0.232.142.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 179 ausgegeben am 19. Mai 2020
Kundmachung
vom 12. Mai 2020
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regel 103 der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 12. Dezember 2019
Inkrafttreten: 1. April 2020
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt),
insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht" und des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschliesst:
Art. 1
Regel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
"Regel 103
Rückzahlung der Beschwerdegebühr
1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn:
a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht; oder
b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.
2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, dass sie beabsichtigt, die inhaltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Mitteilung zurückgenommen wird.
3) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 Bst. b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt:
a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung;
b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist;
c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.
4) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt, wenn:
a) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 Bst. a, aber vor Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird;
b) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 Bst. b, aber vor Erlass der Entscheidung zurückgenommen wird;
c) ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet.
5) Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt. Bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz erfolgt die Rückzahlung nach dem höheren Satz.
6) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung."
Art. 2
1) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ tritt am 1. April 2020 in Kraft.
2) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwerden, die bei Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind und für Beschwerden, die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden.
Geschehen zu München am 12. Dezember 2019.
Für den Verwaltungsrat:
Der Präsident, Josef Kratochvíl