| 173.520 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 152 |
ausgegeben am 28. April 2020 |
Gesetz
vom 5. März 2020
über die Abänderung des Treuhändergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. f
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
f) Eigengeschäfte: Geschäfte, bei denen ein Eigeninteresse des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft aufgrund einer finanziellen, persönlichen oder geschäftlichen Beziehung oder eines Beschäftigungsverhältnisses besteht, wodurch der Verdacht nahe liegt, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft gefährdet sein könnte.
Art. 5 Abs. 1 Bst. g, h und i sowie Abs. 2 Bst. b
1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:
g) eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Sicherheit nach Art. 11 nachweist;
h) über einen Geschäftssitz nach Art. 12 verfügt; und
i) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a nachweist.
2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a, b, d, e, g, h und i erfüllt; und
Art. 6 Abs. 2 Bst. h
2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:
h) der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung in einer der Aufsicht der FMA unterstellten juristischen Person, über welche das Konkursverfahren eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, als Geschäftsführer tätig war.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e bis h sowie Abs. 2 Bst. b
1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:
e) die Mitglieder der Verwaltung und weitere Mitglieder der Geschäftsleitung vertrauenswürdig (Art. 6) sind;
f) die Gesellschaft selbst unter sinngemässer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a bis d, f und g sowie Abs. 3 vertrauenswürdig ist;
g) eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Sicherheit nach Art. 11 nachgewiesen wird; und
h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a nachgewiesen wird.
2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b bis h erfüllt sind.
Überschriften vor Art. 19
III. Rechte und Pflichten
A. Allgemeines
Art. 20 Abs. 2 Bst. g und h
2) Die Standesregeln haben Bestimmungen zu enthalten über:
g) die Prozesse zur Mandatsübertragung;
h) Aufgehoben
Art. 21a
Vermeidung von Interessenkonflikten
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften sind zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet:
a) ihre Vermögenswerte von Kundengeldern strikt zu trennen;
b) keine Eigengeschäfte zu betreiben (Verbot von Eigengeschäften);
c) Interessenkonflikte gegenüber Kunden offenzulegen und zu dokumentieren.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 21b
Auslagerung (Outsourcing)
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften können Tätigkeiten mit schriftlicher Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dienstleister übertragen. Nicht ausgelagert werden dürfen:
a) Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a und b;
b) Funktionen und Tätigkeiten des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung.
2) Bei einer Auslagerung nach Abs. 1 bleiben der Treuhänder und die Treuhandgesellschaft für die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz selbst und vollumfänglich verantwortlich.
3) Treuhänder und Treuhandgesellschaften stellen das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher.
4) Die Auslagerung von Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintreten kann:
a) Beeinträchtigung der Qualität der Governance;
b) übermässige Steigerung des operationellen Risikos;
c) Beeinträchtigung der Fähigkeit der FMA, die Einhaltung der Pflichten des Treuhänders und der Treuhandgesellschaft zu überwachen; oder
d) Beeinträchtigung der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
5) Die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 21c
Finanzielle Solidität
Treuhänder und Treuhandgesellschaften müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Verpflichtungen stets fristgerecht erfüllen zu können.
Überschrift vor Art. 22a
B. Governance
Art. 22a
Grundsatz
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) sowie das Risikomanagement festzulegen. Diese Regelungen müssen die wirksame und umsichtige Führung der Geschäfte gewährleisten und auch eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Es ist festzulegen, wer ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist.
2) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) und das Risikomanagement verschiedenen Personen zuzuweisen. Ist die Funktionstrennung aufgrund der Art, Grösse und Komplexität der Tätigkeiten unangemessen, kann die FMA auf Antrag eine Ausnahme von der Funktionstrennung gewähren.
3) Das Vorliegen der Regelungen nach Abs. 1 für die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) und das Risikomanagement ist vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Art. 22b
Interne Kontrolle
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen. Dieses System muss mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen sowie eine Funktion der Überwachung der Einhaltung rechtlicher und unternehmerischer Anforderungen umfassen.
2) Das interne Kontrollsystem muss ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen umfassen. Es muss entsprechend der Grössenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft ausgestaltet sein; es unterliegt einer regelmässigen Überprüfung.
Art. 22c
Risikomanagement
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben über ein auf ihre Grösse und interne Organisation ausgerichtetes wirksames Risikomanagement zu verfügen.
2) Das Risikomanagement hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu umfassen, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich zu erkennen, zu messen, zu überwachen und handzuhaben sowie darüber Bericht zu erstatten.
Überschrift vor Art. 22d
C. Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 22d
Rechnungslegung
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten.
2) Für sämtliche Treuhänder und Treuhandgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 PGR nicht.
Art. 22e
Verpflichtung zur externen Revision
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch einen von ihnen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine von ihnen unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a prüfen zu lassen.
2) Sie haben dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft und in ihre Bücher zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
3) Sie tragen die Kosten der externen Revision.
Art. 24 Abs. 1 Bst. e bis g
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
e) die Berufsausübung in einem Disziplinarverfahren auf Dauer untersagt worden ist;
f) die Einleitung der Liquidation des Bewilligungsinhabers beschlossen wird;
g) der Konkurs des Bewilligungsinhabers rechtskräftig eröffnet oder der Konkursantrag des Bewilligungsinhabers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Sachüberschrift vor Art. 27
Abwicklung von Mandaten
Art. 27
a) Grundsatz
1) Ist im Falle der Beendigung einer Bewilligung eine ordentliche Abwicklung von Mandaten nicht gewährleistet, hat die Standeskommission die Abwicklung von Mandaten des Bewilligungsinhabers sicherzustellen.
2) Die Standeskommission hat einen Abwicklungsplan zu erstellen. Dieser muss insbesondere Angaben enthalten über:
a) die für diese Aufgabe verantwortlichen Personen; und
b) die Kriterien für die Übernahme von Mandaten durch Treuhänder und Treuhandgesellschaften.
3) Die Standeskommission hat für die Kundenbetreuung zu sorgen.
Art. 27a
b) Zusammenarbeit
1) Die Standeskommission verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 27 Abs. 1 gegenüber den Gerichten, dem Masseverwalter sowie der FMA über umfassende Auskunftsrechte; sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2) Die FMA informiert die Standeskommission unverzüglich über die Beendigung einer Bewilligung.
3) Die Standeskommission informiert die FMA unverzüglich über:
a) das Vorliegen eines Abwicklungsfalles;
b) den Abwicklungsplan;
c) die Sicherstellung der Kundenbetreuung.
Art. 27b
c) Kosten
1) Die Kosten der Abwicklung von Mandaten gehen zu Lasten des bisherigen Bewilligungsinhabers (Verursacherprinzip).
2) Im Falle einer Mandatsübertragung sind die damit zusammenhängenden Kosten von den mandatsübernehmenden Treuhändern und Treuhandgesellschaften zu tragen.
Art. 35
Disziplinarvergehen
Wer als Treuhänder, als tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrates einer Treuhandgesellschaft schuldhaft die Standesregeln verletzt, begeht ein Disziplinarvergehen.
Art. 38 Abs. 1, 6 und 7
1) Die Standeskommission kann gegen eine von einem Disziplinarverfahren betroffene Person einstweilige Massnahmen anordnen, wenn:
a) gegen sie in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist oder sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurde; und
b) die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu befürchtender schwerer Nachteile, insbesondere für Kunden der betroffenen Person oder das Ansehen des Berufsstandes, erforderlich ist.
6) Die Standeskommission ist verpflichtet, für die Umsetzung der einstweiligen Massnahmen zu sorgen und deren Beachtung zu überprüfen. Für die Tragung der entsprechenden Kosten gilt Art. 27b sinngemäss.
7) Die Standeskommission hat die FMA erforderlichenfalls um Zusammenarbeit zu ersuchen.
Art. 41
Unterbrechung des Verfahrens
Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein strafgerichtliches oder aufsichtsbehördliches Verfahren geführt, kann die Standeskommission das Disziplinarverfahren bis zu deren rechtskräftigen Erledigung unterbrechen. Die Anordnung einstweiliger Massnahmen bleibt hiervon unberührt.
Art. 42a
Unterrichtung der FMA
1) Die Standeskommission teilt der FMA unverzüglich mit:
a) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
b) die Anordnung, Sistierung oder Aufhebung einstweiliger Massnahmen;
c) die Unterbrechung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens.
2) Die Untersuchungsperson kann die FMA über die Durchführung von Untersuchungen nach Art. 43 informieren.
Art. 42b
Einsichtsrecht der FMA
Ist wegen des einem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so steht der FMA das Recht zu, in die betreffenden Verfahrensakten der Standeskommission Einsicht zu nehmen.
Art. 42c
Berichterstattung
1) Die Standeskommission hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, einschliesslich einer detaillierten Aufstellung aller Disziplinaruntersuchungen und Disziplinarverfahren, zu erstellen.
2) Der Bericht nach Abs. 1 ist jeweils auf den 31. Dezember zu erstellen und bis spätestens 30. April des folgenden Jahres bei der Regierung einzureichen.
Art. 51 Bst. a
bis
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
abis) der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
Art. 54 Abs. 1 Bst. g
1) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften. Ihr obliegen insbesondere:
g) die Überprüfung des Prüfberichts nach Art. 61b Abs. 3.
Art. 55 Abs. 2 Bst. d und e
2) Sie kann insbesondere:
d) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan der Treuhandgesellschaft verlangen;
e) Entscheidungen und Verfügungen erlassen.
Art. 57 Abs. 1
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit inländischen Behörden, der Treuhandkammer und der Standeskommission zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 58 Abs. 1
1) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide disziplinar-, konkurs-, exekutions- oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Sie informieren die FMA über die Einleitung entsprechender Verfahren.
Art. 59 Sachüberschrift und Abs. 2
Zusammenarbeit des Amtes für Justiz mit der FMA
2) Das Amt für Justiz übermittelt der FMA von Amts wegen oder auf Verlangen sämtliche Unterlagen und Informationen, welche die FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
Überschrift vor Art. 61a
Bbis. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Art. 61a
Bestellung
Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen, der oder die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist.
Art. 61b
Aufgaben
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben insbesondere zu prüfen:
a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Berufspflichten, mit Ausnahme der Pflichten nach Art. 20;
c) den Geschäftsbericht bestehend aus Jahresrechnung und Jahresbericht.
2) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gilt Art. 21 entsprechend.
3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht zusammenzufassen. Dieser ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
Art. 61c
Anzeigepflichten
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen und Entscheide schriftlich melden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten und die insbesondere:
a) einen Verstoss gegen die Bewilligungsvoraussetzungen darstellen könnten;
b) einen Verstoss gegen die Berufspflichten, mit Ausnahme der Pflichten nach Art. 20, darstellen könnten;
c) eine mit der Geschäftsleitung oder der Verwaltung einer Treuhandgesellschaft betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten; oder
d) dazu führen könnten, dass das Prüfungsurteil eingeschränkt, versagt oder nicht abgegeben wird.
2) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zuge der Prüfung Verstösse gegen die Standesrichtlinien fest, meldet er oder sie diese an die Standeskommission.
3) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfbericht aufgenommen werden.
4) Wer als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in gutem Glauben Meldungen nach Abs. 1 und 2 erstattet, verletzt dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und ist von einer damit in Zusammenhang stehenden Haftung befreit.
Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die Plenarversammlung der Treuhandkammer bestellt für eine Dauer von drei Jahren:
Art. 80 Abs. 2 und 5
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung die Berufsbezeichnung "Treuhänder" oder eine gleichlautende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung oder eine von der FMA nicht genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung oder Firma führt;
b) als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Pflichten nach Art. 61b und 61c grob verletzt, insbesondere im Prüfbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.
5) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.
Art. 81 Abs. 1 Bst. a, b und e bis k sowie Abs. 3 bis 6
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) die Auskunfts-, Melde-, Genehmigungs-, Anzeige- oder Berichterstattungspflichten gegenüber der FMA oder beauftragten Dritten verletzt oder diesen verspätet oder nicht vollständig nachkommt (Art. 22, 32 und 34);
b) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
e) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher oder Belege nicht aufbewahrt;
f) die Bestimmungen über die Interessenkonflikte (Art. 21a) verletzt;
g) gegen die Bestimmungen über die Auslagerung (Art. 21b) verstösst;
h) die Bestimmungen über die Governance (Art. 22a), die interne Kontrolle (Art. 22b) und das Risikomanagement (Art. 22c) verletzt;
i) die externe Revision oder eine von der FMA vorgeschriebene Kontrolle nicht vorschriftsgemäss durchführen lässt oder seine Pflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt (Art. 22e);
k) unbefugt eine Tätigkeit nach Art. 2 geschäftsmässig anbietet.
3) Die FMA hat die Busse nach Abs. 1 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstat) durch Personen begangen wird, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn sie es durch die in Abs. 3 genannten Personen unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben spätestens bis zum 1. Januar 2021 den Nachweis über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. i und Art. 14 Abs. 1 Bst. h zu erbringen.
2) Bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) vom 5. Dezember 2018 können zur Durchführung der externen Revision Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Revisionsgesellschaften) bestellt werden, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügen.
3) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und Berichterstattung nach Art. 22d und 22e sowie 61b und 61c finden erstmals für die Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
4) Auf hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 21a Abs. 1 Bst. b, Art. 21b und Art. 22a bis 22c treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
132/2019 und
6/2020