibung
Zolltarif-Nr.
Schutzbrillen und Visiere
- Schutz gegen potenziell infektiöses Material
- Umschliessen der Augen und des Augenumfelds
- Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken
- Transparente Scheiben
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel
ex 3926.9000
ex 9004.9000
Gesichtsschutzschilder
- Ausrüstung zum Schutz des Gesichtsbereichs und der Schleimhäute in diesem Bereich (z. B.: Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material
- Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material
- Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z. B.: Bänder, Bügel)
- Kann eine Mund-Nasen-Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel
ex 3926.9000
ex 9020.0000
Mund-Nasen-Schutzausrüstung
- Masken zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
- Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen
- Mit oder ohne austauschbarem Filter
ex 4818.9000
ex 6307.9099
ex 9020.0000
Schutzkleidung
- Kleidungsstücke (z. B. Kittel, Anzüge) zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
ex 3926.2090
ex 4015.9000
ex 4818.5000
ex 6113.0000
ex 6114
ex 6210.1000
ex 6210.2000
ex 6210.30
ex 6210.4000
ex 6210.50
ex 6211.3200
ex 6211.3300
ex 6211.3910
ex 6211.3990
ex 6211.4210
ex 6211.4290
ex 6211.4300
ex 6211.4910
ex 6211.4920
ex 6211.4990
ex 9020.0000
Handschuhe
- Handschuhe zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
ex 3926.2010
4015.1100
ex 4015.1900
ex 6116.1000
ex 6216.0010
ex 6216.0090
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1.

2   ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47.