954.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 155 ausgegeben am 28. April 2020
Gesetz
vom 5. März 2020
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch
(EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Insider": eine Person im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
b) "Insiderinformation": eine Information im Sinne des Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Aufsicht
Art. 3
Zuständige Behörde
Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und diesem Gesetz wahr.
Art. 4
Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
b) von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;
c) in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
d) an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
e) eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;
f) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Banken oder Finanzinstituten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, anzufordern;
g) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
h) den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen;
i) die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die nach der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder dieses Gesetz verstossen;
k) ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen;
l) alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäss informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschliesslich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
m) zu verlangen, dass ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate den Aufschub der Offenlegung nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 schriftlich erläutert.
III. Rechtsmittel
Art. 5
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
IV. Strafbestimmungen
Art. 6
Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, unter Nutzung der Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt:
a) Finanzinstrumente oder auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräussert;
b) vor Erlangen der Insiderinformationen erteilte Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Finanzinstrumenten oder auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, storniert oder ändert;
c) Gebote in Bezug auf Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, auf die sich die Informationen beziehen, einreicht, zurücknimmt oder ändert.
2) Ebenso wird bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, auf Grundlage von Insiderinformationen einem anderen empfiehlt:
a) Finanzinstrumente oder auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräussern;
b) Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Finanzinstrumenten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten, auf die sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern.
3) Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig, eine Empfehlung nach Abs. 2 nutzt und, wenn auch nur grob fahrlässig, nicht erkennt, dass diese auf Insiderinformationen beruht.
4) Ebenso wird bestraft, wer:
a) als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, Insiderinformationen einem anderen unrechtmässig offenlegt;
b) wenn auch nur grob fahrlässig, eine Empfehlung nach Abs. 2 weitergibt und, wenn auch nur grob fahrlässig, nicht erkennt, dass diese auf Insiderinformationen beruht.
5) In den Fällen nach Abs. 2 und 4 ist der Versuch nicht strafbar.
6) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 bis 4 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.
7) Abs. 1, 2, 3 und 6 finden keine Anwendung, wenn:
a) ein Handel mit eigenen Aktien im Rahmen eines Rückkaufprogramms oder einer Stabilisierungsmassnahme nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt;
b) eine legitime Handlung nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt.
8) Abs. 4 und 6 finden keine Anwendung, sofern die Offenlegung:
a) im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufes oder der normalen Erfüllung von Aufgaben erfolgt;
b) innerhalb eines Rückkaufprogramms oder einer Stabilisierungsmassnahme nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt;
c) als Marktsondierung nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt.
Art. 7
Marktmanipulation
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig:
a) ein Geschäft abschliesst, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt und dadurch:
1. falsche oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt;
2. ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert;
3. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts beeinflusst oder hierzu geeignet ist;
b) Informationen, unter Einschluss von Gerüchten, über die Medien einschliesslich des Internets oder auf anderem Wege verbreitet, die:
1. falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach geben;
2. ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts herbeiführen;
c) falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts bereitstellt oder sonstige Handlungen vornimmt, durch die die Berechnung eines Referenzwertes manipuliert wird;
d) sich allein oder in Absprache mit anderen Personen eine marktbeherrschende Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments, damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder in Bezug auf die Nachfrage danach sichert, wenn diese zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder anderen unlauteren Handelsbedingungen führt oder hierzu geeignet ist;
e) Finanzinstrumente bei Handelsbeginn oder bei Handelsschluss an einem Handelsplatz mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge kauft oder verkauft, dass Anleger, die aufgrund der angezeigten Kurse, einschliesslich der Eröffnungs- und Schlusskurse, tätig werden, irregeführt werden;
f) Kauf- oder Verkaufsaufträge an einen Handelsplatz mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden, auch in elektronischer Form, beispielsweise durch algorithmische und Hochfrequenzhandelsstrategien, erteilt, storniert oder ändert, welche eine der in Abs. 1 Bst. a genannten Auswirkungen haben, indem sie:
1. das Funktionieren des Handelssystems des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich stört oder verzögert;
2. Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich erschwert, auch durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen, die zur Überfrachtung oder Beeinträchtigung des Orderbuchs führen; oder
3. tatsächlich oder wahrscheinlich ein falsches oder irreführendes Signal hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach oder seines Preises setzt, insbesondere durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen zur Auslösung oder Verstärkung eines Trends;
g) einen gelegentlichen oder regelmässigen Zugang zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt oder indirekt zu dessen Emittenten ausnutzt, wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt eingegangen wurden und anschliessend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäss und wirksam mitgeteilt wird;
h) Emissionszertifikate oder deren Derivate auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit der Folge kauft oder verkauft, dass der Auktionsclearingpreis für die Auktionsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, irregeführt werden.
2) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.
3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn:
a) ein Handel mit eigenen Aktien im Rahmen eines Rückkaufprogramms oder einer Stabilisierungsmassnahme nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt;
b) im Fall des Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 die Person, die ein Geschäft abschliesst, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nachweist, dass das Geschäft, der Handelsauftrag oder die Handlung einen rechtmässigen Grund hat und im Einklang mit einer zulässigen Marktpraxis nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 steht.
Art. 8
Juristische Personen
Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Verbrechen und Vergehen nach Art. 6 und 7 richtet sich nach den §§ 74a ff. StGB.
Art. 9
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen
1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 6 und 7 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 10 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 12 für Verbrechen, Vergehen und Übertretungen nach den Art. 6, 7 und 10 sowie die Bussgeldkriterien nach Art. 10 heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis f zwei Jahre, im Fall des Art. 10 Abs. 1 Bst. g bis o ein Jahr und im Fall des Art. 10 Abs. 2 sechs Monate nicht überschreiten darf.
3) Ein Schuldspruch nach Art. 6 und 7 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
4) Der Verfall bei Vergehen und Verbrechen nach Art. 6 und 7 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 10
Verwaltungsübertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB):
a) als Betreiber von Märkten oder Handelsplätzen gegen die Vorschriften zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
b) gewerbsmässig Geschäfte vermittelt oder ausführt und dabei gegen die Vorschriften zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
c) als Emittent gegen die Vorschriften zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
d) als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gegen die Vorschriften zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
e) als Emittent oder als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gegen die Vorschriften zur Meldung des Aufschubs einer Offenlegung nach Art. 17 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
f) als Emittent, als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder als in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Person gegen die Veröffentlichungspflicht nach Art. 17 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
g) als Emittent im Sinne von Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder als in seinem Auftrag oder für seine Rechnung handelnde Person gegen die Vorschriften zur Erstellung und Führung von Insiderlisten sowie sonstige Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
h) als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate betreffend Insiderinformationen in Bezug auf Emissionszertifikate im Rahmen von physischen Aktivitäten dieses Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate gegen die Vorschriften zur Erstellung und Führung von Insiderlisten nach Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
i) als Versteigerungsplattform, als Versteigerer oder als Auktionsaufsicht bezüglich Versteigerungen von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 abgehalten werden, gegen die Vorschriften zur Erstellung und Führung von Insiderlisten nach Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
k) als Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder als eine zu dieser in enger Beziehung stehende Person gegen die Vorschriften zur Meldung von Eigengeschäften oder als solche geltende Geschäfte nach Art. 19 Abs. 1, 2, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
l) als Emittent oder als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gegen die Veröffentlichungspflicht nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
m) als Emittent oder als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder als Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, gegen die Informations- und Dokumentationspflichten nach Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
n) als Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, direkt oder indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte nach Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt;
o) als Person, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet und dabei ihre Pflichten nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verletzt.
2) Von der FMA wird mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB):
a) einer von der FMA im Rahmen der Befugnisse nach Art. 4 getroffenen Massnahme zuwiderhandelt oder nicht nachkommt;
b) gegen die Meldepflicht nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
c) die Aufzeichnungen nach Art. 11 Abs. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der FMA nicht auf deren Ersuchen vorlegt;
d) die Aufzeichnungen nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
3) Die Busse beträgt:
a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a bis f:
1. bei juristischen Personen bis zu 3 Millionen Franken oder 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
2. bei natürlichen Personen bis zu 1,2 Millionen Franken oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. g bis o:
1. bei juristischen Personen bis zu 1,2 Millionen Franken oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
2. bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.
4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Bei grob fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
9) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn:
a) in den Fällen nach Bst. c und d die Veröffentlichung unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben wird;
b) im Fall des Bst. d eine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt;
c) im Fall des Bst. g eine Ausnahme nach Art. 18 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt;
d) im Fall des Bst. n eine Ausnahme nach Art. 19 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt.
10) Die Regierung kann nach Anhörung der FMA mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 20 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken anheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckdienlich ist.
Art. 11
Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 6, 7 und 10 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 4 folgende Massnahmen ergreifen:
a) die Anordnung, wonach die für den Verstoss verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
b) die Anordnung einer Vorteilsabschöpfung verbunden mit der Verpflichtung des Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages, wenn eine Übertretung nach Art. 10 begangen wird und dadurch Gewinne erzielt oder Verluste vermieden werden, sofern sich diese beziffern lassen;
c) eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoss verantwortliche Person und die Art des Verstosses;
d) den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung einer Wertpapierfirma;
e) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoss verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;
f) bei wiederholten Verstössen nach Art. 6 und 7 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;
g) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.
2) Das Verfahren für die Vorteilsabschöpfung nach Abs. 1 Bst. b richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Zuwiderhandlung.
3) Die Massnahme nach Abs. 1 Bst. b findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
Art. 12
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 6, 7 und 10 sowie von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 11 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden;
4. die Meldung von Verstössen an das interne Meldesystem oder das Meldesystem der FMA nach Art. 15;
5. frühere Verstösse;
6. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich Verstösse wiederholen.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen sowie Kosten.
Art. 14
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6, 7, 10 und 11 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde; oder
b) bei Verwaltungsmassnahmen, die als geringfügig angesehen werden, unverhältnismässig wäre.
2) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Die in der Veröffentlichung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der Internetseite geführt, wie dies nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zulässig ist.
Art. 15
Meldung von Verstössen
1) Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, die durch die in Art. 5 Abs. 1 FMAG angeführten Gesetze geregelt werden oder Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben oder Datenbereitstellungsdienste erbringen, haben nach Massgabe von Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Angestellten betriebsinterne Verstösse gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder auf deren Grundlage erlassene Durchführungsrechtsakte melden können.
2) Die FMA hat nach Massgabe von Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über ein wirksames Meldesystem zu verfügen, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstösse gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder auf deren Grundlage erlassene Durchführungsrechtsakte zu ermöglichen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 16
Straf- und Haftungsausschluss
Personen, die Meldungen nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 an die FMA erstatten, sind von jeder zivil- und strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass die Meldungen nicht gerechtfertigt waren und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG), LGBl. 2007 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 7/2017 und 1/2020