784.101.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 191 ausgegeben am 11. Juni 2020
Verordnung
vom 9. Juni 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Aufgrund von Art. 30dbis und 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz, KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 2007 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND), LGBl. 2007 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. g und Schlusssatz
Aufgehoben
Art. 1 Abs. 3
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b, e bis h, p und z
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) Aufgehoben
b) Aufgehoben
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) Aufgehoben
h) "Einwilligung": die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2016/679;
p) Aufgehoben
z) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Art. 7 Abs. 1, 3, 6 und 8
1) Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen zu erlassen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrer Anwendung anzuzeigen und in elektronischer Form zu veröffentlichen.
3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschliesslich begünstigenden Änderungen ist Verbrauchern mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig sind Verbraucher auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist Verbrauchern zu übermitteln.
6) Jeder Endnutzer hat gegenüber einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste Anspruch auf einen Vertrag, der zumindest die Angaben nach Abs. 4 und 5 zu enthalten hat. Der Vertrag ist auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
8) Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben der Regulierungsbehörde Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Form zu übermitteln.
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 15a
Endkundenentgelte für regulierte intra-EWR-Kommunikation
Endkundenpreise (ohne MwSt.), die Verbrauchern für regulierte intra-EWR-Kommunikation berechnet werden, dürfen höchstens betragen:
a) 0,19 Franken pro Minute für Anrufe; und
b) 0,06 Franken je SMS.
Art. 30 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 1
1) Sofern die Regulierungsbehörde aufgrund der Marktanalyse zum Ergebnis gelangt, dass die Verpflichtungen nach Art. 34 bis 38 nicht zur Erreichung der Ziele der Sonderregulierung führen würden, kann sie einem der Sonderregulierung unterworfenen Unternehmen auf einem Endnutzermarkt Verpflichtungen nach Abs. 2 oder 3 auferlegen.
Art. 40
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1
1) Stellt ein Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem nach Art. 39 die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen, einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
Art. 42
Aufgehoben
Art. 55 Abs. 1
1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Dem Teilnehmer ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den Einzelentgeltnachweis auf Verlangen entgeltfrei für jeden Anschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem den Entgeltnachweis versendenden Anbieter zu enthalten.
Art. 69 Abs. 2 Bst. g und m
2) Der Regulierungsbehörde obliegt insbesondere:
g) die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen über Endkundenentgelte für regulierte intra-EWR-Kommunikation (Art. 15a);
m) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
2) Art. 15a und 69 Abs. 2 Bst. g treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ausser Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef