| 818.101.24 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 123 |
ausgegeben am 2. April 2020 |
Verordnung
vom 2. April 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, Art. 28 und 33 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
1, LGBl. 2016 Nr. 328, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 1a
Vollzug
Die zuständigen liechtensteinischen Behörden überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach dieser Verordnung, soweit nicht schweizerische Behörden für den Vollzug zuständig sind.
Überschriften vor Art. 2
II. Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
A. Grundsatz
Art. 2 Abs. 1
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie im Inland aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
a) Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen;
b) Kontrolle der Ausfuhr von für die Gesundheitsversorgung wichtigen Gütern.
Überschrift vor Art. 3
B. Einschränkungen beim Grenzübertritt
Art. 3 Abs. 1a
1a) Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ist nur zu beruflichen Zwecken zulässig.
Art. 4
Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs
Für den grenzüberschreitenden Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen gelten die Einschränkungen der zuständigen schweizerischen Behörden.
Überschrift vor Art. 4b
C. Ausfuhrkontrolle für Schutzausrüstung
Art. 4b und 4c
Die bisherigen Art. 7cbis und 7cter werden neu zu Art. 4b und 4c.
Art. 5 Abs. 2 Bst. f und 3 Bst. o
2) Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
f) Campingplätze.
3) Abs. 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
o) Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind.
Art. 6 Bst. b Ziff. 4
Das Amt für Gesundheit kann nach Rücksprache mit der Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 bewilligen, wenn:
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst:
4. Anpassungen der räumlichen Verhältnisse so, dass die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden.
Art. 6c Abs. 2
2) Bei Ansammlungen von bis zu fünf Personen ist zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Art. 6d Abs. 1
1) Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken.
Art. 7
Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
1) Die zuständigen Vollzugsorgane dürfen in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
2) Die Betreiber, Veranstalter und Arbeitgeber haben den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
3) Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsorgane bei Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
Art. 7c Abs. 3
3) Ist es besonders gefährdeten Arbeitnehmern nicht möglich, im Rahmen der Abs. 1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
Überschrift vor Art. 7c
bis
Aufgehoben
Art. 7c
bis und 7c
ter
Aufgehoben
Art. 7d Abs. 2a und 3
2a) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, bei fahrlässiger Tatbegehung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:
a) gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs an den Grenzübergängen nach Art. 4 verstösst;
b) Schutzausrüstung ausführt, ohne dass die nach Art. 4b Abs. 1 erforderliche Bewilligung vorliegt.
3) Im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz können mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:
a) Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs an den Grenzübergängen nach Art. 4;
b) Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 6c.
Art. 9 Abs. 2 und 3
2) Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Absätze höchstens für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten nach Abs. 1.
3) Die Art. 5 und 5b bis 7 sowie Art. 7d Abs. 1, 2 und 3 Bst. b gelten bis zum 30. April 2020.
Anhang 2 (Artikelverweis)
Anhang 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef