| 784.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 161 |
ausgegeben am 28. April 2020 |
Gesetz
vom 5. März 2020
über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. f
2) Es dient insbesondere:
f) der Erleichterung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsdiensten für behinderte Nutzer.
Art. 2 Abs. 2 und 3
2) Es findet keine Anwendung auf Inhalte von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere auf Inhalte von Rundfunkdiensten.
3) Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11, 13 bis 15, 18, 22, 24 bis 26, 29, 30, 34, 44, 45, 47, 62 und 69 bis 73
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
11. "öffentlich zugänglicher Telefondienst": ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplanes ermöglicht;
13. "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen - einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile -, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschliesslich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
14. "zugehörige Einrichtungen": diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
15. "öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
18. Aufgehoben
22. "Teilnehmeranschluss": die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;
24. Aufgehoben
25. Aufgehoben
26. "Zugang": die ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem den Zugang zu:
a) Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen);
b) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c) einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e) der Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f) Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g) Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste;
h) Diensten für virtuelle Netze;
29. "Frequenzspektrum": elektromagnetische Wellen mit Frequenzen zwischen 0 kHz und 3 000 GHz;
30. "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der:
a) für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt; oder
b) einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
34. "knappe Ressourcen": Ressourcen der elektronischen Kommunikation, insbesondere Identifikationsmittel und Frequenzen, bei denen in einem bestimmten Bereich die Nachfrage grösser als das Angebot ist oder mit einer Verknappung zu rechnen ist;
44. "länderübergreifende Märkte": die in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie festgelegten Märkte, die den EWR oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem EWRA-Vertragsstaat liegt, umfassen;
45. "Anruf": eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
47. "Standortdaten": Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;
62. "Rufnummernbereich": eine für eine Nummernkategorie bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Kommunikationsnetz;
69. "Frequenzzuweisung": die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
70. "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten": eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmässige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste im EWR verarbeitet werden;
71. "eCall": ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und der am besten geeignete Notrufabfragestelle hergestellt wird;
72. "eCall-Kennung": der "Notdienstkategoriewert", der einem eCall gemäss der Norm ETSI TS 124.008
2 zugewiesen wird (d. h. "6-manueller eCall" und "7-automatischer eCall") und der es ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten bzw. bordeigenen Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell bzw. automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden;
73. "regulierte intra-EWR-Kommunikation": ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem EWRA-Vertragsstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen EWRA-Vertragsstaates, der ganz oder teilweise auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet wird.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und k
2) Bei der Regulierung sind die nachstehenden Grundsätze zu beachten:
a) Schaffung günstiger Wettbewerbsbedingungen, Schutz des Wettbewerbs zum Nutzen der Verbraucher und Förderung des infrastrukturbasierten Wettbewerbs;
k) Sicherstellung des grösstmöglichen Nutzens in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität für die Nutzer, einschliesslich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen.
Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
2) Das Mindestangebot an Diensten umfasst insbesondere:
b) den öffentlich zugänglichen Telefondienst sowie öffentlich zugängliche Breitbanddienste mit einer von der Regierung festzulegenden garantierten Übertragungsrate, die als einzelner Dienst sowie in Kombination anzubieten sind;
3) Das Nähere über die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Teilnehmerverzeichnisses regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 15 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Regierung hat die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehenden Netzkomponenten, die zur Erbringung des Universaldienstes notwendig sind, Anbietern des Universaldienstes sowie anderen Anbietern zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen für die Nutzung der notwendigen Infrastruktur sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat sonstigen Eigentümern von Netzkomponenten, die zur Erbringung des Universaldienstes notwendig sind, entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
3) Die Regierung kann die Verwaltung der im Eigentum oder unter Kontrolle des Staates stehenden Netzkomponenten, die zur Erbringung des Universaldienstes notwendig sind, ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
4) Das Eigentum an den Netzkomponenten des Staates und die Kontrolle darüber kann auf Dritte übertragen werden, sofern die Erbringung des Universaldienstes sichergestellt bleibt. Eine solche Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b bis c
ter
2) Anbieter haben sicherzustellen:
b) die Nummernportabilität in Übereinstimmung mit dem Liechtensteinischen Nummerierungsplan nach Art. 29 Abs. 3;
c) bei Notrufen die Übermittlung von Informationen über den Anruferstandort an die Notdienste;
cbis) die Umsetzung des Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung in ihren Netzen;
cter) die Gleichbehandlung von eCall-Anrufen mit anderen Anrufen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;
Art. 17
Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
1) Anbieter haben alle angemessenen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Verfügbarkeit von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten sowie zur Gewährleistung des ununterbrochenen Zugangs zu Notdiensten zu treffen. Das Nähere kann die Regierung mit Verordnung regeln.
2) Die Regulierungsbehörde kann von jedem Anbieter alle erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze, einschliesslich der Unterlagen über Sicherheitsmassnahmen verlangen. Sie kann zudem jeden Anbieter verpflichten, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen, die von einer qualifizierten, unabhängigen Stelle durchgeführt wird, und deren Ergebnisse zu übermitteln. Die Kosten der Sicherheitsprüfung werden dem kontrollierten Anbieter auferlegt, falls durch die Prüfung wesentliche Beanstandungen hinsichtlich Sicherheit oder Integrität der Dienste und Netze festgestellt werden. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
3) Bei einem Vollausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Katastrophenfällen hat die Regierung alle Massnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit dieses Kommunikationsnetzes und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu gewährleisten.
4) Anbieter haben der Regulierungsbehörde jede Verletzung der Sicherheit oder des Verlustes der Netzintegrität mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze unverzüglich mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Regulierungsbehörden anderer EWRA-Vertragsstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) darüber unterrichten. Sie kann zudem die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt. Das Nähere kann die Regierung mit Verordnung regeln.
Art. 18 Abs. 1 und 1a
1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, auf Ersuchen von anderen Anbietern, redlich über den Zugang und die Zusammenschaltung zum Zwecke des Anbietens von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zu verhandeln, um die elektronische Kommunikation unter Nutzern und das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
1a) Kommt zwischen einem Anbieter, dem von der Regulierungsbehörde Pflichten nach Art. 23 Abs. 1 Bst. d auferlegt worden sind, und einem anderen Anbieter eine Vereinbarung trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nach Abs. 1 nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 bis 5, Bst. e und f sowie Abs. 2 bis 4
1) Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben:
d) Verbrauchern:
2. Teilnehmerverträge anzubieten, die die anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten und keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für die Verbraucher als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken, insbesondere keine Frist für die Vertragskündigung, die einen Monat überschreitet, oder Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung der vertraglichen Beziehung;
3. die Möglichkeit anzubieten, je Kommunikationsdienst einen Teilnehmervertrag mit einer Höchstlaufzeit von maximal zwölf Monaten abzuschliessen;
4. das Recht einzuräumen, bei einer Bekanntgabe beabsichtigter, wesentlicher Änderungen der Vertragsbedingungen zu deren Ungunsten, den Teilnehmervertrag innert Monatsfrist ohne Zahlung von Vertragsstrafen aufzulösen;
5. sonstige Informationen über die Erbringung der Dienste, insbesondere Standardpreis- und Standardtarifinformationen, sowie über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf das Kommunikationsgeheimnis, den Datenschutz und die Mitwirkungspflichten (Kapitel XI) zukommen zu lassen;
e) Teilnehmerdaten zum Anbieten von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und von Teilnehmerverzeichnissen aufzunehmen und Anbietern von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten sowie Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen;
f) Endnutzern:
1. den Zugang zu Vermittlungspersonal und Teilnehmerauskunftsdiensten bereitzustellen;
2. die Dienste und Leistungen aufgrund von Art. 16 Abs. 2 anzubieten, wobei insbesondere die Dienste aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Bst. a, c, d und e unentgeltlich sein müssen.
2) Aufgehoben
3) Die Rechte eines Teilnehmers nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation auf unentgeltliche schriftliche Ablehnung der Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis sowie deren Überprüfung, Korrektur und Löschung bleiben von Abs. 1 Bst. e unberührt.
4) Das Nähere, insbesondere die Art der Veröffentlichungen sowie den Schutz der Rechte der Nutzer, regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann insbesondere genaue Anforderungen hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für behinderte Endnutzer festlegen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. b, c und e, Abs. 2 und 5
1) Die Sonderregulierung erfolgt durch Auferlegung von Pflichten mit Verfügung (Massnahmen der Sonderregulierung). Die Regulierungsbehörde kann ein der Sonderregulierung unterworfenes Unternehmen insbesondere verpflichten:
b) Aufgehoben
c) Aufgehoben
e) als ausserordentliche Massnahme seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen, sofern es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen handelt.
2) Vor einer allfälligen Auferlegung von Pflichten nach Abs. 1 Bst. a prüft die Regulierungsbehörde, ob die Ziele der Sonderregulierung nicht auch durch Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d erreicht werden können.
5) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 24a
Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Anlagen seines Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem erheblichen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, hat es die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig zu unterrichten. Ebenso ist die Regulierungsbehörde über Änderungen dieser Absicht und das Endergebnis des Trennungsprozesses zu unterrichten.
Art. 28 Abs. 2
2) Art. 24 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 30d
bis
Endkundenentgelte für regulierte intra-EWR-Kommunikation
Endkundenpreise, die Verbrauchern für regulierte intra-EWR-Kommunikation berechnet werden, dürfen die mit Verordnung festgelegten Preisobergrenzen nicht überschreiten.
Art. 32 Abs. 1 Bst. i und k
1) Bei der Verwaltung des Frequenzspektrums hat die Regierung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
i) die Gewährleistung der technischen Dienstqualität;
k) die Erreichung anderer von den EWRA-Vertragsstaaten im Einklang mit dem EWR-Recht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.
Art. 34 Abs. 2
2) Bis zur Veröffentlichung von Standards nach Art. 17 der Rahmenrichtlinie fördert die Regulierungsbehörde im technisch erforderlichen Ausmass die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).
Art. 42 Abs. 1
1) Die Regulierungsbehörde fördert die Bereitstellung von Informationen, um Endnutzer in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Tarife und Preise alternativer Angebote vorzunehmen.
Art. 43 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 44 Abs. 1
1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde Informationen, insbesondere finanzielle, technische und statistische Daten, Daten zu statistischen Zwecken sowie Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen. Die Offenlegung hat unentgeltlich zu erfolgen.
Art. 49a
Datensicherheit
1) Anbieter haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen Folgendes zu gewährleisten:
a) die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
b) den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmässiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmässiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmässiger Weitergabe; und
c) die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
2) Die Datenschutzstelle ist zuständig für die Prüfung der von den Anbietern getroffenen Massnahmen und kann Empfehlungen zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Massnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.
3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der Anbieter unverzüglich die Datenschutzstelle von der Verletzung. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung Teilnehmer oder Personen hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden, so benachrichtigt der Anbieter auch die betroffenen Teilnehmer oder Personen unverzüglich von der Verletzung.
Art. 55 Abs. 2
2) Die Regulierungsbehörde ist bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie übt ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus.
Art. 56 Abs. 1 Bst. s
1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation, insbesondere aufgrund von Art. 7 und 8 der Rahmenrichtlinie, sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:
s) die Aufsicht und Durchsetzung nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Verordnung (EU) 2015/2120.
Art. 57 Abs. 2
2) Sie hat auf begründetes Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde einen Bericht mit Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren zu übermitteln.
Art. 58 Abs. 4 und 5
4) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde.
5) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 4
Schlichtung von Streitigkeiten
1) Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen erfolgt durch die Regulierungsbehörde in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien. Die Parteien sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Wird innerhalb von vier Monaten im Rahmen der Streitschlichtung keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, kann der Gegenstand des Verfahrens - soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt - von der Regulierungsbehörde amtswegig weitergeführt und mit Verfügung abgeschlossen werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig. Vergleiche sowie Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren bilden Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung.
4) Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 20 und 21 der Rahmenrichtlinie und Art. 5 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie mit Verordnung.
Art. 61 Abs. 3
3) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Marktaufsicht Anbieter verpflichten, alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Auskünfte zu personenbezogenen Daten, zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen und der darauf gestützten Entscheidungen oder Verfügungen erforderlich sind. Sie kann alle erforderlichen Informationen verlangen, die für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen erforderlich sind, wenn eine Anzeige (Art. 66) vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Bestimmungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt.
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Anbieter gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder gegen darauf gestützte Entscheidungen oder Verfügungen verstösst, teilt sie dies dem Anbieter mit und setzt ihm eine angemessene Frist, um:
2) Die Regulierungsbehörde kann die Frist nach Abs. 1 in begründeten Fällen auf Antrag angemessen verlängern, wenn der Anbieter dadurch voraussichtlich den rechtmässigen Zustand herstellt.
Art. 63 Abs. 3 Bst. a
3) Sind die Massnahmen nach Abs. 2 erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter, der seine Pflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt:
a) die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten ganz oder teilweise untersagen;
Art. 70 Abs. 1 Bst. c
bis sowie Abs. 2 Bst. c und o
bis
1) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:
cbis) als Anbieter die Informationspflichten nach Art. 44 und 61 gegenüber der Regulierungsbehörde verletzt;
2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:
c) als Anbieter die Pflichten betreffend die Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nach Art. 17 verletzt;
obis) als Anbieter entgegen Art. 30dbis die festgelegten Endkundenentgelte für die intra-EWR-Kommunikation nicht einhält;
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1971 wird Art. 70 Abs. 2 Bst. o
bis aufgehoben und Art. 70 Abs. 2 Bst. w Ziff. 5 neu eingefügt:
"5. entgegen Art. 5a die festgelegten Endkundenentgelte für die intra-EU-Kommunikation nicht einhält oder die Verpflichtungen gegenüber Verbrauchern verletzt."
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 3 Abs. 1 Ziff. 73 und Art. 30dbis treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ausser Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
123/2019 und
10/2020
2
Die Standards des ETSI können unter
http://www.etsi.org/ abgerufen oder beim Amt für Kommunikation eingesehen und bezogen werden.