vom 5. März 2020
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30h Abs. 1 Bst. c
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder Handelsplätze, an denen Handel mit Finanzinstrumenten betrieben wird, verwendet werden; und
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
7/2017 und
1/2020