818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 172 ausgegeben am 5. Mai 2020
Verordnung
vom 5. Mai 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 und 41 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, Art. 28 und 33 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)1, LGBl. 2016 Nr. 328, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4hbis
Direktvermarktung durch das Land
Das Land kann die nach Art. 4d definierten wichtigen medizinischen Güter gegen Bezahlung im Markt selber oder durch Dritte vertreiben.
Art. 4n Abs. 3a und 3b
3a) Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 10 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn:
a) sie ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr gebracht werden; und
b) ihre Funktionsfähigkeit durch ein Schweizer Prüflabor, das gemäss der europäischen Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien"2 akkreditiert ist, nachgewiesen worden ist.
3b) Gesichtsmasken, die nach Abs. 3a in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patienten angewendet werden.
Art. 5 Abs. 2 Bst. b, c und d sowie Abs. 3 bis 5
2) Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
b) Aufgehoben
c) Diskotheken, Nachtclubs, Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten;
d) Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos und Spielsalons, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Art. 5a verfügen und dieses umsetzen:
a) Einkaufsläden und Märkte;
b) Restaurations- und Barbetriebe unter folgenden Voraussetzungen:
1. an einem Tisch sind höchstens vier Personen oder Eltern mit ihren Kindern erlaubt;
2. alle Gäste müssen sitzen;
3. zwischen den Gästegruppen sind zwei Meter Abstand oder trennende Elemente nötig;
c) Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Banken, Poststellen oder Reisebüros; ausgenommen sind Betriebe nach Abs. 2 Bst. c und d;
d) Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik;
e) Museen sowie Bibliotheken und Archive;
f) Sportzentren, Sportstätten und Fitnesszentren, mit Ausnahme von Umkleidekabinen und Duschen;
g) Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
h) öffentliche Verwaltung;
i) soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen);
k) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen;
l) Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind;
m) Gottesdienste und Bestattungen.
4) Im Bereich des Sports sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Sportanlagen und -betriebe:
a) Sportaktivitäten ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu fünf Personen;
b) Trainings von Leistungssportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu fünf Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
c) Trainings von Angehörigen der Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören;
d) Wettkämpfe unter Ausschluss der Öffentlichkeit:
1. von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören; oder
2. an denen ausschliesslich Leistungssportler eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands teilnehmen.
5) Für Aktivitäten nach Abs. 4 muss ein Schutzkonzept nach Art. 5a erarbeitet und umgesetzt werden von:
a) Betreibern von Anlagen, die für solche Aktivitäten genutzt werden; und
b) Organisatoren solcher Aktivitäten, namentlich Vereinen.
Art. 5a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 4
1) Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Aktivitäten und Veranstaltungen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:
2) Das Amt für Gesundheit legt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volkswirtschaft die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest. Es legt in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle für Sport die Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Art. 5 Abs. 5 fest.
3) Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Abs. 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an.
4) Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Abs. 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Abs. 2.
Art. 5b
Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
1) Präsenzveranstaltungen sind nach Massgabe von Abs. 2 bis 4 in folgenden Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zulässig:
a) ab dem 11. Mai 2020 in:
1. Kindergärten;
2. Primarschulen;
3. Schulen der Sekundarstufe I und II;
4. Sonderschulen;
5. Privatschulen der vorgenannten Schulstufen;
6. der Kunstschule Liechtenstein in Bezug auf den gestalterischen Vorkurs;
7. ausserhäuslichen Kinderbetreuungseinrichtungen und Spielgruppen;
b) ab dem 18. Mai 2020 in:
1. Erwachsenen- und Weiterbildungsinstitutionen;
2. der Musikschule Liechtenstein;
3. der Kunstschule Liechtenstein; vorbehalten bleibt Bst. a Ziff. 6;
c) ab dem 8. Juni 2020 in Bildungseinrichtungen der Tertiärstufe.
2) Bildungseinrichtungen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 5 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines schulspezifischen Schutzplanes gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko für Schüler an Präsenzveranstaltungen sowie für die in der Bildungseinrichtung tätigen Personen minimiert wird. Das Schulamt legt hierzu in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gesundheit die Vorgaben bezüglich der schulspezifischen Schutzpläne fest. Die Schulträger stellen sicher, dass die entsprechenden Vorgaben umgesetzt werden.
3) Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 und 7 sowie Bst. b und c müssen die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Art. 5a ist sinngemäss anwendbar.
4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 dürfen Prüfungen, für die bereits vor dem 19. März 2020 ein Termin festgelegt wurde, zum festgelegten Termin oder - sofern dieser verschoben werden muss - zum neuen Termin unter Einhaltung der Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz durchgeführt werden.
5) Die zuständigen Vollzugsorgane überwachen die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 bis 4.
Art. 6c Abs. 1
1) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten; ausgenommen sind Ansammlungen von Schulkindern auf Pausenplätzen.
Art. 9 Abs. 3 bis 5
3) Die Art. 5 bis 7 sowie Art. 7d Abs. 1, 2 und 3 Bst. b gelten vorbehaltlich Abs. 4 und 5 bis zum 8. Juni 2020.
4) Art. 5 Abs. 4 Bst. d gilt bis zum 31. Juli 2020.
5) Art. 5b gilt bis zum 3. Juli 2020.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 4n Abs. 3a und 3b tritt rückwirkend auf den 24. April 2020 in Kraft.
3) Art. 5 Abs. 4 Bst. c und Abs. 5, Art. 5b, 6c Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 3 und 5 treten am 11. Mai 2020 in Kraft.
4) Art. 5 Abs. 2 Bst. b, c und d, Abs. 3 und 4 Bst. a und b sowie Art. 5a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 4 treten am 15. Mai 2020 in Kraft.
5) Art. 5 Abs. 4 Bst. d und Art. 9 Abs. 4 treten am 9. Juni 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

2   Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3000 Bern 9, eingesehen werden; er kann auch gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.