vom 9. April 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 und 41 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, Art. 28 und 33 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
1, LGBl. 2016 Nr. 328, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7d Abs. 2a Bst. a, Abs. 3 Bst. a und Abs. 4
2a) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, bei fahrlässiger Tatbegehung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:
a) gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs nach Art. 4 verstösst;
3) Im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz können mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:
a) Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs nach Art. 4;
4) Die Eidgenössische Zollverwaltung ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs nach Art. 4 Ordnungsbussen zu erheben; das Ordnungsbussengesetz gilt sinngemäss. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, so ist die Landespolizei beizuziehen.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.