vom 5. März 2020
Das Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 4
4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Massgebend sind jeweils die betrieblichen Erträge der Erfolgsrechnung des Vorjahres abzüglich interner Verrechnungen und Rückerstattungen.
Art. 57 Abs. 3 und 4
3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
129/2019 und
8/2020