| 818.101.24 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 185 |
ausgegeben am 29. Mai 2020 |
Verordnung
vom 29. Mai 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, Art. 28 und 33 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
1, LGBl. 2016 Nr. 328, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3b
Grenzsanitarische Massnahmen
Die zuständige schweizerische Behörde kann für Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet einreisen wollen, bestimmte grenzsanitarische Massnahmen nach den Art. 35 und 41 Abs. 2 und 4 EpG anordnen.
Art. 5
Veranstaltungen
1) Grossveranstaltungen mit über 1 000 Personen sind verboten.
2) Veranstaltungen mit über 300 Personen sind verboten.
3) Für Veranstaltungen und für Betriebe und Einrichtungen, in denen solche Veranstaltungen stattfinden, wie Kinos, Konzertlokale und Theater, gilt Folgendes:
a) Es muss ein Schutzkonzept nach Art. 5ater erarbeitet und umgesetzt werden.
b) Wer die Veranstaltung organisiert, muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts zuständig ist.
4) Bei privaten Veranstaltungen, namentlich Familienanlässen, die nicht in Einrichtungen oder Betrieben nach Art. 5a stattfinden und bei denen die Organisatoren die teilnehmenden Personen kennen, kann auf die Erarbeitung eines Schutzkonzeptes nach Art. 5ater verzichtet werden. Die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene sind einzuhalten.
5) Abs. 3 gilt auch für Ferienlager für Kinder und Jugendliche.
6) Für Sportveranstaltungen gelten einzig die Vorgaben nach Art. 5abis.
Art. 5a
Einrichtungen und Betriebe
1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe müssen über ein Schutzkonzept nach Art. 5a
ter verfügen und dieses umsetzen. Dies gilt namentlich für:
a) Einkaufsläden und auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Märkte;
b) Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeure oder Tattoo-Studios;
c) Museen sowie Bibliotheken und Archive;
d) Bahnhöfe und andere Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Transportanlagen;
e) die öffentliche Verwaltung;
f) soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen);
g) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen;
h) Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Campingplätze und Stellplätze für Fahrende;
i) Imbiss-Betriebe (Take-away) und Lieferdienste für Mahlzeiten;
j) Restaurationsbetriebe einschliesslich Barbetriebe und Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen oder Schulmensen);
k) Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs;
l) Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Kinos, Konzertlokale, Theater, Casinos und Spielsalons, Sportzentren, Sportstätten, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks;
m) Erotikbetriebe.
2) In Diskotheken, Tanzlokalen und Nachtklubs dürfen sich gleichzeitig höchstens 100 Personen aufhalten.
3) Für Restaurationsbetriebe nach Abs. 1 Bst. j gilt zudem Folgendes:
a) Zwischen den Gästegruppen sind zwei Meter Abstand oder trennende Elemente erforderlich; ausgenommen sind die Mensen der obligatorischen Schulen.
b) Konsumationen dürfen ausschliesslich sitzend erfolgen.
c) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
Art. 5a
bis
Sport
1) Bei Veranstaltungen im Bereich des Sports, einschliesslich Wettkämpfen vor Publikum, ist die Anzahl der anwesenden Personen auf insgesamt 300 Personen beschränkt.
2) Die Organisatoren von Sportaktivitäten, namentlich Vereine und Betreiber der Sportanlagen, müssen ein Schutzkonzept nach Art. 5ater erarbeiten und umsetzen.
3) Für Sportaktivitäten, deren Durchführung einen dauernden engen Körperkontakt bedingt, namentlich Tanzsportarten, Schwingen, Ringen, American Football und Rugby, gilt Folgendes:
a) Trainings sind nur in beständigen Teams zulässig.
b) Die Durchführung von Wettkämpfen ist verboten.
4) Bei Wettkämpfen mit Zuschauern müssen die Zuschauer die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten, und es muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden; die Empfehlungen betreffend sozialer Distanz gelten nicht für Personen, bei denen ihre Einhaltung unzweckmässig ist, namentlich bei Eltern mit ihren Kindern oder Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Art. 5a
ter
Schutzkonzept
1) Die Schutzkonzepte, die von Betreibern von Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen nach den Art. 5 bis 5a
bis erarbeitet und umgesetzt werden müssen, müssen gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:
a) Kunden, Besucher und Teilnehmer; und
b) die in der Einrichtung, im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.
2) Das Amt für Gesundheit legt in Zusammenarbeit mit weiteren zuständigen Behörden die Vorgaben für die Schutzkonzepte fest, namentlich mit dem Amt für Volkswirtschaft bezüglich arbeitsrechtlicher Aspekte, mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bezüglich Restaurationsbetriebe und mit der Stabsstelle für Sport bezüglich Sportaktivitäten.
3) Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Abs. 2 beachten. Die Branchen- und Berufsverbände hören hierzu die Sozialpartner an.
4) Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Abs. 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Abs. 2.
5) Die zuständigen Vollzugsorgane schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird.
Art. 5b Abs. 3
3) Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 und 7 sowie Bst. b und c müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Art. 5ater ist sinngemäss anwendbar.
Art. 6
Ausnahmen
Die Regierung kann Ausnahmen von den Vorgaben nach den Art. 5 und 5a bewilligen, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Art. 5a
ter vorgelegt wird, das zusätzlich spezifische Präventionsmassnahmen umfasst, namentlich:
1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen;
2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen;
3. Massnahmen zur Vermeidung von Infektionsketten.
Art. 7a Abs. 5
Aufgehoben
Art. 7b Abs. 1
Aufgehoben
Art. 7d Abs. 1
1) Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) eine nach Art. 5 verbotene Veranstaltung organisiert oder durchführt;
b) als Organisator oder verantwortliche Person die Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen nach Art. 5 Abs. 3 bis 5 nicht einhält oder umsetzt;
c) als verantwortliche Person einer öffentlich zugänglichen Einrichtung oder eines öffentlich zugänglichen Betriebs die Vorgaben nach Art. 5a nicht einhält oder umsetzt;
d) Aktivitäten im Bereich des Sports organisiert oder durchführt, die nach Art. 5abis verboten sind;
e) als Organisator oder verantwortliche Person die Vorgaben bei erlaubten Aktivitäten im Bereich des Sports nach Art. 5abis nicht einhält oder umsetzt.
Art. 9 Abs. 2a bis 5
2a) Aufgehoben
3) Die Art. 5 bis 7 sowie Art. 7d Abs. 1, 2 und 3 Bst. b gelten unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze bis zum 5. Juli 2020.
4) Art. 5 Abs. 1 gilt bis zum 31. August 2020.
5) Aufgehoben
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 am 6. Juni 2020 in Kraft.
2) Art. 7a Abs. 5 tritt am 30. Mai 2020 in Kraft.
3) Art. 3b tritt am 3. Juni 2020 in Kraft.
4) Art. 5 Abs. 1 tritt am 6. Juli 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef