161.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 |
Nr. 124 |
ausgegeben am 3. April 2020 |
Verordnung
vom 3. April 2020
über befristete Massnahmen im Bereich der Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50, verordnet die Regierung:
Art. 1
Verschiebung bereits angeordneter Abstimmungen
Bereits im Sinne des Art. 25 des Gesetzes angeordnete Abstimmungen, die in die Geltungsdauer dieser Verordnung fallen, werden verschoben. Die Regierung bestimmt unter Berücksichtigung der Entwicklungen der COVID-19-Epidemie einen neuen Tag für die Vornahme der Abstimmungen und setzt die Abstimmungszeit fest.
Art. 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2020.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef