Abgeschlossen in Brüssel am 29. Januar 2020
Inkrafttreten: 25. Juni 2020
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt, insbesondere Art. 49 davon,
nach Konsultation der EFTA-Überwachungsbehörde,
in Anbetracht der Tatsache, dass das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") einen zeitlich begrenzten Übergangszeitraum vorsieht, während welchem Unionsrecht, ausgenommen einiger streng begrenzter Ausnahmen, für und im Vereinigten Königreich anwendbar bleibt und dass jede Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten im Unionsrecht, einschliesslich der Umsetzung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich mitumfasst,
unter Berücksichtigung des Austauschs von Noten zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen ("EFTA-Staaten"), mit denen die Europäische Union die EFTA-Staaten informiert hat, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums für die Zwecke internationaler Abkommen, abgeschlossen von der Europäischen Union oder von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union oder von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam, wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird und mit denen die EFTA-Staaten die Europäische Union informiert haben, dass sie einverstanden sind, das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums für die Zwecke des EWR-Abkommens, einschliesslich seiner Protokolle und Anhänge, wie einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln,
infolgedessen das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen geändert werden sollte, um das oben genannte zu bekräftigen,
infolgedessen dem Abkommen ein neuer Art. 44a und ein neues Protokoll 9 über die Funktionen und die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und dem EWR-Abkommen hinzugefügt werden sollten,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 4
1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer Sprache verbindlich abgefasst und wird von den EFTA-Staaten gemäss ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt.
Vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dessen Inkrafttreten wird dieses Abkommen in Deutsch, Isländisch und Norwegisch verfasst und authentifiziert.
2) Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt; welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
3) Dieses Abkommen tritt am Tag der Hinterlegung aller Annahmeurkunden der EFTA-Staaten in Kraft.
Zur Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Übersetzung des englischen Originaltextes
2
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
139/2019