741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 127 ausgegeben am 8. April 2020
Verordnung
vom 7. April 2020
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 10
c) Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
Überschrift vor Art. 11b
Aufgehoben
Art. 11b
Vorläufige Verkehrsberechtigung
1) Der Halter darf für Fahrten in Liechtenstein ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn:
a) ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen;
b) die Unterlagen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a, b und c der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, dem Amt für Strassenverkehr oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Art. 70 Abs. 3 VZV und Art. 10 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) beigelegt worden sind; und
c) die Erklärung nach Anhang 3 vom Halter ausgefüllt mitgeführt wird.
2) Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig.
3) Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
4) Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels.
5) Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.
Überschrift vor Art. 11c
d) Bescheinigungen des Versicherers
Art. 11c
Der bisherige Art. 11b wird neu zu Art. 11c.
Anhang 3
Es wird folgender Anhang 3 hinzugefügt:
Anhang 3
(Art. 11b)
Vorläufige Verkehrsberechtigung in Liechtenstein
1. Halter/Halterin
 
   
Name/Firma:
 
Vorname:
 
Strasse/Nr.:
 
PLZ/Ort:
 
   
2. Einzulösendes Fahrzeug
 
   
Kontrollschild-Nr.:
 
Marke/Typ:
 
Fahrgestell-Nr.:
 
Stamm-Nr.:
 
   
3. Der Halter/die Halterin bestätigt, dass er/sie am … bei der Motorhaftpflichtversicherung … einen Versicherungsnachweis angefordert hat.
4. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder dem Amt für Strassenverkehr übergeben zu haben:
a) Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug oder Prüfbericht (Formular 13.20 A);
b) Fahrzeugausweis für das Fahrzeug, das ausser Verkehr gesetzt werden soll;
c) das amtliche Formular mit schriftlicher Zustimmung des Halters/der Halterin und der vom Eintrag begünstigten Person (z.B. Leasingfirma) bzw. rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse, wenn im Fahrzeugausweis der Code 178 "Halterwechsel verboten" eingetragen ist;
d) für LSVA-pflichtige Fahrzeuge: Konformitätsausweis (Art. 10 Abs. 2 SVAV) oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungserklärung der Eidgenössischen Zollverwaltung (Art. 8 Abs. 2 SVAV).
 
Datum:
 
Unterschrift (Halter/in):
 
Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Art. 11b Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt für Fahrten in Liechtenstein bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
II.
Abänderung von Bezeichnungen
In Anhang 2 wird in den Ziff. 1.2.2, 2.2.2, 3.22, 4.2.2, 5.2.2, 6.2.2, 7.2.2, 8.2.2, 9.2.2, 10.2.2, 11.2.2, 12.2.2, 13.2.2, 14.2.2, 15.2.2, 16.2.2, 17.2.2, 18.2.2 und 19.2.2 die bisherige Formel durch folgende Formel ersetzt:
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef